Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 6. Juni 2019

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2019-09-06
Letzte Aktualisierung 2025-08-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 135
Änderungshistorie JSON API

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

A. Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz legt die Bedingungen fest, zu denen Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste in Liechtenstein und anderen EWR-Mitgliedstaaten erbringen dürfen. Es regelt zudem:

  • a) die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, die an in Liechtenstein ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Liechtenstein ansässigen Zahlungsdienstleistern erbracht werden;
  • b) den Zugang zu Zahlungssystemen und -konten.

2) Es bezweckt:

  • a) die Gewährleistung eines adäquaten Konsumentenschutzes, von Transparenz und Zahlungssicherheit sowie eines fairen Wettbewerbs im Zusammenhang mit Zahlungsdienstleistungen;
  • b) die Förderung der Marktkontinuität in diesem Bereich und die Schaffung eines klaren Rechtsrahmens, innerhalb dessen neue Dienstleister ihre Dienste anbieten können.

3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^2]

  • a) Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt[^3];
  • b) Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union[^4];
  • c) Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro[^5].

4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^6]

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die gewerbsmässige Erbringung von Zahlungsdiensten.[^7]

2) Als Zahlungsdienste gelten folgende Tätigkeiten:

  • a) Auszahlungsgeschäfte (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 5);
  • b) Einzahlungsgeschäfte (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 12);
  • c) Finanztransfergeschäfte (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 17);
  • d) Kontoinformationsdienste (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 25);
  • e) Zahlungsauslösedienste (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 39);
  • f) Zahlungsgeschäfte (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 45), namentlich:
    1. Lastschriftgeschäfte (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 28);
    1. Überweisungsgeschäfte (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 35);
    1. Zahlungskartengeschäfte (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 50);
  • g) Zahlungsgeschäfte mit Kreditgewährung (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 46);
  • h) Zahlungsinstrumentegeschäfte (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 49).

3) Aufgehoben[^8]

4) Auf Kontoinformationsdienstleister finden ausschliesslich entsprechend Anwendung:

  • a) die Bestimmungen des I. Kapitels;
  • b) die Bestimmungen des II. Kapitels mit Ausnahme der Art. 7 bis 10, 17 bis 21, 23 bis 25 und 35 Abs. 5 Bst. a;
  • c) Art. 49, 55, 56, 61, 75, 77 und 101 bis 103 des III. Kapitels;
  • d) die Bestimmungen des IV. Kapitels mit Ausnahme des Art. 104.

5) Die Art. 48 bis 113 gelten für:

  • a) Zahlungsvorgänge in der Währung eines EWR-Mitgliedstaates, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers oder - falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist - dieser im EWR ansässig ist;
  • b) Zahlungsvorgänge in einer Währung, die keine Währung eines EWR-Mitgliedstaates ist, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers im EWR ansässig sind oder - falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist - dieser im EWR ansässig ist, für die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die im EWR getätigt werden. Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3, Art. 56 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3, Art. 64 Bst. a sowie die Art. 89 bis 93 sind auf solche Zahlungsvorgänge nicht anzuwenden;
  • c) Zahlungsvorgänge in allen Währungen, bei denen lediglich einer der beteiligten Zahlungsdienstleister im EWR ansässig ist, für die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die im EWR getätigt werden. Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3, Art. 56 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 9, Art. 64 Bst. a, Art. 69 Abs. 3 und 5, Art. 84, 85, 89, 91 Abs. 1, Art. 96 und 98 sind auf solche Zahlungsvorgänge nicht anzuwenden.

6) Die Vorschriften des Sorgfaltspflichtgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/1113[^9] bleiben vorbehalten.[^10]

Art. 3

Ausnahmen vom Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:

  • a) Bargeldabhebungsdienste, die von Dienstleistern über Geldausgabeautomaten für einen oder mehrere Kartenemittenten angeboten werden, soweit sie:
    1. keinen Rahmenvertrag mit jenen Kunden abgeschlossen haben, die Geld von einem Zahlungskonto abheben;
    1. keine anderen der in Art. 2 Abs. 2 genannten Zahlungsdienste erbringen;
  • b) Bargeldwechselgeschäfte, sofern die betreffenden Beträge nicht auf einem Zahlungskonto liegen;
  • c) den gewerbsmässigen Transport von Banknoten und Münzen einschliesslich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe;
  • d) die nicht gewerbsmässige Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Erwerbszweck;
  • e) Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat;
  • f) Dienste, die von technischen Dienstleitern erbracht werden, die zwar zur Erbringung von Zahlungsdiensten beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen; dazu gehören insbesondere:
    1. die Verarbeitung und Speicherung von Daten;
    1. die Setzung vertrauensbildender Massnahmen;
    1. die Durchführung von Diensten zum Schutz der Privatsphäre;
    1. die Realisierung von Nachrichten- und Instanzenauthentifizierung;
    1. die Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und Kommunikationsnetzen;[^11]
    1. die Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen mit Ausnahme von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten;
  • g) Dienste, die auf bestimmten, nur begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten beruhen, sofern sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. die Instrumente gestatten ihrem Inhaber, Waren oder Dienstleistungen lediglich in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten zu erwerben;
    1. die Instrumente können nur zum Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden;
    1. die Instrumente sind nur in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat gültig, werden auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle bereitgestellt, unterliegen zu bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken den Vorschriften einer nationalen oder regionalen öffentlichen Stelle und dienen dem Erwerb bestimmter Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben;
  • h) Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht:
    1. ein Scheck in Papierform im Sinne des Scheckgesetzes oder des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz oder ein vergleichbarer Scheck in Papierform nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates, der nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz ist;
    1. ein Wechsel in Papierform im Sinne des Wechselgesetzes oder des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz oder ein vergleichbarer Wechsel in Papierform nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates, der nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz ist;
    1. Gutscheine, Reisechecks und Postanweisungen im Sinne der Definitionen des Weltpostvereins, jeweils in Papierform;
  • i) Zahlungsvorgänge, die von einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zusätzlich zu elektronischen Kommunikationsdiensten für einen Teilnehmer seines Netzes oder Dienstes nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 21 des Kommunikationsgesetzes bereitgestellt werden:[^12]
    1. im Zusammenhang mit dem Erwerb von digitalen Inhalten und Sprachdiensten, ungeachtet des für den Erwerb oder Konsum des digitalen Inhaltes verwendeten Geräts, und die auf der entsprechenden Rechnung abgerechnet werden; oder
    1. die von einem elektronischen Gerät aus oder über dieses ausgeführt und auf der entsprechenden Rechnung im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder für den Erwerb von Tickets abgerechnet werden,

sofern der Wert einer Einzahlung nach den Ziff. 1 und 2 50 Franken oder den Gegenwert in Euro nicht überschreitet und:

  • aa) der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers monatlich 300 Franken oder den Gegenwert in Euro nicht überschreitet; oder
  • bb) der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge pro Monat 300 Franken oder den Gegenwert in Euro nicht überschreitet, wenn ein Teilnehmer auf sein Konto bei einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste Vorauszahlungen tätigt;
  • k) Zahlungsvorgänge, die zwischen Zahlungsdienstleistern, ihren Agenten oder Zweigstellen auf eigene Rechnung ausgeführt werden;
  • l) Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen und/oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden; Art. 5 bleibt hiervon unberührt;
  • m) Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschliesslich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen;
  • n) Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieren, wie z.B. Dividenden, Erträge oder sonstige Ausschüttungen oder deren Einlösung oder Veräusserung, die von den unter Bst. l genannten Personen oder von Wertpapierdienstleistungen erbringenden Wertpapierfirmen, Banken, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften und jeder anderen Stelle, die für die Verwahrung von Finanzinstrumenten bewilligt ist, durchgeführt werden;
  • o) Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens und damit verbundene Dienste ohne Mitwirkung eines Zahlungsdienstleisters, es sei denn, es handelt sich bei diesem um ein Unternehmen derselben Gruppe;
  • p) Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der aufgrund einer Vereinbarung befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen nur im Namen des Zahlers oder Zahlungsempfängers auszuhandeln bzw. abzuschliessen.

2) Wer Bargeldabhebungsdienste nach Abs. 1 Bst. a erbringt, hat seinen Kunden alle mit einer Geldabhebung zusammenhängenden Gebühren sowohl vor der Abhebung als auch auf einem Beleg nach dem Erhalt von Bargeld nach Art. 53, Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bis 5 und Abs. 2, Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 59 und 60 mitzuteilen und erforderlichenfalls aufzuschlüsseln.

3) Dienstleister, die Tätigkeiten nach Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 und/oder 2 ausüben wollen, haben diese Absicht der FMA anzuzeigen, wenn der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen zwölf Monate den Betrag von 1 Million Franken oder den Gegenwert in Euro überschritten hat. Der Anzeige ist eine Beschreibung anzuschliessen, in der angegeben wird, welche Ausnahme nach Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 und/oder 2 in Anspruch genommen wird. Auf der Grundlage dieser Anzeige hat die FMA zu entscheiden, ob die Tätigkeit als "begrenztes Netz" anerkannt wird. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Dienstleister mitzuteilen.

