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Kundmachung vom 10. September 2019 der Beschlüsse Nr. 195/2017 bis 201/2017, 203/2017 und 205/2017 bis 208/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2017-10-28

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. Oktober 2017

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Oktober 2017

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 12 die Beschlüsse Nr. 195/2017 bis 201/2017, 203/2017 und 205/2017 bis 208/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 195/2017 bis 201/2017, 203/2017 und 205/2017 bis 207/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/1432 und der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/855 und (EU) 2017/856 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32017 R 1224: Verordnung (EU) 2017/1224 der Kommission vom 6. Juli 2017 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 16)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/1224 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32017 R 0254: Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 der Kommission vom 30. November 2016 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1)"

Art. 2

Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32017 R 0254: Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 der Kommission vom 30. November 2016 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1)"

Art. 3

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2017/254 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^8].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32016 R 2282: Verordnung (EU) 2016/2282 der Kommission vom 30. November 2016 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51)"

Art. 2

Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32016 R 2282: Verordnung (EU) 2016/2282 der Kommission vom 30. November 2016 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51)"

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/2282 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2017 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^10], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2017 vom 7. Juli 2017[^11], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1412 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^15].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32017 D 3030: Durchführungsbeschluss der Kommission C(2017)3030 vom 15.5.2017"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/815 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^17].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32017 R 0363: Verordnung (EU) 2017/363 der Kommission vom 1. März 2017 (ABl. L 55 vom 2.3.2017, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/363 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^19].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 2zn (Beschluss 2014/350/EU der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2017/1392 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^21].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 21aw (Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2072 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^24].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 32ff (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32017 R 0997: Verordnung (EU) 2017/997 des Rates vom 8. Juni 2017 (ABl. L 150 vom 14.6.2017, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/997 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^26].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 32g (Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/996 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^28].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Art. 1 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird folgender Absatz angefügt:

"13)

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^29]. Es gilt mit Wirkung vom 11. April 2017.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Erklärung der EFTA-Staaten

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Mit diesem Beschluss wird die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Beteiligung der EFTA-Staaten an der Vorbereitenden Massnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung ausgeweitet. Die EFTA-Staaten sind der Auffassung, dass Verteidigungsangelegenheiten nicht in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen und die Annahme dieses Beschlusses daher den Geltungsbereich des EWR-Abkommens nicht über die Beteiligung der EFTA-Staaten an dieser Vorbereitenden Massnahme hinaus auf Verteidigungsangelegenheiten ausweitet. Die EFTA-Staaten betonen zudem, dass Island und Liechtenstein sich nicht an dieser Vorbereitenden Massnahme beteiligen und keinen finanziellen Beitrag dazu leisten.

[^1]: ABl. L 205 vom 8.8.2017, S. 59.

[^2]: ABl. L 128 vom 19.5.2017, S. 10.

[^3]: ABl. L 128 vom 19.5.2017, S. 14.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 16.

[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^7]: ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1.

[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^9]: ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51.

[^10]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^11]: ABl. L 128 vom 16.5.2019, S. 41.

[^12]: ABl. L 202 vom 3.8.2017, S. 6.

[^13]: ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.

[^14]: ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146.

[^15]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^16]: ABl. L 122 vom 13.5.2017, S. 1.

[^17]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^18]: ABl. L 55 vom 2.3.2017, S. 1.

[^19]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^20]: ABl. L 195 vom 27.7.2017, S. 36.

[^21]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^22]: ABl. L 320 vom 26.11.2016, S. 5.

[^23]: ABl. L 299 vom 5.11.2016, S. 1.

[^24]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^25]: ABl. L 150 vom 14.6.2017, S. 1.

[^26]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^27]: ABl. L 168 vom 1.7.2015, S. 1.

[^28]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^29]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.