Zahlungsdienstegesetz (ZDG) vom 6. Juni 2019
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz legt die Bedingungen fest, zu denen Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste in Liechtenstein und anderen EWR-Mitgliedstaaten erbringen dürfen. Es regelt zudem:
- a) die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, die an in Liechtenstein ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Liechtenstein ansässigen Zahlungsdienstleistern erbracht werden;
- b) den Zugang zu Zahlungssystemen und -konten.
2) Es bezweckt:
- a) die Gewährleistung eines adäquaten Konsumentenschutzes, von Transparenz und Zahlungssicherheit sowie eines fairen Wettbewerbs im Zusammenhang mit Zahlungsdienstleistungen;
- b) die Förderung der Marktkontinuität in diesem Bereich und die Schaffung eines klaren Rechtsrahmens, innerhalb dessen neue Dienstleister ihre Dienste anbieten können.
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^2]
- a) Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt[^3];
- b) Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union[^4];
- c) Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro[^5].
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^6]
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die gewerbsmässige Erbringung von Zahlungsdiensten.[^7]
2) Als Zahlungsdienste gelten folgende Tätigkeiten:
- a) Auszahlungsgeschäfte (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 5);
- b) Einzahlungsgeschäfte (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 12);
- c) Finanztransfergeschäfte (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 17);
- d) Kontoinformationsdienste (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 25);
- e) Zahlungsauslösedienste (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 39);
- f) Zahlungsgeschäfte (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 45), namentlich:
-
- Lastschriftgeschäfte (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 28);
-
- Überweisungsgeschäfte (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 35);
-
- Zahlungskartengeschäfte (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 50);
- g) Zahlungsgeschäfte mit Kreditgewährung (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 46);
- h) Zahlungsinstrumentegeschäfte (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 49).
3) Aufgehoben[^8]
4) Auf Kontoinformationsdienstleister finden ausschliesslich entsprechend Anwendung:
- a) die Bestimmungen des I. Kapitels;
- b) die Bestimmungen des II. Kapitels mit Ausnahme der Art. 7 bis 10, 17 bis 21, 23 bis 25 und 35 Abs. 5 Bst. a;
- c) Art. 49, 55, 56, 61, 75, 77 und 101 bis 103 des III. Kapitels;
- d) die Bestimmungen des IV. Kapitels mit Ausnahme des Art. 104.
5) Die Art. 48 bis 113 gelten für:
- a) Zahlungsvorgänge in der Währung eines EWR-Mitgliedstaates, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers oder - falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist - dieser im EWR ansässig ist;
- b) Zahlungsvorgänge in einer Währung, die keine Währung eines EWR-Mitgliedstaates ist, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers im EWR ansässig sind oder - falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist - dieser im EWR ansässig ist, für die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die im EWR getätigt werden. Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3, Art. 56 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3, Art. 64 Bst. a sowie die Art. 89 bis 93 sind auf solche Zahlungsvorgänge nicht anzuwenden;
- c) Zahlungsvorgänge in allen Währungen, bei denen lediglich einer der beteiligten Zahlungsdienstleister im EWR ansässig ist, für die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die im EWR getätigt werden. Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3, Art. 56 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 9, Art. 64 Bst. a, Art. 69 Abs. 3 und 5, Art. 84, 85, 89, 91 Abs. 1, Art. 96 und 98 sind auf solche Zahlungsvorgänge nicht anzuwenden.
