← Geltender Text · Verlauf

Kundmachung vom 9. Juli 2019 des Beschlusses Nr. 168/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2019-06-15

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. Juni 2019

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 15. Juni 2019

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 168/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 168/2019 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13c (Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 L 1846: Richtlinie (EU) 2018/1846 der Kommission vom 23. November 2018 (ABl. L 299 vom 26.11.2018, S. 58)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2018/1846 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 299 vom 26.11.2018, S. 58.

[^2]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.