4) Dienstleister, die eine Tätigkeit nach Abs. 1 Bst. i ausüben wollen, haben dies der FMA anzuzeigen. Sie haben der FMA jährlich einen Bestätigungsvermerk zu übermitteln, aus dem hervorgeht, dass die Tätigkeit mit den in Abs. 1 Bst. i Ziff. 2 festgesetzten Obergrenzen vereinbar ist.

5) Die FMA hat Anzeigen nach Abs. 3 und 4 im Zahlungsinstitutsregister nach Art. 16 zu vermerken.[^13]

6) Die FMA hat der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) über Anzeigen nach Abs. 3 und 4 Bericht zu erstatten. Dabei ist bekannt zu geben, im Rahmen welcher Ausnahme die Dienstleistungen erbracht werden.

7) Die Bestimmungen des II. Kapitels finden auf Zahlungsdienstleister nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 42 Bst. a bis h keine Anwendung.[^14]

Art. 4

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

    1. "Agent": eine natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt;
    1. "Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen" ("Acquiring"): ein den Transfer von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirkender Zahlungsdienst eines Zahlungsdienstleisters, der mit einem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schliesst;
    1. "Aufnahmemitgliedstaat": der EWR-Mitgliedstaat, in dem ein Zahlungsdienstleister einen Agenten oder eine Zweigstelle hat oder Zahlungsdienste erbringt und der nicht der Herkunftsmitgliedstaat dieses Zahlungsdienstleisters ist;
    1. "Ausgabe von Zahlungsinstrumenten": ein Zahlungsdienst, bei dem ein Zahlungsdienstleister eine vertragliche Vereinbarung schliesst, um einem Zahler ein Zahlungsinstrument zur Auslösung und Verarbeitung der Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung zu stellen;
    1. "Auszahlungsgeschäft": ein Dienst, mit dem Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge;
    1. "Authentifizierung": ein Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Identität eines Zahlungsdienstnutzers oder die berechtigte Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschliesslich der Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Nutzers, überprüfen kann;
    1. "Co-Badging": das Aufnehmen von zwei oder mehr Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen derselben Zahlungsmarke auf dasselbe Zahlungsinstrument;
    1. "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das:
  • a) dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Information angemessene Dauer einsehen kann; und
  • b) die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
    1. "digitale Inhalte": Waren oder Dienstleistungen, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, deren Nutzung oder Verbrauch auf ein technisches Gerät beschränkt ist und die in keiner Weise die Nutzung oder den Verbrauch von Waren oder Dienstleistungen in physischer Form einschliessen;
    1. "E-Geld": jeder elektronisch oder magnetisch gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne dieses Gesetzes durchzuführen, und der auch von anderen Personen als dem E-Geld-Emittenten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c des E-Geldgesetzes angenommen wird;
    1. "Eigenmittel": Mittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei mindestens 75 % des Kernkapitals in Form von hartem Kernkapital nach Art. 50 der genannten Verordnung gehalten werden und das Ergänzungskapital höchstens ein Drittel des harten Kernkapitals beträgt;
    1. "Einzahlungsgeschäft": ein Dienst, mit dem Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge;
    1. "elektronischer Kommunikationsdienst": ein Dienst nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 9 des Kommunikationsgesetzes;[^15]
    1. "elektronisches Kommunikationsnetz": ein Netz nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 des Kommunikationsgesetzes;[^16]
    1. "Fernkommunikationsmittel": ein Verfahren, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer für den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden kann;
    1. "Fernzahlungsvorgang": ein Zahlungsvorgang, der über das Internet oder mittels eines Geräts ausgelöst wird, das für die Fernkommunikation verwendet werden kann;
    1. "Finanztransfer": ein Zahlungsdienst, bei dem ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers nur zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird und/oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird;
    1. "Geldbetrag": Banknoten, Münzen, Giralgeld oder E-Geld nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes;
    1. "Geschäftstag": ein Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers bzw. des Zahlungsempfängers den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält;
    1. "Gruppe":
  • a) eine Gruppe von Unternehmen, die untereinander durch eine in Art. 22 Abs. 1, 2 oder 7 der Richtlinie 2013/34/EU genannte Beziehung verbunden sind; oder
  • b) Unternehmen im Sinne der Art. 4 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission, die untereinander durch eine in Art. 10 Abs. 1 oder Art. 113 Abs. 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Beziehung verbunden sind;
    1. "Herkunftsmitgliedstaat": der EWR-Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz oder die Hauptverwaltung eines Zahlungsdienstleisters befindet;
    1. "Kleinstunternehmen": ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahlungsdienstvertrags ein Unternehmen im Sinne der Art. 1 und 2 Abs. 1 und 3 des Anhangs der Kommissions-Empfehlung 2003/361/EG ist;
    1. "Konsument": eine natürliche Person, die bei den von diesem Gesetz erfassten Zahlungsdienstverträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
    1. "kontoführender Zahlungsdienstleister": ein Zahlungsdienstleister, der für einen Zahler ein Zahlungskonto bereitstellt und führt;
    1. "Kontoinformationsdienst": ein Online-Dienst zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten, das bzw. die ein Zahlungsdienstnutzer entweder bei einem anderen Zahlungsdienstleister oder bei mehr als einem Zahlungsdienstleister hält;
    1. "Kontoinformationsdienstleister": ein Zahlungsdienstleister, der gewerbsmässig Kontoinformationsdienste erbringt;
    1. "Kundenidentifikator": eine Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die ein Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer mitteilt und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit ein anderer am Zahlungsvorgang beteiligter Zahlungsdienstnutzer und/oder dessen Zahlungskonto bei einem Zahlungsvorgang zweifelsfrei ermittelt werden kann;
    1. "Lastschrift": ein Zahlungsdienst zur Belastung eines Zahlungskontos eines Zahlers, wenn ein Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger aufgrund der Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister ausgelöst wird;
    1. "personalisierte Sicherheitsmerkmale": personalisierte Merkmale, die der Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer zum Zweck der Authentifizierung bereitstellt;
    1. "Rahmenvertrag": ein Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann;
    1. "Referenzzinssatz": der Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstvertrags überprüfbaren Quelle stammt;
    1. "Referenzwechselkurs": der Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt;
    1. "sensible Zahlungsdaten": Daten, einschliesslich personalisierter Sicherheitsmerkmale, die für betrügerische Handlungen verwendet werden können. Für die Tätigkeiten von Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern stellen der Name des Kontoinhabers und die Kontonummer keine sensiblen Zahlungsdaten dar;
    1. "starke Kundenauthentifizierung": eine Authentifizierung unter Heranziehung von mindestens zwei Elementen der Kategorien:
  • a) Wissen (etwas, das nur der Nutzer weiss);
  • b) Besitz (etwas, das nur der Nutzer besitzt); oder
  • c) Inhärenz (etwas, das der Nutzer ist);

die insofern voneinander unabhängig sind, als die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt, und die so konzipiert ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifzierungsdaten geschützt ist;

    1. "Überweisung": ein auf Aufforderung des Zahlers ausgelöster Zahlungsdienst zur Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt, einschliesslich Daueraufträgen;
    1. "Wertstellungsdatum" oder "Valutadatum": der Zeitpunkt, den ein Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt;
    1. "Zahler": eine natürliche oder juristische Person, die:
  • a) Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet; oder
  • b) - falls kein Zahlungskonto vorhanden ist - den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;
    1. "Zahlungsauftrag": ein Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;
    1. "Zahlungsauslösedienst": ein Dienst, bei dem auf Antrag eines Zahlungsdienstnutzers Zahlungsaufträge in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausgelöst werden;
    1. "Zahlungsauslösedienstleister": ein Zahlungsdienstleister, der gewerbsmässig Zahlungsauslösedienste erbringt;
    1. "Zahlungsdienst": eine der in Art. 2 Abs. 2 angeführten gewerblichen Tätigkeiten;
    1. "Zahlungsdienstleister":[^17]
  • a) Banken nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes einschliesslich ihrer EWR-Zweigstellen;
  • b) EWR-Kreditinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschliesslich ihrer EWR-Zweigstellen;
  • c) das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie nicht in behördlicher Eigenschaft handeln;
  • d) die Europäische Zentralbank (EZB) sowie andere Zentralbanken im EWR, soweit sie nicht in behördlicher Eigenschaft handeln;
  • e) E-Geld-Institute nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des E-Geldgesetzes einschliesslich ihrer EWR-Zweigstellen, sofern die von diesen Instituten und Zweigstellen erbrachten Zahlungsdienste mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen;
  • f) EWR-E-Geld-Institute nach Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2009/110/EG[^18] einschliesslich deren EWR-Zweigstellen, soweit die von diesen Instituten und Zweigstellen erbrachten Zahlungsdienste mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen;
  • g) Gebietskörperschaften aus EWR-Mitgliedstaaten, soweit sie nicht in behördlicher Eigenschaft handeln;
  • h) die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft im Rahmen der Erbringung ihrer Dienstleistungen nach Art. 18a des Gesetzes über die Liechtensteinische Post;
  • i) registrierte Kontoinformationsdienstleister;
  • k) Zahlungsinstitute;
    1. "Zahlungsdienstnutzer": eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler und/oder Zahlungsempfänger in Anspruch nimmt;
    1. "Zahlungsempfänger": eine natürliche oder juristische Person, die einen Geldbetrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten soll;
    1. "Zahlungsgeschäft": die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschliesslich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister;
    1. "Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung": die Ausführung der unter Ziff. 45 genannten Zahlungsvorgänge, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind;
    1. "Zahlungsinstitut": eine juristische Person, die nach Art. 7 oder in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zur gewerbsmässigen Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten im gesamten Gebiet des EWR berechtigt ist;
    1. "Zahlungsinstrument": jedes personalisierte Instrument und/oder jeder personalisierte Verfahrensablauf, das bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wird;
    1. "Zahlungsinstrumentegeschäft": die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung ("Acquiring") von Zahlungsvorgängen;[^19]
    1. "Zahlungskartengeschäft": die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments;
    1. "Zahlungskonto": ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer(s) lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;
    1. "Zahlungsmarke": jeder bzw. jedes reale oder digitale Name, Begriff, Zeichen, Symbol oder jede Kombination davon, mittels dem oder der bezeichnet werden kann, unter welchem Zahlungssystem kartengebundene Zahlungsvorgänge ausgeführt werden;
    1. "Zahlungssystem": ein System zum Transfer von Geldbeträgen mit formal-standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing und/oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen;
    1. "Zahlungsvorgang": die bzw. der vom Zahler im Namen des Zahlers oder vom Zahlungsempfänger ausgelöste(r) Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrages, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;
    1. "zuständige Behörde": eine nationale Behörde, die für die Bewilligung und Registrierung sowie die Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten und Kontoinformationsdienstleistern nach Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zuständig ist; für Liechtenstein ist dies die FMA.