6) Die Vorschriften des Sorgfaltspflichtgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/1113[^9] bleiben vorbehalten.[^10]
Art. 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
- a) Bargeldabhebungsdienste, die von Dienstleistern über Geldausgabeautomaten für einen oder mehrere Kartenemittenten angeboten werden, soweit sie:
-
- keinen Rahmenvertrag mit jenen Kunden abgeschlossen haben, die Geld von einem Zahlungskonto abheben;
-
- keine anderen der in Art. 2 Abs. 2 genannten Zahlungsdienste erbringen;
- b) Bargeldwechselgeschäfte, sofern die betreffenden Beträge nicht auf einem Zahlungskonto liegen;
- c) den gewerbsmässigen Transport von Banknoten und Münzen einschliesslich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe;
- d) die nicht gewerbsmässige Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Erwerbszweck;
- e) Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat;
- f) Dienste, die von technischen Dienstleitern erbracht werden, die zwar zur Erbringung von Zahlungsdiensten beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen; dazu gehören insbesondere:
-
- die Verarbeitung und Speicherung von Daten;
-
- die Setzung vertrauensbildender Massnahmen;
-
- die Durchführung von Diensten zum Schutz der Privatsphäre;
-
- die Realisierung von Nachrichten- und Instanzenauthentifizierung;
-
- die Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und Kommunikationsnetzen;[^11]
-
- die Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen mit Ausnahme von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten;
- g) Dienste, die auf bestimmten, nur begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten beruhen, sofern sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
-
- die Instrumente gestatten ihrem Inhaber, Waren oder Dienstleistungen lediglich in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten zu erwerben;
-
- die Instrumente können nur zum Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden;
-
- die Instrumente sind nur in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat gültig, werden auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle bereitgestellt, unterliegen zu bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken den Vorschriften einer nationalen oder regionalen öffentlichen Stelle und dienen dem Erwerb bestimmter Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben;
- h) Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht:
-
- ein Scheck in Papierform im Sinne des Scheckgesetzes oder des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz oder ein vergleichbarer Scheck in Papierform nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates, der nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz ist;
-
- ein Wechsel in Papierform im Sinne des Wechselgesetzes oder des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz oder ein vergleichbarer Wechsel in Papierform nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates, der nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz ist;
-
- Gutscheine, Reisechecks und Postanweisungen im Sinne der Definitionen des Weltpostvereins, jeweils in Papierform;
- i) Zahlungsvorgänge, die von einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zusätzlich zu elektronischen Kommunikationsdiensten für einen Teilnehmer seines Netzes oder Dienstes nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 21 des Kommunikationsgesetzes bereitgestellt werden:[^12]
-
- im Zusammenhang mit dem Erwerb von digitalen Inhalten und Sprachdiensten, ungeachtet des für den Erwerb oder Konsum des digitalen Inhaltes verwendeten Geräts, und die auf der entsprechenden Rechnung abgerechnet werden; oder
-
- die von einem elektronischen Gerät aus oder über dieses ausgeführt und auf der entsprechenden Rechnung im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder für den Erwerb von Tickets abgerechnet werden,
sofern der Wert einer Einzahlung nach den Ziff. 1 und 2 50 Franken oder den Gegenwert in Euro nicht überschreitet und:
- aa) der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers monatlich 300 Franken oder den Gegenwert in Euro nicht überschreitet; oder
- bb) der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge pro Monat 300 Franken oder den Gegenwert in Euro nicht überschreitet, wenn ein Teilnehmer auf sein Konto bei einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste Vorauszahlungen tätigt;
- k) Zahlungsvorgänge, die zwischen Zahlungsdienstleistern, ihren Agenten oder Zweigstellen auf eigene Rechnung ausgeführt werden;
- l) Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen und/oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden; Art. 5 bleibt hiervon unberührt;
- m) Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschliesslich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen;
- n) Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieren, wie z.B. Dividenden, Erträge oder sonstige Ausschüttungen oder deren Einlösung oder Veräusserung, die von den unter Bst. l genannten Personen oder von Wertpapierdienstleistungen erbringenden Wertpapierfirmen, Banken, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften und jeder anderen Stelle, die für die Verwahrung von Finanzinstrumenten bewilligt ist, durchgeführt werden;
- o) Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens und damit verbundene Dienste ohne Mitwirkung eines Zahlungsdienstleisters, es sei denn, es handelt sich bei diesem um ein Unternehmen derselben Gruppe;
- p) Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der aufgrund einer Vereinbarung befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen nur im Namen des Zahlers oder Zahlungsempfängers auszuhandeln bzw. abzuschliessen.
2) Wer Bargeldabhebungsdienste nach Abs. 1 Bst. a erbringt, hat seinen Kunden alle mit einer Geldabhebung zusammenhängenden Gebühren sowohl vor der Abhebung als auch auf einem Beleg nach dem Erhalt von Bargeld nach Art. 53, Art. 55 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bis 5 und Abs. 2, Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 59 und 60 mitzuteilen und erforderlichenfalls aufzuschlüsseln.
3) Dienstleister, die Tätigkeiten nach Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 und/oder 2 ausüben wollen, haben diese Absicht der FMA anzuzeigen, wenn der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen zwölf Monate den Betrag von 1 Million Franken oder den Gegenwert in Euro überschritten hat. Der Anzeige ist eine Beschreibung anzuschliessen, in der angegeben wird, welche Ausnahme nach Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 und/oder 2 in Anspruch genommen wird. Auf der Grundlage dieser Anzeige hat die FMA zu entscheiden, ob die Tätigkeit als "begrenztes Netz" anerkannt wird. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Dienstleister mitzuteilen.
