Verordnung vom 1. Juli 2019 über die Ausrichtung von Beiträgen an private Einrichtungen der ausserhäuslichen Kinderbetreuung (Ausserhäusliche Kinderbetreuungs-Beitrags-Verordnung; AKBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-07-03
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 57 Abs. 6 und Art. 107 Bst. ebis des Kinder- und Jugendgesetzes (KJG) vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1) Diese Verordnung regelt:

2) Sie lässt die Bestimmungen der Kinderbetreuungs-Beitrags-Verordnung unberührt.

Art. 2

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Beiträge

A. Finanzielle Beiträge des Staates

1. Fördergrundsätze und -voraussetzungen
Art. 3

Fördergrundsätze

1) Finanzielle Beiträge nach dieser Verordnung werden direkt an die Einrichtung je betreutes Kind ausgerichtet.

2) Sie werden ausschliesslich für Leistungseinheiten ausgerichtet, die die Einrichtung den Erziehungsberechtigten effektiv in Rechnung stellt.

3) Keine finanziellen Beiträge werden ausgerichtet:

Art. 4

Fördervoraussetzungen

Die Ausrichtung finanzieller Beiträge setzt voraus, dass:

2. Berechnung und Höhe
Art. 5

Normkosten, Leistungseinheiten und Tarifgruppen

1) Zur Berechnung der finanziellen Beiträge werden Normkosten nach dem Anhang festgelegt. Bei der Festlegung der Normkosten werden berücksichtigt:

2) Die Normkosten für eine ganze Leistungseinheit betragen für:[^2]

Art. 6

Berechnung und Höhe

1) Für die Berechnung der Höhe der finanziellen Beiträge ist zunächst das massgebliche Einkommen der Erziehungsberechtigten nach Art. 8 mit folgenden Tarifsätzen je Tarifgruppe zu multiplizieren:

2) Der nach Abs. 1 ermittelte Betrag ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifgruppe und des jeweiligen Faktors der Leistungseinheit von den Normkosten nach dem Anhang abzuziehen. Der sich aus dieser Berechnung ergebende Betrag entspricht dem finanziellen Beitrag des Staates an die Einrichtung und ist auf die Höhe des jeweiligen Tarifes nach Art. 9 begrenzt.[^3]

Art. 7

Geschwisterzuschlag

1) Werden Geschwister im gleichen Zeitraum in einer Einrichtung betreut, so erhält die Einrichtung zusätzlich zum finanziellen Beitrag nach Art. 6 einen Geschwisterzuschlag. Werden die Geschwister in unterschiedlichen Einrichtungen betreut, so erhält jede der Einrichtungen diesen Geschwisterzuschlag.

2) Der Geschwisterzuschlag beträgt:

3) Der Grundbetrag nach Abs. 2 ergibt sich aus der Differenz zwischen den jeweiligen Normkosten nach dem Anhang und dem finanziellen Beitrag nach Art. 6 Abs. 2. Liegen die Tarife unterhalb der Normkosten, so ist die Differenz zwischen dem finanziellen Beitrag und dem Tarif massgeblich.

Art. 8

Massgebliches Einkommen

1) Das massgebliche Einkommen nach Art. 6 Abs. 1 entspricht dem Gesamterwerb (ohne Sollertrag des Vermögens) im Sinne des Art. 14 des Steuergesetzes. Das massgebliche Einkommen beträgt mindestens 43 000 Franken.

2) Zum Einkommen nach Abs. 1 zählt das Einkommen der mit dem zu betreuenden Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten. Lebt nur eine erziehungsberechtigte Person mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt, so ist nur deren Einkommen massgebend.

3) Zum Einkommen nach Abs. 1 zählt auch das Einkommen des mit einer erziehungsberechtigten Person zusammenlebenden Ehegatten oder faktischen Lebenspartners, die mit dem zu betreuenden Kind zusammenleben.

4) Bei unterhaltspflichtigen Personen werden familienrechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen in Höhe der effektiv geleisteten Zahlungen in Abzug gebracht.

5) Das massgebliche Einkommen wird anhand der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung ermittelt. Haben sich seit der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung die Einkommensverhältnisse um mehr als 20 % verändert, so ist das massgebliche Einkommen anhand aktueller Nachweise über die Einkommensverhältnisse, insbesondere amtlicher Lohnausweisformulare oder Lohnabrechnungen, zu ermitteln.

3. Tarife
Art. 9

Tarife

1) Die Einrichtungen haben bei der Erstellung und Gestaltung der Tarife für die ausserhäusliche Kinderbetreuung folgende Grundsätze zu beachten:

2) Privattarife sind so festzulegen, dass diese mindestens den Eigenbeiträgen der beitragsberechtigten Leistungen entsprechen; Abs. 1 Bst. b gilt im Übrigen für Privattarife sinngemäss.