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie (EU) 2015/2366, der Verordnung (EU) 2021/1230 sowie der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, ergänzend Anwendung.[^20]

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^21]

B. Zugang zu Zahlungssystemen und -konten

Art. 5

Zugang zu Zahlungssystemen

1) Die Vorschriften von Betreibern von Zahlungssystemen über den Zugang von bewilligten oder registrierten Zahlungsdienstleistern zu deren Zahlungssystemen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • a) Sie müssen objektiv, nicht diskriminierend und verhältnismässig sein.
  • b) Sie dürfen den Zugang zu diesen Systemen nicht stärker einschränken als es für die Absicherung bestimmter Risiken, wie beispielsweise das Erfüllungsrisiko, das operationelle Risiko oder das unternehmerische Risiko sowie den Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des Zahlungssystems nötig ist.

2) Zahlungssysteme dürfen Zahlungsdienstleistern, Zahlungsdienstnutzern oder anderen Zahlungssystemen keine der folgenden Beschränkungen auferlegen:

  • a) restriktive Regelungen über die effektive Teilnahme an anderen Zahlungssystemen;
  • b) Regelungen, die bewilligte oder registrierte Zahlungsdienstleister untereinander in Bezug auf Rechte, Pflichten und Ansprüche der Teilnehmer des Zahlungssystems unterschiedlich behandeln;
  • c) Beschränkungen, die auf den institutionellen Status des Zahlungsdienstleisters abstellen.

3) Für die Zwecke des Abs. 2 Bst. a hat ein Teilnehmer eines benannten Systems, der einem bewilligten oder registrierten Zahlungsdienstleister, der kein Teilnehmer des Systems ist, gestattet, Überweisungsaufträge über das System zu erteilen, anderen bewilligten oder registrierten Zahlungsdienstleistern auf Antrag dieselbe Möglichkeit nach Abs. 1 in objektiver, verhältnismässiger und nicht diskriminierender Weise zu gewähren. Der Teilnehmer hat dem Zahlungsdienstleister gegenüber eine ablehnende Entscheidung zu begründen.

4) Die Bestimmungen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für:

  • a) Zahlungssysteme im Sinne des Finalitätsgesetzes;
  • b) Zahlungssysteme, die ausschliesslich aus einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen.

5) Wer gegen Abs. 1 oder 2 verstösst, ist dem Betroffenen zur Beseitigung, bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung und bei Verschulden zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet.

Art. 6

Zugang zu Konten, die bei einer Bank geführt werden

1) Banken haben Zahlungsinstituten in dem Umfang Zugang zu Zahlungskontodiensten zu gewähren, dass Zahlungsinstitute Zahlungsdienste ungehindert und effizient erbringen können.

2) Die Vorschriften über den Zugang von Zahlungsinstituten zu Zahlungskontodiensten müssen objektiv, nicht diskriminierend und verhältnismässig ausgestaltet werden.

3) Die Bank teilt der FMA und dem Zahlungsinstitut für jede Ablehnung eine nachvollziehbare Begründung mit.

Art. 6a [^22]

Zahlungsdienstegeheimnis

1) Die Mitglieder der Organe von Zahlungsdienstleistern und ihre Mitarbeiter oder sonst für diese Unternehmen tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.

2) Vorbehalten bleiben:

  • a) die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- und Auskunftspflicht gegenüber den Gerichten, den Strafverfolgungsbehörden, der FMA, den anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und der Stabsstelle FIU;
  • b) die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU und anderen Aufsichtsbehörden; sowie
  • c) die Bestimmungen betreffend die Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären nach Art. 367b des Personen- und Gesellschaftsrechts.

II. Aufsichtsrechtlicher Teil

A. Bewilligung und Registrierung

1. Bewilligung von Zahlungsinstituten

Art. 7

Erfordernis und Umfang der Bewilligung

1) Wer im Inland gewerbsmässig Zahlungsdienste erbringen will, bedarf vorbehaltlich Art. 11 einer Bewilligung als Zahlungsinstitut durch die FMA.

2) Die Bewilligung gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten. Sie gestattet dem betreffenden Zahlungsinstitut im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit (Art. 27) Zahlungsdienste im gesamten EWR zu erbringen, sofern die betreffenden Zahlungsdienste von der Bewilligung erfasst sind.

3) Über die Erbringung von Zahlungsdiensten hinaus dürfen Zahlungsinstitute folgende Tätigkeiten ausüben:

  • a) die Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen wie die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Verwahrleistungen sowie Datenspeicherung und -verarbeitung;
  • b) den Betrieb von Zahlungssystemen nach Massgabe von Art. 5;
  • c) andere gewerbsmässige Tätigkeiten nach Massgabe der jeweils geltenden Vorschriften des EWR-Rechts oder nationalen Rechts.

4) Bei der Erbringung von Zahlungsdiensten dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschliesslich für Zahlungsvorgänge genutzt werden.

5) Geldbeträge, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, gelten nicht als Einlagen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes oder als E-Geld im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes.[^23]

6) Zahlungsinstituten ist es untersagt, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes entgegenzunehmen.[^24]

7) Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit Zahlungsgeschäften mit Kreditgewährung (Art. 2 Abs. 2 Bst. g) und Zahlungsinstrumentegeschäften (Art. 2 Abs. 2 Bst. h) nur gewähren, wenn:

  • a) die Kreditgewährung eine Nebentätigkeit darstellt und ausschliesslich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs erfolgt;
  • b) der Kredit innert einer Frist von längstens zwölf Monaten vollständig zurückzuzahlen ist;
  • c) der Kredit nicht aus den zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt wird;
  • d) die Eigenmittel des Zahlungsinstituts nach Auffassung der FMA jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. Die Regierung kann mit Verordnung unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden nach Art. 19 sowie unter Bedachtnahme auf Umfang und Volumen des Kreditgeschäftes im Verhältnis zum Gesamtgeschäft festlegen, in welchem Verhältnis die Eigenmittel nach Art. 18 zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen.[^25]

Art. 8

Bewilligungsantrag

Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

  • a) das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere Art und Umfang der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgehen;
  • b) den Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäss auszuführen;
  • c) den Nachweis, dass das Zahlungsinstitut über das Anfangskapital nach Art. 10 verfügt;
  • d) eine Beschreibung der Massnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer nach Art. 20;
  • e) eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers, einschliesslich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren sowie Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Diensten nach der Verordnung (EU) 2022/2554[^26], aus der hervorgeht, dass die Unternehmenssteuerung und internen Kontrollmechanismen verhältnismässig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;[^27]
  • f) eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und Folgemassnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschliesslich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen, der die Meldepflichten des Zahlungsinstituts nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/2554 berücksichtigt;[^28]
  • g) eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für die Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung sowie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten;
  • h) eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten, einschliesslich klarer Angaben der kritischen Vorgänge, wirksamer IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und -plänen, IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen sowie eines Verfahrens für regelmässige Tests der Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Pläne gemäss der Verordnung (EU) 2022/2554;[^29]
  • i) eine Beschreibung der Grundsätze und Definitionen für die Erfassung statistischer Daten über Leistungsfähigkeit, Geschäftsvorgänge und Betrugsfälle;
  • k) ein Dokument zur Sicherheitsstrategie, einschliesslich einer detaillierten Risikobewertung der erbrachten Zahlungsdienste und eine Beschreibung von Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmassnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Zahlungsdienstnutzer vor den festgestellten Risiken, einschliesslich Betrug und illegaler Verwendung sensibler und personenbezogener Daten;
  • l) bei Antragstellern, die als Zahlungsinstitute den Pflichten der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Verordnung (EU) 2023/1113 im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um diese Pflichten zu erfüllen;[^30]
  • m) eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschliesslich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigstellen und von deren Überprüfungen vor Ort oder von ausserhalb ihres Standorts erfolgenden Überprüfungen, zu deren mindestens jährlicher Durchführung der Antragsteller sich verpflichtet, sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem nationalen oder internationalen Zahlungssystem;
  • n) die Namen der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an dem Zahlungsinstitut halten, die Höhe ihrer Beteiligung sowie den Nachweis, dass diese Personen den Anforderungen genügen, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts zu stellen sind;
  • o) die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsführung des Antragstellers verantwortlichen Personen und gegebenenfalls der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Antragstellers verantwortlichen Personen sowie den Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen;
  • p) den Namen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Art. 22 Abs. 1);[^31]
  • q) die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers;
  • r) die Anschrift des Sitzes oder der Hauptverwaltung des Antragstellers;
  • s) für die Zwecke der Bst. d bis f und m eine Beschreibung der Prüfungsmodalitäten und organisatorischen Vorkehrungen für das Ergreifen aller angemessenen Massnahmen zum Schutz der Interessen der Zahlungsdienstnutzer und zur Gewährleistung der Kontinuität und Verlässlichkeit der erbrachten Zahlungsdienste;
  • t) bei den in Bst. k genannten Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmassnahmen ist anzugeben, auf welche Weise dadurch ein hohes Mass an digitaler operationaler Resilienz entsprechend Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554, insbesondere bezüglich technischer Sicherheit und Datenschutz gewährleistet wird; das gilt auch für Software sowie Informations- und Kommunikationstechnologiesysteme (IKT-Systeme), die der Antragsteller oder die Unternehmen, an die er den Betrieb oder Teile des Betriebs auslagert, verwenden. Zu diesen Massnahmen gehören auch die Sicherheitsmassnahmen nach Art. 101;[^32]
  • u) für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 39) den Nachweis einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie, um Haftungsverpflichtungen nach Art. 81 und 96 bis 98 erfüllen zu können;
  • v) eine Erklärung einer von der FMA anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, dass sie das Mandat nach Art. 41 annimmt.[^33]

