Kundmachung vom 10. September 2019 des Beschlusses Nr. 204/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. Oktober 2017
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2019
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 204/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 204/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/748 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der Entwicklung der Masse der in den Jahren 2013, 2014 und 2015 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang XX Kapitel III des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21ay (Verordnung (EG) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32017 R 0748: Delegierte Verordnung (EU) 2017/748 der Kommission vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 9) "
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2017/748 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2017 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^2], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2017 vom 16. Juni 2017[^3], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 9.
[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.