B. Eigenbeiträge der Erziehungsberechtigten

Art. 10

Grundsatz

1) Die Einrichtungen dürfen den Erziehungsberechtigten nur den Eigenbeitrag in Rechnung stellen.

2) Der Eigenbeitrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem jeweiligen Tarif einer Einrichtung und dem finanziellen Beitrag nach Art. 6 Abs. 2.

3) Die Einrichtungen dürfen Eigenbeiträge bei Leistungsausfällen nach Art. 3 Abs. 3 Bst. d nur dann in Rechnung stellen, wenn dies mit den Erziehungsberechtigten vertraglich vereinbart wurde.

III. Verfahren

Art. 11

Feststellung der Beitragsberechtigung von Einrichtungen

1) Einrichtungen haben zur Feststellung ihrer Beitragsberechtigung beim Amt für Soziale Dienste einen Antrag einzureichen.

2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 4 Bst. a erforderlichen Angaben und Unterlagen beizulegen.

3) Stellt das Amt für Soziale Dienste das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 4 Bst. a fest, so sind Einrichtungen berechtigt, die von der Regierung vorgegebene Abrechnungsplattform zu verwenden, insbesondere um:

Art. 12

Selbstdeklaration der Erziehungsberechtigten und Überprüfung

1) Die Erziehungsberechtigten haben die von der Regierung vorgegebene Abrechnungsplattform zu verwenden, um:

2) Die Erziehungsberechtigten haben auf der Abrechnungsplattform unverzüglich zu erfassen:

3) Nach der Erfassung der Daten nach Abs. 1 sind die Einrichtungen verpflichtet:

4) Das Amt für Soziale Dienste überprüft stichprobenartig, ob die Erziehungsberechtigten und die Einrichtungen ihren Pflichten nach Abs. 1 bis 3 nachkommen; es kann zu diesem Zweck Auskünfte und Unterlagen verlangen sowie Einsicht in Geschäftsunterlagen nehmen.

5) Verfügen Erziehungsberechtigte nicht über die erforderlichen technischen Möglichkeiten für die Verwendung der Abrechnungsplattform, so haben Einrichtungen sie dabei entsprechend zu unterstützen.

Art. 13

Rechnungstellung, Auszahlung und Budgetierung

1) Die Rechnungstellung der Einrichtungen an das Amt für Soziale Dienste sowie an die Erziehungsberechtigten erfolgt monatlich aufgrund der von ihnen erfassten und geprüften Leistungen.

2) Die Auszahlung der finanziellen Beiträge an die Einrichtungen erfolgt in der Regel monatlich nach Rechnungsprüfung durch das Amt für Soziale Dienste.

3) Die Einrichtungen haben beim Amt für Soziale Dienste gemäss seinen Vorgaben einzureichen:

Art. 14

Leistungsvereinbarungen

1) Das Amt für Soziale Dienste schliesst mit beitragsberechtigten Einrichtungen (Art. 11) Leistungsvereinbarungen ab; die Leistungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Regierung.

2) Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere das Nähere über:

Art. 15

Zurückbehaltung und Rückforderung

1) Finanzielle Beiträge werden ganz oder teilweise zurückbehalten oder bereits ausbezahlte Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn:

2) Haben Erziehungsberechtigte aufgrund einer falschen Selbstdeklaration zu tiefe Eigenbeiträge entrichtet, so werden die Eigenbeiträge von den Einrichtungen rückwirkend angepasst und nachgefordert.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16

Übergangsbestimmungen

1) Beitragsberechtigte Einrichtungen und Erziehungsberechtigte haben die von der Regierung vorgegebene Abrechnungsplattform nach Massgabe von Art. 11 und 12 ab dem 1. September 2019 zu verwenden.

2) Finanzielle Beiträge nach Art. 3 ff. werden erstmals für Leistungen ausgerichtet, die ab dem 1. September 2019 erbracht werden.

Art. 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Anhang[^5]

Normkosten, Leistungseinheiten und Tarifgruppen

Übergangsbestimmungen

852.017 V über die Ausrichtung von Beiträgen an private Einrichtungen der aus-serhäuslichen Kinderbetreuung (Ausserhäusliche Kinderbetreuungs-Beitrags-Verordnung; AKBV)

II.

Übergangsbestimmung

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 5 bis 10)

** Halbe Stunden oder Viertelstunden können durch die Erfassung von Nachkommastellen abgerechnet werden.

Die Leistungseinheit bei Tagesfamilienorganisationen (Einrichtung nach Art. 10 Bst. a KBV) ist auf "Stunde" beschränkt.

...

Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^6] erbracht wurden, richtet sich die Ausrichtung der finanziellen Beiträge nach bisherigem Recht.

...

[^1]: Art. 2 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 181.

[^2]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 181.

[^3]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 181.

[^4]: Art. 9 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 aufgehoben durch LGBl. 2022 Nr. 181.

[^5]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 181.

[^6]: Inkrafttreten: 1. November 2022.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.