Art. 9

Bewilligungsvoraussetzungen und -erteilung

1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn:

  • a) es sich beim Antragsteller um eine Aktiengesellschaft oder Europäische Gesellschaft (SE) handelt;[^34]
  • b) der Sitz und die Hauptverwaltung des Antragstellers in Liechtenstein liegen;
  • c) das Anfangskapital nach Art. 10 zur freien Verfügung steht;
  • d) eine solide und umsichtige Führung des Antragstellers gewährleistet ist;
  • e) die Organisation, Regelungen, Verfahren und Mechanismen den Anforderungen nach Art. 17d entsprechen und jederzeit ein solides und wirksames Risikomanagement ermöglichen;[^35]
  • f) die Aktionäre, die qualifizierte Beteiligungen an dem Antragsteller halten, den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben;[^36]
  • g) zwischen dem Antragsteller und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehende enge Verbindungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht eine ordnungsgemässe Beaufsichtigung behindern;
  • h) die ordnungsgemässe Beaufsichtigung nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen der Antragsteller enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert wird;
  • i) der Antragsteller entsprechend seinem Geschäftskreis organisiert ist. Der Antragsteller benötigt insbesondere:[^37]
    1. einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrat für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle;
    1. eine für den operativen Betrieb verantwortliche Geschäftsleitung mit einem Arbeitspensum von insgesamt mindestens 200 Stellenprozent bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern, die ihre Tätigkeit in gemeinsamer Verantwortung ausüben und nicht gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehören dürfen;
  • k) die Aufgabenteilung zwischen dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung eine sachgerechte Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet;[^38]
  • l) die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung jederzeit die Anforderungen nach Art. 17f erfüllen;[^39]
  • m) die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung nicht der FMA, der FMA-Beschwerdekommission oder deren Organen angehören;[^40]
  • n) die Statuten keine Bestimmungen enthalten, die die Sicherheit der dem Zahlungsinstitut anvertrauten Geldbeträge und die ordnungsgemässe Durchführung der Geschäfte nach Art. 7 Abs. 2 und, gegebenenfalls nach Art. 7 Abs. 3, 4 und 7 nicht gewährleisten;[^41]
  • o) Massnahmen bestehen, welche die Sicherungsanforderungen nach Art. 20 erfüllen; und[^42]
  • p) die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise Art. 8 entsprechen und die FMA nach eingehender Prüfung des Antrags zu einer positiven Gesamtbewertung gelangt.[^43]

2) Regelungen, Verfahren und Mechanismen nach Abs. 1 Bst. e müssen umfassend und der Art, dem Umfang und der Komplexität der von dem Zahlungsinstitut erbrachten Zahlungsdienste angemessen sein.

3) Erbringt ein Zahlungsinstitut einen der in Art. 2 Abs. 2 angeführten Zahlungsdienste und übt es zugleich andere Geschäftstätigkeiten aus, so kann die FMA bei Bewilligungserteilung oder erforderlichenfalls auch danach vorschreiben, dass ein getrenntes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit für das Zahlungsdienstgeschäft geschaffen werden muss, wenn die Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts:

  • a) die finanzielle Solidität des Zahlungsinstituts beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten; oder
  • b) die Überprüfungsmöglichkeit, ob das Zahlungsinstitut sämtlichen Anforderungen dieses Gesetzes genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

4) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für die Bewilligung erforderlichen Angaben entweder die Bewilligung zu erteilen oder die Ablehnung des Antrags schriftlich begründet mitzuteilen. Wurden binnen zwölf Monaten nach Eingang des Antrags nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller übermittelt, hat die FMA den Antrag zurückzuweisen.[^44]

5) Zahlungsinstitute haben der FMA unverzüglich jede Änderung mitzuteilen, die die Richtigkeit der nach Art. 8 vorzulegenden Angaben und Nachweise betreffen.

Art. 10

Anfangskapital

1) Zahlungsinstitute haben bei Bewilligungserteilung über angemessenes Anfangskapital zu verfügen, das unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung steht.

2) Das Anfangskapital muss mindestens betragen:

  • a) bei Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste nach Art. 2 Abs. 2 Bst. c betreiben: 20 000 Franken oder den Gegenwert in Euro;
  • b) bei Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste nach Art. 2 Abs. 2 Bst. e betreiben: 50 000 Franken oder den Gegenwert in Euro;
  • c) bei Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a, b und f bis h betreiben: 125 000 Franken oder den Gegenwert in Euro.

3) Das Anfangskapital setzt sich aus Kapital und Rücklagen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusammen.

4) Die FMA kann in begründeten Fällen Verschärfungen anordnen, soweit diese nicht den EWR-Rechtsvorschriften widersprechen.[^45]

2. Registrierung von Kontoinformationsdienstleistern

Art. 11

Erfordernis

1) Wer im Inland gewerbsmässig als Zahlungsdienstleister ausschliesslich Kontoinformationsdienste im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 25 erbringen will, bedarf nur der Registrierung durch die FMA.

2) Die Registrierung gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten. Sie gestattet dem betreffenden Kontoinformationsdienstleister im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit (Art. 27) Kontoinformationsdienste im gesamten EWR zu erbringen.

Art. 12

Registrierungsantrag, -voraussetzungen und -erteilung

1) Der Registrierungsantrag hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

  • a) das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere Art und Umfang des beabsichtigten Kontoinformationsdienstes hervorgeht;
  • b) den Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäss auszuführen;
  • c) eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschliesslich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismässig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;
  • d) eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und Folgemassnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschliesslich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen, der die Meldepflichten des Kontoinformationsdienstleisters nach Art. 102 berücksichtigt;
  • e) eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für die Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung sowie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten;
  • f) eine Beschreibung der Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, einschliesslich klarer Angaben der entscheidenden Operationen, der wirksamen Notfallpläne und eines Verfahrens für die regelmässige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit solcher Pläne;
  • g) ein Dokument zur Sicherheitsstrategie, einschliesslich einer detaillierten Risikobewertung des erbrachten Kontoinformationsdienstes und eine Beschreibung von Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmassnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Zahlungsdienstnutzer vor den festgestellten Risiken einschliesslich Betrug und illegaler Verwendung sensibler und personenbezogener Daten;
  • h) eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschliesslich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigstellen und von deren Überprüfungen vor Ort oder von ausserhalb ihres Standorts erfolgenden Überprüfungen, zu deren mindestens jährlicher Durchführung der Antragsteller sich verpflichtet, sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem nationalen oder internationalen Zahlungssystem;
  • i) die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsführung des Antragstellers verantwortlichen Personen und gegebenenfalls der für die Führung des Kontoinformationsdienstes verantwortlichen Personen sowie der Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Kontoinformationsdiensten verfügen;
  • k) die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers;
  • l) die Anschrift des Sitzes oder der Hauptverwaltung des Antragstellers;
  • m) den Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie, die eine Haftung gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister oder dem Zahlungsdienstnutzer für einen nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang zu Zahlungskontoinformationen oder deren nicht autorisierte oder betrügerische Nutzung für die Tätigkeitsgebiete abdeckt;
  • n) für die Zwecke der Bst. c, d und h eine Beschreibung der Prüfmodalitäten und organisatorischen Vorkehrungen für das Ergreifen aller angemessenen Massnahmen zum Schutz der Interessen der Zahlungsdienstnutzer und zur Gewährleistung der Kontinuität und Verlässlichkeit des erbrachten Kontoinformationsdienstes;
  • o) bei den unter Bst. g genannten Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmassnahmen Angaben dazu, wie ein hohes Mass an technischer Sicherheit und Datenschutz gewährleistet wird; das gilt auch für Software und IT-Systeme, die der Antragsteller oder die Unternehmen, an die er alle oder einen Teil seiner Tätigkeiten auslagert, verwenden. Zu diesen Massnahmen gehören auch Sicherheitsmassnahmen nach Art. 101.

