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Kundmachung vom 20. August 2019 der Beschlüsse Nr. 32/2019, 35/2019, 36/2019 und 41/2019 bis 43/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2019-03-29

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. März 2019

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. März 2019

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 6 die Beschlüsse Nr. 32/2019, 35/2019, 36/2019 und 41/2019 bis 43/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 32/2019, 35/2019, 36/2019 und 41/2019 bis 43/2019 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang VI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/500 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. März 2019 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^2], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 31bcau (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2278 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/1857 und (EU) 2018/2031 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^5].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 31bcp (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission), 31bcq (Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission) und 31bcr (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32019 R 0396: Delegierte Verordnung (EU) 2019/396 der Kommission vom 19. Dezember 2018 (ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 11)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/396 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. März 2019 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^7], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66he (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32019 R 0413: Durchführungsverordnung (EU) 2019/413 der Kommission vom 14. März 2019 (ABl. L 73 vom 31.1.2019, S. 98)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/413 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. März 2019 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^9], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 66nk (Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 494/2019 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. März 2019 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^11], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21as (Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32019 R 0225: Verordnung (EU) 2019/225 der Kommission vom 6. Februar 2019 (ABl. L 41 vom 12.2.2019, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/225 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^13].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 85I vom 27.3.2019, S. 35.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^3]: ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 23.

[^4]: ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 50.

[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^6]: ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 11.

[^7]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^8]: ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 98.

[^9]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^10]: ABl. L 85I vom 27.3.2019, S. 11.

[^11]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^12]: ABl. L 41 vom 12.2.2019, S. 1.

[^13]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.