Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

Typ Vereinbarung
Veröffentlichung 2019-07-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Bern am 20. Februar 2003

Zustimmung des Landtags: 23. April 2008

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2009

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck, Geltungsbereich

1) Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe II.

2) Sie regelt für spezifisch-strukturierte Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbegabten in allen Bereichen:

3) Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung von Schulen oder von dieser Vereinbarung abweichende Abgeltungen für den Schulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor.

II. Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone

Art. 2

Anhang

Im Anhang wird festgehalten,

Art. 3

Ausbildungsgänge

Ausbildungsgänge, die dieser Vereinbarung unterliegen, erfüllen folgende Bedingungen:

Art. 4

Aufnahme eines Ausbildungsganges in die Liste

1) Der Standortkanton meldet der Geschäftsstelle einen Ausbildungsgang, wenn dieser die Anforderungen gemäss Art. 3 erfüllt.

2) Die Geschäftsstelle nimmt die gemeldeten Ausbildungsgänge in den Anhang auf.

Art. 5

Zahlende Kantone

1) Zahlender Kanton ist der Wohnsitzkanton. Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.

2) Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig machen (z.B. Kostengutsprache).

Art. 6

Wohnsitzkanton

Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt:

Art. 7

Beiträge

1) Die Standortkantone legen die Beiträge für die in den Anhang aufgenommenen Ausbildungsgänge fest.

2) Es gelten folgende Grundsätze:

Art. 8

Modalitäten

Die Beiträge gelten jeweils für ein Jahr.

III. Schülerinnen und Schüler

Art. 9

Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben

Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Schülerinnen und Schülern, deren Wohnsitzkanton seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Schülerinnen und Schülern.

Art. 10

Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben

1) Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft für den angebotenen Ausbildungsgang nicht erklärt haben, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler aus den Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben, Aufnahme gefunden haben.

2) Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben, wird nebst allfälligen Schulgebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Art. 7 entspricht.

Art. 11

Schulgebühren

1) Die Schulen können von den Schülerinnen und Schülern angemessene Schulgebühren erheben.

2) Die Schulgebühren pro Ausbildungsgang müssen für alle Schülerinnen und Schüler, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein.

IV. Vollzug

Art. 12

Beitragsverfahren

Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.

Art. 13

Geschäftsstelle

1) Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.

2) Ihr obliegt insbesondere:

Art. 14

Vollzugskosten

Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.

V. Rechtspflege

Art. 15

Schiedsinstanz

1) Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.

2) Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.

3) Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (SR 279), finden Anwendung.

4) Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16

Beitritt

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.

Art. 17

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens drei Kantone den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2004/2005.

Art. 18

Änderung des Anhangs

1) Eine Änderung des Anhangs (Liste der Ausbildungsgänge) ist jeweils auf Beginn des Schuljahres möglich.

2) Neue Ausbildungsgänge werden aufgenommen, wenn sie vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle gemeldet sind.

3) Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder der daran geknüpften Bedingungen muss der Geschäftsstelle vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres gemeldet werden.

Art. 19

Änderung der Vereinbarung

Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteiligten Kantone.

Art. 20

Kündigung

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

Art. 21

Weiterdauer der Verpflichtungen

1) Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler bleiben bis zum Austritt der Schülerin oder des Schülers weiter bestehen, wenn

2) In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 9) erhalten.

Art. 22

Fürstentum Liechtenstein

Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.

Anhang

Bern, 20. Februar 2003

(Es folgen die Unterschriften)

zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte[^2]

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 20/2008

[^2]: Der Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internetseite der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren unter http://www.edk.ch/dyn/14361.php abgerufen oder beim Schulamt bezogen werden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.