2) Die FMA hat aufgrund des vollständigen Antrages und der vorgelegten Angaben und Unterlagen zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erbringung von Kontoinformationsdiensten erfüllt sind.

3) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für die Registrierung erforderlichen Angaben entweder die Registrierung zu erteilen oder die Ablehnung des Antrags schriftlich begründet mitzuteilen. Wurden binnen zwölf Monaten nach Eingang des Antrags nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller übermittelt, hat die FMA den Antrag zurückzuweisen.[^46]

4) Über die Erbringung von Kontoinformationsdiensten hinaus dürfen Kontoinformationsdienstleister auch betriebliche und eng damit verbundene Nebendienstleistungen erbringen. Als Nebendienstleistungen sind insbesondere Dienstleistungen für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie die Datenspeicherung und -verarbeitung anzusehen.

B. Erlöschen und Entzug

Art. 13 [^47]

Erlöschen der Bewilligung

1) Die Bewilligung eines Zahlungsinstituts erlischt, wenn schriftlich darauf verzichtet wird und:

  • a) zuvor sämtliche bewilligungspflichte Geschäfte abgewickelt wurden; und
  • b) dem schriftlichen Verzicht eine Bestätigung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beigelegt wurde, dass sämtliche bewilligungspflichtige Geschäfte abgewickelt wurden.

2) Das Erlöschen einer Bewilligung ist von der FMA festzustellen und dem Betroffenen mitzuteilen. Die FMA veröffentlicht das Erlöschen auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite und vermerkt dies im Zahlungsinstitutsregister.

Art. 14 [^48]

Entzug der Bewilligung

1) Bewilligungen werden von der FMA entzogen, wenn:

  • a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wurde;
  • b) die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wurde;
  • c) über das Vermögen des Zahlungsinstituts rechtskräftig der Konkurs eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen worden ist;
  • d) das Zahlungsinstitut beschliesst, die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren;
  • e) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
  • f) das Zahlungsinstitut die Erteilung der Bewilligung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat oder der FMA wesentliche Umstände, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben, nicht bekannt waren;
  • g) das Zahlungsinstitut den Eigenmittelanforderungen nach Art. 18 oder den zusätzlichen Anforderungen der FMA nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a nicht mehr genügt;
  • h) das Zahlungsinstitut ein Vergehen nach Art. 109 Abs. 2 Bst. c, eine strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder nach anderen in Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes angeführten Gesetzen begangen hat;
  • i) das Zahlungsinstitut eine schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretung nach Art. 110 begangen hat;
  • k) das Zahlungsinstitut den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Folge leistet; oder
  • l) das Zahlungsinstitut die gesetzlichen Pflichten systematisch, schwerwiegend oder wiederholt verletzt.

2) Der rechtskräftige Entzug der Bewilligung wird auf Kosten des Zahlungsinstituts im Amtsblatt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht und im Zahlungsinstitutsregister vermerkt.

Art. 15 [^49]

Folgen des Erlöschens bzw. des Entzugs einer Bewilligung

1) Wird die Bewilligung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b bis l entzogen, hat die FMA gleichzeitig die Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte anzuordnen und diese Tätigkeit an eine geeignete Person zu übertragen, die zum Geschäftsabwickler bestellt wird.

2) Die FMA hat die für die Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte notwendigen Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsabwicklers zu bestimmen. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über welche die Geschäftsleiter des Zahlungsinstituts nach dessen Satzung und aufgrund der für das entsprechende Zahlungsinstitut geltenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen der Geschäftsleiter auszuüben. Die FMA hat festzulegen, ob der Geschäftsabwickler die Geschäftsleiter vorübergehend ersetzt oder ob diese vorübergehend mit dem Geschäftsabwickler zusammenzuarbeiten haben. Die FMA kann den Geschäftsleitern die Verpflichtung auferlegen, den Geschäftsabwickler anzuhören und seine Einwilligung einzuholen, bevor bestimmte Beschlüsse gefasst oder Massnahmen ergriffen werden. Die FMA hat die Bestellung eines Geschäftsabwicklers auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Geschäftsabwickler samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Mitgliedern der Geschäftsleitung im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden.

3) Der Geschäftsabwickler hat in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 17f gelten sinngemäss. Die FMA kann dem Geschäftsabwickler die für die Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Geschäftsabwickler die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen nach Art. 35 Abs. 2, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. m unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Geschäftsabwicklers.

4) Der Geschäftsabwickler hat der FMA in regelmässigen Abständen über den Fortgang der Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte zu berichten. Der Inhalt und die Periodizität der Berichte werden von der FMA festgelegt. Die FMA kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente über den Fortgang der Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte verlangen.

5) Wurde die Bewilligung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. d entzogen oder hat das oberste Organ nach dem Entzug der Bewilligung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b, c und e bis l die Auflösung und Liquidation des Zahlungsinstituts beschlossen und sind noch nicht sämtliche offene bewilligungspflichtige Geschäfte beendet worden, bestellt die FMA für die Dauer der Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte den Liquidator. Die FMA hat das Amt für Justiz anzuweisen, den Liquidator samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Abweichend von Abs. 1 kann die FMA den Liquidator gleichzeitig mit der Bestellung auch mit der Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte beauftragen. Der Liquidator hat in persönlicher und fachlicher Hinsicht jederzeit die Anforderungen nach Abs. 3 zu erfüllen. Die FMA kann dem Liquidator die für die Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Liquidator die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift sie die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. m unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Liquidators. Abs. 4 gilt sinngemäss. Art. 146 des Personen- und Gesellschaftsrechts findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz keine Anwendung.

6) Entzieht die FMA nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b, c und e bis l eine Bewilligung, kann sie gleichzeitig die Auflösung und Liquidation des Zahlungsinstituts verfügen, sofern dies zum Schutz der Gläubiger sowie zur Sicherung des Vertrauens in das liechtensteinische Geld-, Wertpapier- und Kreditwesen und der Stabilität des Finanzsystems notwendig ist. Eine solche Verfügung hat dieselbe Wirkung wie ein Auflösungsbeschluss durch das oberste Organ und ist in das Handelsregister einzutragen. Art. 146 des Personen- und Gesellschaftsrechts findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz sowie bei einem Entzug der Bewilligung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. d keine Anwendung.

7) Hat die FMA die Auflösung und Liquidation nach Abs. 6 verfügt, bestellt sie den Liquidator. Gleichzeitig ist dem Liquidator die Beendigung der laufenden bewilligungspflichtigen Geschäfte zu übertragen. Die FMA trifft die für die Beendigung der laufenden bewilligungspflichtigen Geschäfte und die Durchführung der Liquidation erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen. Der von der FMA bestellte Liquidator hat in persönlicher und fachlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Auflösung und Liquidation sowie Beendigung der laufenden Geschäfte zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 17f gelten sinngemäss. Erfüllt der Liquidator die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. m unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Liquidators. Die FMA hat das Amt für Justiz anzuweisen, den Liquidator samt dessen Zeichnungsrecht in das Handelsregister einzutragen. Art. 132 und 133 des Personen- und Gesellschaftsrechts finden keine Anwendung.

8) Die FMA kann als Geschäftsabwickler und Liquidator folgende Personen bestellen:

  • a) ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsleitung;
  • b) eine nach Art. 40 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; oder
  • c) sofern sie über gründliche Kenntnisse des Zahlungsdienstegeschäfts sowie im Finanzwesen verfügen:
    1. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert ist; oder
    1. einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft nach dem Rechtsanwaltsgesetz.

9) Der Wegfall der Bewilligung hindert den Geschäftsabwickler oder den Liquidator nicht daran, bewilligungspflichtige Geschäfte des Zahlungsinstituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke der Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte oder des Liquidationsverfahrens erforderlich ist. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte gilt das Zahlungsinstitut als Sorgfaltspflichtiger nach Art. 3 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte finden Art. 6a, 17e, 26b, 26c und 110 weiterhin Anwendung.

10) Ein von der FMA eingesetzter Geschäftsabwickler oder Liquidator hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber dem Zahlungsinstitut. Wird die Höhe der Entlohnung von dem Zahlungsinstitut nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und dem Zahlungsinstitut deren Auszahlung aufzutragen.

11) Ist eine Bewilligung nach Art. 13 erloschen oder hat die FMA die Bewilligung nach Art. 14 entzogen, hat das Zahlungsinstitut innerhalb von 30 Tagen nach Einlangen des schriftlichen Verzichts bei der FMA oder nach Rechtskraft der entsprechenden Verfügung, mit der die Bewilligung entzogen wird:

  • a) das Erbringen von bewilligungspflichtigen Tätigkeiten nach Art. 7 als Geschäftszweck aufzugeben und die Statuten entsprechend zu ändern; und
  • b) beim Amt für Justiz die Löschung unter der Rubrik "Firma" und "Zweck" die auf das Zahlungsinstitut oder andere bewilligungspflichtige Geschäfte schliessende Firmenbezeichnung und Zweckeintragungen im Handelsregister anzumelden.

12) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 11 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen.

C. Zahlungsinstitutsregister[^50]

Art. 16

Zahlungsinstitutsregister[^51]

1) Die FMA hat ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in das einzutragen sind:

  • a) die in Liechtenstein bewilligten Zahlungsinstitute, mit dem Datum der Bewilligungserteilung und dem Umfang der Bewilligung;
  • b) die in Liechtenstein registrierten Kontoinformationsdienstleister, mit dem Datum der Registrierung und dem Umfang der Registrierung;
  • c) die Agenten, die im Namen von liechtensteinischen Zahlungsinstituten oder Kontoinformationsdienstleistern in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat tätig sind;
  • d) Zweigstellen von liechtensteinischen Zahlungsinstituten oder registrierten Kontoinformationsdienstleistern, wenn sie Dienstleistungen in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erbringen;
  • e) jedes Erlöschen und jeder Entzug der Bewilligung eines Zahlungsinstituts oder der Registrierung eines Kontoinformationsdienstleisters;
  • f) Zweigstellen von Zahlungsinstituten mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in Liechtenstein;[^52]
  • g) Zahlungsinstitute mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Liechtenstein tätig sind.[^53]

2) Zahlungsinstitute und registrierte Kontoinformationsdienstleister sind getrennt voneinander zu erfassen.

3) Die FMA hat Eintragungen nach Abs. 1 periodisch zu überprüfen. Soweit erforderlich, sind Eintragungen unverzüglich zu aktualisieren.

4) Die FMA hat das Zahlungsinstitutsregister kostenlos über ihre Internetseite zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat die FMA an ihrem Sitz nach Massgabe der technischen Möglichkeiten jedermann Einsicht in das Zahlungsinstitutsregister zu gewähren.[^54]

5) Die FMA hat die im Zahlungsinstitutsregister aufgenommenen Angaben nach Abs. 1, einschliesslich deren Änderungen, der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen. Im Falle des Erlöschens oder Entzugs einer Bewilligung oder Registrierung sind auch die Gründe dafür beizubringen.[^55]

D. Ausübung der Geschäftstätigkeit

Art. 17

Kontrolle der Beteiligung

1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb oder jede beabsichtigte direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an einem Zahlungsinstitut ist der FMA von der oder den am Erwerb und an der Veräusserung interessierten Person oder Personen schriftlich anzuzeigen. Ebenso anzuzeigen ist jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder jede beabsichtigte direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung, wenn aufgrund der Erhöhung oder der Verringerung die Schwellenwerte von 20 %, 30 % oder 50 % am Kapital oder an den Stimmrechten des Zahlungsinstituts erreicht, über- oder unterschritten werden, oder das Zahlungsinstitut Tochterunternehmen eines Erwerbers würde oder nicht mehr Tochterunternehmen des Veräusserers wäre.

2) Der interessierte Erwerber einer qualifizierten Beteiligung hat der FMA Angaben über den Umfang der geplanten Beteiligung sowie alle relevanten Angaben nach Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU vorzulegen.

3) Kommt eine natürliche oder juristische Person ihrer Anzeigepflicht nach Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nach, hat die FMA geeignete Massnahmen zu ergreifen.

4) Führt eine geplante qualifizierte Beteiligung bei einem Zahlungsinstitut voraussichtlich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung, hat die FMA gegen den Erwerb Einspruch zu erheben oder andere geeignete Massnahmen zu ergreifen, um diese Gefahr abzuwenden.

5) Die Ausübung von Stimmrechten von Beteiligungen, die trotz Einspruchs der FMA erworben wurden, ist nichtig.

6) Ergänzend finden Art. 58 bis 60 des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.[^56]

Art. 17a [^57]

Organisation

1) Die Organisation von Zahlungsinstituten hat den Anforderungen dieses Gesetzes zu entsprechen. Sie benötigen insbesondere:

  • a) solide Unternehmensführungsregelungen nach Art. 17d;
  • b) eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagement-Funktion;
  • c) eine vom operativen Geschäft unabhängige Compliance-Funktion;
  • d) eine direkt dem Verwaltungsrat unterstehende interne Revision nach Art. 17e;
  • e) angemessene Verfahren, über die Mitarbeiter Verstösse gegen dieses Gesetz intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.

2) Die FMA kann nach Art. 26a Ausnahmen von den Anforderungen nach Abs. 1 Bst. b und c genehmigen.

3) Ein Mitglied der Geschäftsleitung darf frühestens nach Ablauf einer Periode von einem Jahr nach Beendigung seiner Funktion eine Tätigkeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats innerhalb desselben Zahlungsinstituts aufnehmen, in der es zuvor als Mitglied der Geschäftsleitung tätig war. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Funktion als Mitglied der Geschäftsleitung nur interimistisch wahrgenommen wurde oder die Tätigkeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats eines Unternehmens derselben Gruppe, der das Zahlungsinstitut angehört, aufgenommen wird. Nimmt ein Mitglied der Geschäftsleitung eine Funktion als Vorsitzender des Verwaltungsrats oder stellvertretender Vorsitzender dennoch ein, so gilt er als nicht gewählt.

4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 17b [^58]

Aufgaben des Verwaltungsrats

1) Dem Verwaltungsrat obliegen die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des Zahlungsinstituts.

2) Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:

  • a) die Festlegung der Organisation und der Erlass von Reglementen für die Unternehmensführung und -kontrolle und für die Steuerung der Risikostrategie sowie deren regelmässige Überprüfung und Anpassung;
  • b) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern dies Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erfordern;
  • c) die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
  • d) die Aufsicht über die Mitglieder der Geschäftsleitung, auch in Bezug auf die Befolgung der Rechtsvorschriften, Statuten und Reglemente und auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens;
  • e) die Erstellung des Geschäftsberichts und die Genehmigung des Zwischenabschlusses sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
  • f) der Erlass eines Reglements für die Tätigkeit der internen Revision sowie deren regelmässige Evaluierung;
  • g) die regelmässige Genehmigung und Prüfung der Risikopolitik.

Art. 17c [^59]

Aufgaben der Geschäftsleitung

1) Die Geschäftsleitung trägt die Verantwortung für den operativen Betrieb und die Umsetzung der vom Verwaltungsrat festgelegten Strategien und Geschäftsgrundsätze.

2) Sie ist insbesondere verantwortlich für die operative Umsetzung der vom Verwaltungsrat festgelegten Organisation und Unternehmensführungsregelungen.

3) Sie trifft ihre Entscheidungen auf einer fundierten und sachkundigen Grundlage. Sie überprüft bei ihrer Entscheidungsfindung sämtliche Vorschläge, Erklärungen und Informationen und hinterfragt diese kritisch.

4) Sie erstattet dem Verwaltungsrat regelmässig, bei Bedarf unverzüglich, umfassend Bericht über die massgeblichen Elemente für die Beurteilung der Lage des Zahlungsinstituts sowie über die Risiken und Entwicklungen, die sich auf das Zahlungsinstitut auswirken oder auswirken könnten, insbesondere über:

  • a) wesentliche Entscheidungen zur Geschäftstätigkeit oder eingegangene Risiken;
  • b) die Bewertung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Rahmenbedingungen des Zahlungsinstituts;
  • c) die solide Eigenkapitalausstattung des Zahlungsinstituts.

Art. 17d [^60]

Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle

1) Zahlungsinstitute haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle zu verfügen, die eine wirksame und umsichtige Führung des Zahlungsinstituts gewährleisten und eine Aufgaben- und Funktionentrennung in der Organisation und angemessene Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten vorsehen. Für die Festlegung der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle ist der Verwaltungsrat verantwortlich. Zu den Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle gehören:

  • a) eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen sowie angemessenen Personalressourcen;
  • b) wirksame Verfahren zur Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minderung, Überwachung und Berichterstattung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten; und
  • c) angemessene interne Kontrollmechanismen, einschliesslich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren.

2) Die Regelungen, Verfahren und Mechanismen nach Abs. 1 sind der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften des Zahlungsinstituts angemessen und lassen keinen Aspekt ausser Acht. Den Anforderungen nach Art. 17b Abs. 2 Bst. a, Art. 17d, 17f und 17g ist Rechnung zu tragen.

3) Bei der Festlegung der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle hat der Verwaltungsrat folgende Grundsätze zu beachten:

  • a) Er trägt die Gesamtverantwortung für das Zahlungsinstitut und genehmigt und überwacht die Umsetzung der strategischen Ziele, der Risikostrategie und der internen Führung und Kontrolle des Zahlungsinstituts.
  • b) Er stellt die Zuverlässigkeit des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung sicher, wozu auch die finanzielle und operative Kontrolle und die Einhaltung von Rechtsvorschriften und einschlägigen Bestimmungen gehören.
  • c) Er überwacht die Offenlegung und die Kommunikation.
  • d) Er ist für die wirksame Überwachung der Geschäftsleitung verantwortlich.
  • e) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats darf in demselben Zahlungsinstitut nicht gleichzeitig Mitglied der Geschäftsleitung sein, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der FMA vor.

4) Der Verwaltungsrat überprüft und bewertet die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle regelmässig auf ihre Wirksamkeit und nimmt die notwendigen Anpassungen vor.

