Sportstättenförderungsverordnung (SSFV) vom 1. Oktober 2019

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-10-03
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 20 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und anwendbares Recht

1) Diese Verordnung enthält die Vorschriften, nach denen bei der Gewährung von Förderungen für die Errichtung von Sportstätten vorzugehen ist.

2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Ausrichtung von Förderungen für Sportstätten die Bestimmungen der Verordnung zum Gesetz über die Ausrichtung von Landessubventionen Anwendung.

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Fördergrundsätze und -voraussetzungen

Art. 3

Fördergrundsätze

1) Förderbar sind Neubauten, wesentliche Umbauten sowie Ergänzungsbauten.

2) Förderungen sind auf Investitionskostenbeiträge beschränkt. Nicht förderbar sind Unterhaltskosten und andere laufende Kosten; vorbehalten bleibt Art. 8 der Sportförderungsverordnung.

3) Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Förderung.

Art. 4

Fördervoraussetzungen

1) Die Ausrichtung einer Förderung setzt voraus, dass die Sportstätte:

2) Bei der Ausrichtung von Förderungen sind überdies angemessen zu berücksichtigen:

III. Förderverfahren

Art. 5

Inhalt des Fördergesuchs

1) Das Fördergesuch hat alle Angaben zu enthalten, die für die Prüfung der Fördervoraussetzungen erforderlich sind. Es hat zu beinhalten:

2) Die Regierung kann vom Gesuchsteller weitere für die Beurteilung des Gesuchs erforderliche Angaben und Unterlagen verlangen.

Art. 6

Zuständigkeit

1) Das Fördergesuch ist bei der Regierung schriftlich und begründet einzureichen. Die Regierung übermittelt das Fördergesuch an die zuständigen Amtsstellen zur Vorprüfung. Anschliessend wird das Gesuch an den Sportrat zur Beratung weitergeleitet.

2) Die Regierung entscheidet über das Fördergesuch nach Anhörung des Sportrates. Befürwortet die Regierung das Gesuch, beantragt sie beim Landtag einen Finanzbeschluss.

IV. Schlussbestimmung

Art. 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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