Kundmachung vom 9. Juli 2019 des Beschlusses Nr. 249/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2019-07-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Dezember 2018

Zustimmung des Landtags: 5. April 2019

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2019

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 249/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 249/2018 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt abgeändert:

" 32015 L 0849: Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

"Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union in folgendem Sinne, zumindest in schweren Fällen:

Als schwerer Betrug gilt ein Betrug, bei dem es um einen Mindestbetrag geht, der nicht höher als 50 000 EURO festzusetzen ist.""

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^7].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Erklärung der EFTA-Staaten

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.

(Es folgen die Unterschriften)

zu dem Beschluss Nr. 249/2018 zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2015/849 in das EWR-Abkommen

Die Richtlinie (EU) 2015/849 enthält Bestimmungen mit Verweisen auf Rechtsakte, die auf der Grundlage von Titel V AEUV erlassen wurden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Aufnahme von Rechtsakten mit solchen Bestimmungen in das EWR-Abkommen nicht bedeutet, dass die nach Titel V AEUV erlassenen EU-Rechtsvorschriften in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen.

zu dem Beschluss Nr. 249/2018 zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2015/849 in das EWR-Abkommen

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, schweren Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union in die Liste der Vortaten zur Geldwäsche aufzunehmen. Aus praktischen Gründen wurde die vierte Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849) ohne gegenseitige Vereinbarung über einen entsprechenden Schutz der finanziellen Interessen der EWR-EFTA-Staaten aufgenommen. Dennoch gelten die im EWR-Abkommen, insbesondere in Erwägungsgrund 4 und Art. 1, verankerten Grundsätze der Gegenseitigkeit und Homogenität auch in vollem Umfang für den gegenseitigen Schutz vor Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Vertragsparteien im Sinne des Beschlusses Nr. 249/2018 vom 5. Dezember 2018.

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 18/2019

[^2]: ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.

[^3]: ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1.

[^4]: ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

[^5]: ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29.

[^6]: ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

[^7]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.