5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 17e [^61]

Interne Revision

1) Zahlungsinstitute haben eine funktionsfähige interne Revision einzurichten, die unmittelbar dem Verwaltungsrat untersteht. Der Verwaltungsrat regelt die Tätigkeit der internen Revision in einem besonderen Reglement. Er hat die Funktionsfähigkeit der internen Revision regelmässig zu evaluieren.

2) Die Funktionsfähigkeit der internen Revision ist dauerhaft sicherzustellen. Sie muss personell und technisch so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben jederzeit erfüllen kann. Die Mitarbeiter der internen Revision müssen:

  • a) über das Wissen, die Fähigkeiten und sonstige Qualifikationen verfügen, um ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz zu erfüllen; und
  • b) sich im Rahmen angemessener Programme kontinuierlich weiterbilden, um ihre beruflichen Fertigkeiten und Qualifikationen auf einem ausreichend hohen Stand zu halten.

3) Die interne Revision hat ihre Aufgaben zweckentsprechend, unabhängig, risikoorientiert, objektiv, prozessunabhängig und unparteiisch zu erfüllen. Sie unterliegt bei der Prüfungsplanung, Prüfungsdurchführung, Berichterstattung und der Beurteilung der Prüfungsergebnisse keinen Weisungen. Die Prüfungsplanung muss vorausschauend auf zumindest drei Jahre konzipiert sein und auf Basis einer dokumentierten Risikobeurteilung erfolgen, die mindestens einmal pro Jahr durchzuführen ist. Die Risikobeurteilung und die Prüfungsplanung müssen alle wesentlichen Geschäftsaktivitäten, Kontrollsysteme und Risiken des Zahlungsinstituts umfassen. Sowohl die Risikobeurteilung als auch die Prüfungsplanung sind durch den Verwaltungsrat zu genehmigen.

4) Die interne Revision hat die Wirksamkeit und Angemessenheit des internen Kontrollsystems sowie die Ordnungsmässigkeit aller Aktivitäten und Prozesse zu prüfen, unabhängig davon, ob diese ausgelagert sind oder nicht. Zahlungsinstitute haben die fristgerechte Beseitigung der von der internen Revision festgestellten Mängel sicherzustellen.

5) Die Mitarbeiter und der Leiter der internen Revision dürfen keine Aufgaben wahrnehmen, die mit den Tätigkeiten der internen Revision nicht im Einklang stehen oder eine Selbstprüfung darstellen würden. Die Mitarbeiter und der Leiter der internen Revision dürfen keine Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung eines Zahlungsinstituts sein.

6) Der Leiter der internen Revision hat deren Unabhängigkeit mindestens jährlich gegenüber dem Verwaltungsrat zu bestätigen. Diese Bestätigung ist zu dokumentieren. Darüber hinaus hat die interne Revision Interessenkonflikte, welche die Unabhängigkeit oder Objektivität tatsächlich oder dem Anschein nach beeinträchtigen können, unverzüglich dem Verwaltungsrat offenzulegen.

7) Die interne Revision hat zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten ein umfassendes und uneingeschränktes Auskunfts-, Einsichts- und Prüfrecht hinsichtlich sämtlicher Unterlagen, Arbeitspapiere und IT-Systeme. Dies gilt auch gegenüber einem von einem Zahlungsinstitut beauftragten Dritten sowie allen Unternehmen der Gruppe.

8) Die interne Revision hat dem Verwaltungsrat regelmässig, zumindest jährlich, objektiv, vollständig, klar und zeitnah über die Prüfungstätigkeiten zumindest durch Darlegung des Prüfungsgegenstands, der Prüfungsfeststellungen und der Massnahmen zu berichten. Die Berichte der internen Revision sind der FMA auf Verlangen vorzuweisen.

9) Die interne Revision hat neben ihrer Berichtspflicht nach Abs. 8 das Recht, dem Verwaltungsrat, der Geschäftsleitung, der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der FMA jederzeit Bericht zu erstatten.

10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 17f [^63]

a) Grundsatz

1) Zahlungsinstitute haben sicherzustellen, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie der Leiter der internen Revision in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, indem sie:

  • a) über einen guten Leumund verfügen sowie aufrichtig, integer und unvoreingenommen handeln;
  • b) ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben besitzen.

2) Jedes Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats hat für die Erfüllung seiner Aufgaben ausreichend Zeit aufzuweisen.

3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat aufrichtig, integer und unvoreingenommen zu handeln, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu überwachen, zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen sowie die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen. Der Umstand, dass eine Person Mitglied eines verbundenen Unternehmens oder einer verbundenen Rechtsperson ist, stellt für sich alleine noch kein Hindernis für unvoreingenommenes Handeln dar.

4) Zahlungsinstitute haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats kollektiv über die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um die Tätigkeiten des Zahlungsinstituts samt seinen Risken zu verstehen und zu überwachen. Die Zusammensetzung der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats spiegelt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung wider.

5) Zahlungsinstitute haben angemessene personelle und finanzielle Ressourcen für die Einführung und Fortbildung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats bereitzustellen.

6) Bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrats ist auf die jederzeitige Erreichung einer angemessenen Anzahl an unabhängigen Mitgliedern zu achten. Jedes Zahlungsinstitut muss zumindest über ein unabhängiges Mitglied im Verwaltungsrat verfügen.

7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 17g [^64]

b) Prüfung

1) Personen, die für den Verwaltungsrat oder die Geschäftsleitung eines Zahlungsinstituts vorgesehen sind, dürfen ihre Funktion erst aufnehmen, nachdem die FMA das Vorliegen der persönlichen und fachlichen Anforderungen nach Art. 17f Abs. 1 bis 4 beurteilt und eine entsprechende Genehmigung erteilt hat.

2) Die FMA kann jederzeit überprüfen, ob die Anforderungen nach Art. 17f Abs. 1 bis 4 erfüllt sind. Eine Überprüfung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass:

  • a) im Zusammenhang mit einem Zahlungsinstitut Geldwäscherei nach § 165 des Strafgesetzbuches, Terrorismusfinanzierung nach § 278d des Strafgesetzbuches, Korruption nach §§ 304 bis 309 des Strafgesetzbuches, Insiderhandel nach Art. 6 des EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetzes, Marktmanipulation nach Art. 7 des EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetzes, Untreue nach § 153 des Strafgesetzbuches oder Betrug nach §§ 146 bis 148 des Strafgesetzbuches oder eine vergleichbare strafbare Handlung stattfindet, stattgefunden hat oder versucht wurde; oder
  • b) die in Art. 17f Abs. 1 genannten natürlichen Personen eine Straftat nach Bst. a begehen, begangen haben oder zu begehen versucht haben.

3) Bei der Beurteilung nach Abs. 1 prüft die FMA aufgrund eines eingereichten Strafregisterauszuges, ob die Personen nach Abs. 1 einschlägig verurteilt sind. Sie berücksichtigt auch die Eintragungen in Datenbanken der Europäischen Aufsichtsbehörden.

4) Erfüllen die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung oder der Leiter der internen Revision die Anforderungen nach Art. 17f Abs. 1 bis 4 nicht oder nicht mehr, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere deren Abberufung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. m.

Art. 18

Eigenmittel

1) Zahlungsinstitute haben jederzeit ausreichend Eigenmittel zu halten.

2) Die Eigenmittel des Zahlungsinstituts dürfen nicht unter den Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen Anfangskapitals nach Art. 10 oder den Betrag der Eigenmittel aufgrund Berechnung nach Art. 19 absinken, wobei der jeweils höhere Betrag massgebend ist.

3) Zahlungsinstitute, die ausschliesslich eine Kombination von Kontoinformationsdiensten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 25 und Zahlungsauslösediensten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 39 anbieten, haben laufende Eigenmittel nur in Höhe ihres gesetzlichen Anfangskapitals zu halten. Einer Berechnung nach Art. 19 bedarf es nicht.

4) Gehört ein Zahlungsinstitut zu derselben Gruppe wie ein anderes Zahlungsinstitut, eine Bank, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungsunternehmen, sind die notwendigen Anordnungen zu treffen, um eine Mehrfachbelegung anerkennungsfähiger Eigenmittelbestandteile zu verhindern. Dies gilt auch, wenn ein Zahlungsinstitut neben der Erbringung von Zahlungsdiensten andere Tätigkeiten nach Art. 7 Abs. 3 ausübt.

5) Sofern die Anforderungen des Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden, kann die FMA davon absehen, diesen Artikel auf Zahlungsinstitute, die in die konsolidierte Beaufsichtigung der Mutterbank nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen sind, anzuwenden.

