Kundmachung vom 2. Oktober 2019 des Beschlusses Nr. 93/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2019-10-03
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Mai 2017

Zustimmung des Landtags: 6. September 2017

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. Oktober 2019

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 93/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 93/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

"32009 R 0714: Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15), geändert durch: - 32013 R 0543: Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

"32009 L 0072: Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

‚Art. 9 gilt nicht für Zypern, Luxemburg, Malta, Liechtenstein und/oder Island. Ferner gelten die Art. 26, 32 und 33 nicht für Malta.

Wenn Island nach Inkrafttreten dieses Beschlusses nachweisen kann, dass sich für den Betrieb seiner Netze erhebliche Probleme ergeben, kann Island Ausnahmeregelungen zu den Art. 26, 32 und 33 beantragen, die ihm von der EFTA-Überwachungsbehörde gewährt werden können. Vor einer entsprechenden Entscheidung unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde die EFTA-Staaten und die Kommission über diese Anträge unter Wahrung der Vertraulichkeit. Die Entscheidung wird in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.‘

"32009 L 0073: Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

‚LNG-Anlage‘ umfasst keine Anlagen zur Verflüssigung von Erdgas im Rahmen eines Offshore-Erdöl- oder Erdgasförderprojekts wie beispielsweise die Anlage auf Melkøya.‘

‚Betreiber einer LNG-Anlage‘ umfasst keine Betreiber von Anlagen zur Verflüssigung von Erdgas im Rahmen eines Offshore-Erdöl- oder Erdgasförderprojekts wie beispielsweise die Anlage auf Melkøya.‘

Die EFTA-Überwachungsbehörde erlässt ihre Entscheidungen unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen, die von der Agentur auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeitet werden.

Die Agentur unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde, wenn sie einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss dieser Richtlinie ausarbeitet. Die EFTA-Überwachungsbehörde setzt eine Frist, innerhalb deren die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten zu der Angelegenheit Stellung nehmen können, wobei sie der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.

Die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten können die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihre Entscheidung zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Agentur weiter. In diesem Fall erwägt die Agentur die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde und antwortet unverzüglich.

In den Fällen, in denen die Agentur parallel zu einer von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Entscheidung eine Entscheidung ändert, aussetzt oder widerruft, arbeitet die Agentur unverzüglich einen entsprechenden Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.

‚Die folgenden geografisch begrenzten Gebiete in Norwegen sind von den Bestimmungen der Art. 24, 31 und 32 für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2017 vom 5. Mai 2017 ausgenommen:

Nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2017 vom 5. Mai 2017 entscheidet die norwegische Regulierungsbehörde alle fünf Jahre über die Notwendigkeit der Verlängerung der Ausnahme unter Berücksichtigung der Kriterien dieses Artikels. Die norwegische Regulierungsbehörde unterrichtet den Gemeinsamen EWR-Ausschuss und die EFTA-Überwachungsbehörde von ihrer Entscheidung und den ihr zugrunde liegenden Erwägungen. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem Tag nach dem Eingang der Entscheidung eine Entscheidung erlassen, mit der die norwegische Regulierungsbehörde verpflichtet wird, ihre Entscheidung zu ändern oder zu widerrufen. Diese Frist kann mit Zustimmung der EFTA-Überwachungsbehörde und der norwegischen Regulierungsbehörde verlängert werden. Die norwegische Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von einem Monat nach und setzt den Gemeinsamen EWR-Ausschuss und die EFTA-Überwachungsbehörde davon in Kenntnis.‘

‚Art. 9 gilt nicht für Zypern, Luxemburg, Malta und/oder Liechtenstein.‘

"32009 R 0715: Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), berichtigt in ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 29, und ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 87, geändert durch: - 32010 D 0685: Beschluss 2010/685/EU der Kommission vom 10. November 2010 (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 67) - 32012 D 0490: Beschluss 2012/490/EU der Kommission vom 24. August 2012 (ABl. L 231 vom 28.8.2012, S. 16) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.