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Kundmachung vom 1. Juli 2019 des Beschlusses Nr. 150/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2017-08-29

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. August 2017

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. August 2017

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 150/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Art. 7 des Protokolls Nr. 31 zum EWR-Abkommen

"14) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2017 an den Massnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017: - Haushaltslinie 02 03 04: "Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts"."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^1]. Er gilt ab dem 1. Januar 2017.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. August 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.