Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 6. Juni 2019

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2019-09-06
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

A. Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz legt die Bedingungen fest, zu denen Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste in Liechtenstein und anderen EWR-Mitgliedstaaten erbringen dürfen. Es regelt zudem:

2) Es bezweckt:

3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^2]

4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^6]

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die gewerbsmässige Erbringung von Zahlungsdiensten.[^7]

2) Als Zahlungsdienste gelten folgende Tätigkeiten:

3) Aufgehoben[^8]

4) Auf Kontoinformationsdienstleister finden ausschliesslich entsprechend Anwendung:

5) Die Art. 48 bis 113 gelten für:

6) Die Vorschriften des Sorgfaltspflichtgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/1113[^9] bleiben vorbehalten.[^10]

Art. 3

Ausnahmen vom Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:

sofern der Wert einer Einzahlung nach den Ziff. 1 und 2 50 Franken oder den Gegenwert in Euro nicht überschreitet und:

2) Wer Bargeldabhebungsdienste nach Abs. 1 Bst. a erbringt, hat seinen Kunden alle mit einer Geldabhebung zusammenhängenden Gebühren sowohl vor der Abhebung als auch auf einem Beleg nach dem Erhalt von Bargeld nach Art. 53, Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bis 5 und Abs. 2, Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 59 und 60 mitzuteilen und erforderlichenfalls aufzuschlüsseln.

3) Dienstleister, die Tätigkeiten nach Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 und/oder 2 ausüben wollen, haben diese Absicht der FMA anzuzeigen, wenn der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen zwölf Monate den Betrag von 1 Million Franken oder den Gegenwert in Euro überschritten hat. Der Anzeige ist eine Beschreibung anzuschliessen, in der angegeben wird, welche Ausnahme nach Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 und/oder 2 in Anspruch genommen wird. Auf der Grundlage dieser Anzeige hat die FMA zu entscheiden, ob die Tätigkeit als "begrenztes Netz" anerkannt wird. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Dienstleister mitzuteilen.

4) Dienstleister, die eine Tätigkeit nach Abs. 1 Bst. i ausüben wollen, haben dies der FMA anzuzeigen. Sie haben der FMA jährlich einen Bestätigungsvermerk zu übermitteln, aus dem hervorgeht, dass die Tätigkeit mit den in Abs. 1 Bst. i Ziff. 2 festgesetzten Obergrenzen vereinbar ist.

5) Die FMA hat Anzeigen nach Abs. 3 und 4 im Zahlungsinstitutsregister nach Art. 16 zu vermerken.[^13]

6) Die FMA hat der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) über Anzeigen nach Abs. 3 und 4 Bericht zu erstatten. Dabei ist bekannt zu geben, im Rahmen welcher Ausnahme die Dienstleistungen erbracht werden.

7) Die Bestimmungen des II. Kapitels finden auf Zahlungsdienstleister nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 42 Bst. a bis h keine Anwendung.[^14]

Art. 4

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.