Art. 19

Berechnung der Mindesthöhe der Eigenmittel[^65]

1) Die Mindesthöhe der Eigenmittel wird nach einer der folgenden Methoden berechnet:

  • a) Methode A: Zahlungsinstitute müssen Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahres aufweisen. Die FMA kann diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit eines Zahlungsinstituts anpassen. Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr ausüben, müssen Eigenmittel in Höhe von 10 % der im Geschäftsplan vorgesehenen entsprechenden fixen Gemeinkosten aufweisen, sofern die FMA nicht eine Anpassung dieses Plans verlangt;
  • b) Methode B: Zahlungsinstitute müssen Eigenmittel aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Elemente, multipliziert mit dem Skalierungsfaktor k nach Abs. 2, entsprechen, wobei das Zahlungsvolumen (ZV) einem Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge entspricht:
    1. 4 % der Tranche des ZV bis 5 Millionen Franken oder den Gegenwert in Euro

zuzüglich

    1. 2,5 % der Tranche des ZV von über 5 Millionen Franken bis 10 Millionen Franken oder den Gegenwert in Euro

zuzüglich

    1. 1 % der Tranche des ZV von über 10 Millionen Franken bis 100 Millionen Franken oder den Gegenwert in Euro

zuzüglich

    1. 0,5 % der Tranche des ZV von über 100 Millionen Franken bis 250 Millionen Franken oder den Gegenwert in Euro

zuzüglich

    1. 0,25 % der Tranche des ZV über 250 Millionen Franken oder den Gegenwert in Euro.
  • c) Methode C: Zahlungsinstitute müssen Eigenmittel aufweisen, die mindestens dem massgeblichen Indikator der Ziff. 1 entsprechen, multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor der Ziff. 2 und mit dem Skalierungsfaktor k nach Abs. 2.
    1. Der massgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Werte:
  • aa) Zinserträge;
  • bb) Zinsaufwand;
  • cc) Einnahmen aus Provisionen und Entgelten; sowie
  • dd) sonstige betriebliche Erträge.

In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein. Ausserordentliche oder unregelmässige Erträge dürfen nicht in die Berechnung des massgeblichen Indikators einfliessen. Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den massgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen werden, das nach diesem Gesetz beaufsichtigt wird. Der massgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölfmonatsbeobachtung, die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres erfolgt, berechnet. Der massgebliche Indikator wird für das vorausgegangene Geschäftsjahr berechnet. Jedoch dürfen die nach Methode C berechneten Eigenmittel nicht weniger als 80 % des Betrags ausmachen, der als Durchschnittswert des massgeblichen Indikators für die vorausgegangenen drei Geschäftsjahre berechnet wurde. Liegen keine geprüften Zahlen vor, können Schätzungen herangezogen werden.

    1. Der Multiplikationsfaktor entspricht:
  • aa) 10 % der Tranche des massgeblichen Indikators bis 2,5 Millionen Franken oder den Gegenwert in Euro;
  • bb) 8 % der Tranche des massgeblichen Indikators von 2,5 Millionen Franken bis 5 Millionen Franken oder den Gegenwert in Euro;
  • cc) 6 % der Tranche des massgeblichen Indikators von 5 Millionen Franken bis 25 Millionen Franken oder den Gegenwert in Euro;
  • dd) 3 % der Tranche des massgeblichen Indikators von 25 Millionen Franken bis 50 Millionen Franken oder den Gegenwert in Euro;
  • ee) 1,5 % der Tranche des massgeblichen Indikators über 50 Millionen Franken oder den Gegenwert in Euro.

2) Der bei den Methoden B und C anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht:

  • a) 0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur den in Art. 2 Abs. 2 Bst. c genannten Zahlungsdienst erbringt;
  • b) 1, wenn das Zahlungsinstitut einen der in Art. 2 Abs. 2 Bst. a, b und f bis h genannten Zahlungsdienste erbringt.

3) Die FMA kann auf der Grundlage einer Bewertung der Risikomanagementprozesse, der Verlustdatenbank und der internen Kontrollmechanismen des Zahlungsinstituts:

  • a) vorschreiben, dass die Eigenmittel des Zahlungsinstituts einem Betrag entsprechen müssen, der bis zu 20 % höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der nach Abs. 1 gewählten Methode ergeben würde; oder
  • b) dem Zahlungsinstitut gestatten, dass seine Eigenmittel einem Betrag entsprechen, der bis zu 20 % niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der nach Abs. 1 gewählten Methode ergeben würde.

4) Gleichzeitig mit dem Bewilligungsantrag nach Art. 9 kann ein Zahlungsinstitut einen begründeten Vorschlag für die Auswahl der Berechnungsmethode nach Abs. 1 erstatten. Die FMA ist an den Vorschlag nicht gebunden. Die FMA hat die anzuwendende Methode nach Anhörung des Zahlungsinstituts im Rahmen der Bewilligung festzulegen und dabei auf die Komplexität und die Risikogeneigtheit des Geschäftsmodells des Zahlungsinstituts Bedacht zu nehmen, insbesondere, ob:

  • a) damit eine Führung von Zahlungskonten verbunden ist;
  • b) Zahlungsvorgänge durch einen Kreditrahmen für den Zahlungsdienstnutzer im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Bst. g abgedeckt sind.

5) Das Zahlungsinstitut kann einmal jährlich, jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr, einen schriftlichen Antrag auf Festlegung einer anderen Berechnungsmethode nach Abs. 1 stellen. Ein solcher Antrag ist zu begründen und spätestens bis zum 31. August des laufenden Kalenderjahres bei der FMA einzureichen. Die FMA hat über einen vollständigen Antrag innert drei Monaten zu entscheiden.

Art. 20

Sicherungsanforderungen

1) Zahlungsinstitute, die Zahlungsdienste nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a bis c und f bis h erbringen, haben Geldbeträge, die sie von Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach einer der beiden folgenden Methoden zu sichern:

  • a) Methode A:
    1. Geldbeträge dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden;
    1. Geldbeträge müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in der Verfügungsmacht des Zahlungsinstituts befinden und noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben oder an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert wurden, auf einem gesonderten Konto bei einer Bank hinterlegt oder in von der FMA als sicher eingestufte liquide Aktiva mit niedrigem Risiko investiert werden. Sie müssen im Interesse der Zahlungsdienstnutzer gegen Ansprüche anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts, insbesondere im Falle eines Konkurses, geschützt werden;
    1. Geldbeträge sind in einer Weise identifizierbar zu halten, dass sie zu jeder Zeit dem einzelnen Zahlungsdienstnutzer im Hinblick auf dessen jeweiligen Anteil betragsmässig zuordenbar sind;
  • b) Methode B: Geldbeträge müssen durch eine Versicherungspolizze oder eine andere vergleichbare Garantie einer Versicherungsgesellschaft oder einer Bank, die nicht zur selben Gruppe gehören wie das Zahlungsinstitut, in Höhe eines Betrags abgesichert werden, der demjenigen entspricht, der ohne die Versicherungspolizze oder andere vergleichbare Garantie getrennt gehalten werden müsste und im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts auszuzahlen wäre.

2) Muss ein Zahlungsinstitut Geldbeträge nach Abs. 1 absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während der verbleibende Teil für Nicht-Zahlungsdienste verwendet werden muss, so gelten die Vorgaben des Abs. 1 auch für diesen Anteil der für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwendenden Geldbeträge. Ist dieser Anteil variabel oder nicht im Voraus bekannt, so kann die FMA einem Zahlungsinstitut auf Antrag gestatten, den vorliegenden Absatz unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils anzuwenden, der typischerweise für Zahlungsdienste verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt.

3) Das Zahlungsinstitut hat der FMA während des laufenden Geschäftsbetriebes auf Aufforderung darzulegen und nachzuweisen, dass es ausreichende Massnahmen ergriffen hat, um die in Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen zu erfüllen. Wird der Nachweis nicht erbracht oder sind die Massnahmen nicht ausreichend, so hat die FMA das Zahlungsinstitut aufzufordern, die erforderlichen Nachweise zu erbringen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu beseitigen. Die FMA hat dafür eine angemessene Frist zu bestimmen. Werden die Nachweise oder Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder ausgeführt, kann die FMA geeignete Massnahmen, insbesondere solche nach Art. 35 Abs. 4 und 6, treffen.

4) Der Zahlungsdienstnutzer kann im Falle der Exekution gegen seinen Zahlungsdienstleister Widerspruch erheben (Art. 20 EO), wenn sich die Exekution auf die nach Abs. 1 gesicherten Beträge bezieht. Unter denselben Voraussetzungen hat der Zahlungsdienstnutzer im Falle eines Konkurses über das Vermögen seines Zahlungsdienstleisters das Recht auf Aussonderung (Art. 41 KO).

Art. 21

Rechnungslegung

1) Auf Zahlungsinstitute finden die für Banken und Wertpapierfirmen geltenden Rechnungslegungsvorschriften des Bankengesetzes und des Personen- und Gesellschaftsrechts entsprechend Anwendung.

2) Zahlungsinstitute haben für die Erbringung von Zahlungsdiensten nach Art. 2 Abs. 2 und sonstigen Tätigkeiten nach Art. 7 Abs. 3 getrennte Rechnungslegungsangaben vorzulegen, über die ein detaillierter Prüfbericht zu erstellen ist. Dieser Bericht ist von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erstellen.

Art. 22 [^66]

Verpflichtung zur externen Revision

1) Zahlungsinstitute haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA nach Art. 40 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.

2) Zahlungsinstitute haben der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung zu gewähren, die für die Feststellung und Bewertung der Aktiven und Passiven üblichen Unterlagen bereitzuhalten sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.

Art. 23

Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen

1) Zahlungsinstitute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

2) Besondere gesetzliche Pflichten bleiben vorbehalten.

Art. 24

Auslagerung[^67]

1) Zahlungsinstitute können Prozesse, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagern.[^68]

2) Die Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen, einschliesslich IKT-Systemen, ist zulässig, wenn:[^69]

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