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Kundmachung vom 1. Juli 2019 der Beschlüsse Nr. 167/2017, 169/2017 bis 176/2017, 183/2017 bis 185/2017, 188/2017 bis 190/2017 und 192/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2017-09-23

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 22. September 2017

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 23. September 2017

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 16 die Beschlüsse Nr. 167/2017, 169/2017 bis 176/2017, 183/2017 bis 185/2017, 188/2017 bis 190/2017 und 192/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 167/2017, 169/2017 bis 176/2017, 183/2017 bis 185/2017, 188/2017 bis 190/2017 und 192/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/880 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12nza (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2017/698 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32017 R 0999: Verordnung (EU) 2017/999 der Kommission vom 13. Juni 2017 (ABl. L 150 vom 14.6.2017, S. 7) - 32017 R 1000: Verordnung (EU) 2017/1000 der Kommission vom 13. Juni 2017 (ABl. L 150 vom 14.6.2017, S. 14) "

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2017/999 und (EU) 2017/1000 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^7].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zza (Verordnung (EG) Nr. 440/2008) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32017 R 0735: Verordnung (EU) 2017/735 der Kommission vom 14. Februar 2017 (ABl. L 112 vom 28.4.2017, S. 1) "

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/735 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^9].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32017 R 0776: Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission vom 4. Mai 2017 (ABl. L 116 vom 5.5.2017, S. 1) "

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/776 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^11].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzl (Durchführungsverordnung (EU) 2016/2291 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/795, (EU) 2017/795 und (EU) 2017/796 sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/802 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^16].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/270, (EU) 2017/357, (EU) 2017/358, (EU) 2017/359, (EU) 2017/360, (EU) 2017/375, (EU) 2017/377, (EU) 2017/406, (EU) 2017/408, (EU) 2017/409, (EU) 2017/419, (EU) 2017/428, (EU) 2017/438 und (EU) 2017/555 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^31].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/725, (EU) 2017/753, (EU) 2017/755, (EU) 2017/781, (EU) 2017/805, (EU) 2017/806, (EU) 2017/831, (EU) 2017/840, (EU) 2017/841, (EU) 2017/842 und (EU) 2017/843 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^43].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6c (Beschluss 2011/13/EG der Kommission) Folgendes eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Abweichend von Ziff. 8 des Protokolls 1 des EWR-Abkommens gilt Art. 2 nicht für Grünland innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^45].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5czg (Beschluss 2010/166/EU der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/191 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^47].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32017 R 0830: Durchführungsverordnung (EU) 2017/830 der Kommission vom 15. Mai 2017 (ABl. L 124 vom 17.5.2017, S. 3) "

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/830 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^49].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1j (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/1084 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^51].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1fo (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/302 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/902 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^53].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 14

Art. 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

" 32017 D 1218: Beschluss (EU) 2017/1218 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 63) "

" 32017 D 1216: Beschluss (EU) 2017/1216 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 31) "

" 32017 D 1214: Beschluss (EU) 2017/1214 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 1) "

" 32017 D 1217: Beschluss (EU) 2017/1217 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Reinigungsmittel für harte Oberflächen (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 45) "

" 32017 D 1215: Beschluss (EU) 2017/1215 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 16) "

" 32017 D 1219: Beschluss (EU) 2017/1219 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 79) "

Art. 2

Der Wortlaut der Beschlüsse (EU) 2017/1214, (EU) 2017/1215, (EU) 2017/1216, (EU) 2017/1217, (EU) 2017/1218 und (EU) 2017/1219 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^66].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 15

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21aa (Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32017 R 0605: Verordnung (EU) 2017/605 der Kommission vom 29. März 2017 (ABl. L 84 vom 30.3.2017, S. 3) "

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/605 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^68].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 16

Art. 1

In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32016 R 1905: Verordnung (EU) 2016/1905 der Kommission vom 22. September 2016 (ABl. L 295 vom 29.10.2016, S. 19) "

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1905 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^70].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 135 vom 24.5.2017, S. 1.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^3]: ABl. L 103 vom 19.4.2017, S. 1.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 150 vom 14.6.2017, S. 7.

[^6]: ABl. L 150 vom 14.6.2017, S. 14.

[^7]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^8]: ABl. L 112 vom 28.4.2017, S. 1.

[^9]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^10]: ABl. L 116 vom 5.5.2017, S. 1.

[^11]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^12]: ABl. L 120 vom 11.5.2017, S. 7.

[^13]: ABl. L 120 vom 11.5.2017, S. 10.

[^14]: ABl. L 120 vom 11.5.2017, S. 13.

[^15]: ABl. L 120 vom 11.5.2017, S. 29.

[^16]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^17]: ABl. L 40 vom 17.2.2017, S. 48.

[^18]: ABl. L 54 vom 1.3.2017, S. 4.

[^19]: ABl. L 54 vom 1.3.2017, S. 6.

[^20]: ABl. L 54 vom 1.3.2017, S. 8.

[^21]: ABl. L 54 vom 1.3.2017, S. 11.

[^22]: ABl. L 58 vom 4.3.2017, S. 3.

[^23]: ABl. L 58 vom 4.3.2017, S. 11.

[^24]: ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 83.

[^25]: ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 91.

[^26]: ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 95.

[^27]: ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 4.

[^28]: ABl. L 66 vom 11.3.2017, S. 1.

[^29]: ABl. L 67 vom 14.3.2017, S. 67.

[^30]: ABl. L 80 vom 25.3.2017, S. 1.

[^31]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^32]: ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 24.

[^33]: ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 24.

[^34]: ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 35.

[^35]: ABl. L 118 vom 6.5.2017, S. 1.

[^36]: ABl. L 121 vom 12.5.2017, S. 26.

[^37]: ABl. L 121 vom 12.5.2017, S. 31.

[^38]: ABl. L 124 vom 17.5.2017, S. 27.

[^39]: ABl. L 125 vom 18.5.2017, S. 10.

[^40]: ABl. L 125 vom 18.5.2017, S. 12.

[^41]: ABl. L 125 vom 18.5.2017, S. 16.

[^42]: ABl. L 125 vom 18.5.2017, S. 21.

[^43]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^44]: ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3.

[^45]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^46]: ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 63.

[^47]: estehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^48]: ABl. L 124 vom 17.5.2017, S. 3.

[^49]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^50]: ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1.

[^51]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^52]: ABl. L 152 vom 9.6.2016, S. 23.

[^53]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^54]: ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 1.

[^55]: ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 16.

[^56]: ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 31.

[^57]: ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 45.

[^58]: ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 63.

[^59]: ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 79.

[^60]: ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 40.

[^61]: ABl. L 326 vom 24.11.2012, S. 25.

[^62]: ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 22.

[^63]: ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 52.

[^64]: ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 34.

[^65]: ABl. L 326 vom 24.11.2012, S. 38.

[^66]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^67]: ABl. L 84 vom 30.3.2017, S. 3.

[^68]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^69]: ABl. L 295 vom 29.10.2016, S. 19.

[^70]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.