4) Dienstleister, die eine Tätigkeit nach Abs. 1 Bst. i ausüben wollen, haben dies der FMA anzuzeigen. Sie haben der FMA jährlich einen Bestätigungsvermerk zu übermitteln, aus dem hervorgeht, dass die Tätigkeit mit den in Abs. 1 Bst. i Ziff. 2 festgesetzten Obergrenzen vereinbar ist.
5) Die FMA hat Anzeigen nach Abs. 3 und 4 im Zahlungsinstitutsregister nach Art. 16 zu vermerken.[^13]
6) Die FMA hat der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) über Anzeigen nach Abs. 3 und 4 Bericht zu erstatten. Dabei ist bekannt zu geben, im Rahmen welcher Ausnahme die Dienstleistungen erbracht werden.
7) Die Bestimmungen des II. Kapitels finden auf Zahlungsdienstleister nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 42 Bst. a bis h keine Anwendung.[^14]
Art. 4
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
-
- "Agent": eine natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt;
-
- "Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen" ("Acquiring"): ein den Transfer von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirkender Zahlungsdienst eines Zahlungsdienstleisters, der mit einem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schliesst;
-
- "Aufnahmemitgliedstaat": der EWR-Mitgliedstaat, in dem ein Zahlungsdienstleister einen Agenten oder eine Zweigstelle hat oder Zahlungsdienste erbringt und der nicht der Herkunftsmitgliedstaat dieses Zahlungsdienstleisters ist;
-
- "Ausgabe von Zahlungsinstrumenten": ein Zahlungsdienst, bei dem ein Zahlungsdienstleister eine vertragliche Vereinbarung schliesst, um einem Zahler ein Zahlungsinstrument zur Auslösung und Verarbeitung der Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung zu stellen;
-
- "Auszahlungsgeschäft": ein Dienst, mit dem Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge;
-
- "Authentifizierung": ein Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Identität eines Zahlungsdienstnutzers oder die berechtigte Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschliesslich der Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Nutzers, überprüfen kann;
-
- "Co-Badging": das Aufnehmen von zwei oder mehr Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen derselben Zahlungsmarke auf dasselbe Zahlungsinstrument;
-
- "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das:
- a) dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Information angemessene Dauer einsehen kann; und
- b) die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
-
- "digitale Inhalte": Waren oder Dienstleistungen, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, deren Nutzung oder Verbrauch auf ein technisches Gerät beschränkt ist und die in keiner Weise die Nutzung oder den Verbrauch von Waren oder Dienstleistungen in physischer Form einschliessen;
-
- "E-Geld": jeder elektronisch oder magnetisch gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne dieses Gesetzes durchzuführen, und der auch von anderen Personen als dem E-Geld-Emittenten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c des E-Geldgesetzes angenommen wird;
-
- "Eigenmittel": Mittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei mindestens 75 % des Kernkapitals in Form von hartem Kernkapital nach Art. 50 der genannten Verordnung gehalten werden und das Ergänzungskapital höchstens ein Drittel des harten Kernkapitals beträgt;
-
- "Einzahlungsgeschäft": ein Dienst, mit dem Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge;
-
- "elektronischer Kommunikationsdienst": ein Dienst nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 9 des Kommunikationsgesetzes;[^15]
-
- "elektronisches Kommunikationsnetz": ein Netz nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 des Kommunikationsgesetzes;[^16]
-
- "Fernkommunikationsmittel": ein Verfahren, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer für den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden kann;
-
- "Fernzahlungsvorgang": ein Zahlungsvorgang, der über das Internet oder mittels eines Geräts ausgelöst wird, das für die Fernkommunikation verwendet werden kann;
-
- "Finanztransfer": ein Zahlungsdienst, bei dem ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers nur zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird und/oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird;
-
- "Geldbetrag": Banknoten, Münzen, Giralgeld oder E-Geld nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes;
-
- "Geschäftstag": ein Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers bzw. des Zahlungsempfängers den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält;
-
- "Gruppe":
- a) eine Gruppe von Unternehmen, die untereinander durch eine in Art. 22 Abs. 1, 2 oder 7 der Richtlinie 2013/34/EU genannte Beziehung verbunden sind; oder
- b) Unternehmen im Sinne der Art. 4 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission, die untereinander durch eine in Art. 10 Abs. 1 oder Art. 113 Abs. 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Beziehung verbunden sind;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.