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Kundmachung vom 22. Oktober 2019 der Beschlüsse Nr. 223/2017 bis 235/2017, 240/2017 bis 246/2017, 249/2017 und 250/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2017-12-16

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. Dezember 2017

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. Dezember 2017

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 22 die Beschlüsse Nr. 223/2017 bis 235/2017, 240/2017 bis 246/2017, 249/2017 und 250/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 223/2017 bis 235/2017, 240/2017 bis 243/2017, 245/2017, 246/2017, 249/2017 und 250/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12a (Verordnung (EU) 2017/880 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/12 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15h (Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32017 R 0612: Verordnung (EU) 2017/612 der Kommission vom 30. März 2017 (ABl. L 86 vom 31.3.2017, S. 7)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/612 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32017 R 1510: Verordnung (EU) 2017/1510 der Kommission vom 30. August 2017 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 110)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/1510 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzp (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/802 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1273, (EU) 2017/1274, (EU) 2017/1275, (EU) 2017/1276, (EU) 2017/1277 und (EU) 2017/1278 sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1282 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^14].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzw (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1282 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1376, (EU) 2017/1377, (EU) 2017/1378, (EU) 2017/1379, (EU) 2017/1380, (EU) 2017/1381, (EU) 2017/1382 und (EU) 2017/1383 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^23].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1113, (EU) 2017/1114, (EU) 2017/1115, (EU) 2017/1125 und (EU) 2017/1186 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^29].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 19 (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/678 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1532 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^31].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens werden unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32017 R 1410: Verordnung (EU) 2017/1410 der Kommission vom 2. August 2017 (ABl. L 202 vom 3.8.2017, S. 1) - 32017 R 1413: Verordnung (EU) 2017/1413 der Kommission vom 3. August 2017 (ABl. L 203 vom 4.8.2017, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1410 und (EU) 2017/1413 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^34].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens erhält Nummer 6aj (Durchführungsbeschluss 2012/432/EU der Kommission) folgende Fassung: "32017 D 1462: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1462 der Kommission vom 10. August 2017 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "REDcert" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 208 vom 11.8.2017, S. 51)"

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1462 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^37].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6d (Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission) Folgendes eingefügt:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen übernommen wurden."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/652, berichtigt in ABl. L 129 vom 27.5.2015, S. 53, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^39].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zzj (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/364 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2017/959 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^41].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zzk (Delegierte Verordnung (EU) 2017/959 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1475 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^43].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32017 R 1227: Delegierte Verordnung (EU) 2017/1227 der Kommission vom 20. März 2017 (ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/1227 und (EU) 2017/1228 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^46].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 14

Art. 1

Anhang XI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/1438 und (EU) 2017/1483 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^50].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 15

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21ba (Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1503 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^52].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 16

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 24ea (Entscheidung 2009/810/EG der Kommission) folgende Fassung: "32017 D 1013: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1013 der Kommission vom 30. März 2017 über das in Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Berichtsmuster (ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 28)"

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^55].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 17

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 56jv (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1412 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1239 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^57].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 18

Art. 1

Anhang XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

"Gemäss Abs. II des Abschnitts "Allgemeines" hat die EFTA-Überwachungsbehörde zu den von der EG-Kommission nach dem 31. Juli 1991 erlassenen Rechtsakten, die ursprünglich unter dieser Überschrift aufgeführte, vor dem 31. Juli angenommene, Rechtsakte ergänzen oder ersetzen, entsprechende Rechtsakte zu erlassen, damit weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten, ohne dass sie jedoch in diesen Anhang aufgenommen werden."

"Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben bei der Anwendung der Art. 61 bis 63 des Abkommens und der Vorschriften, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, die Grundsätze und Regelungen dieser Rechtsakte gebührend zu berücksichtigen."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^101].

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 19

Art. 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/1505 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^103].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 20

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1fp (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/902 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^105].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 21

Art. 1

In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32016 R 2067: Verordnung (EU) 2016/2067 der Kommission vom 22. November 2016 (ABl. L 323 vom 29.11.2016, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/2067 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^107].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 22

Art. 1

In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10fd (Beschluss 2011/30/EU der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32016 D 1223: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1223 der Kommission vom 25. Juli 2016 (ABl. L 201 vom 27.7.2016, S. 23)"

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1223 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^109].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2017.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 4 vom 7.1.2017, S. 1.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^3]: ABl. L 86 vom 31.3.2017, S. 7.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 110.

[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^7]: ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 13.

[^8]: ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 17.

[^9]: ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 21.

[^10]: ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 24.

[^11]: ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 27.

[^12]: ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 30.

[^13]: ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 69.

[^14]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^15]: ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 9.

[^16]: ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 15.

[^17]: ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 21.

[^18]: ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 27.

[^19]: ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 33.

[^20]: ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 39.

[^21]: ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 45.

[^22]: ABl. L 194 vom 26.7.2017, S. 51.

[^23]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^24]: ABl. L 162 vom 23.6.2017, S. 27.

[^25]: ABl. L 162 vom 23.6.2017, S. 32.

[^26]: ABl. L 162 vom 23.6.2017, S. 38.

[^27]: ABl. L 163 vom 24.6.2017, S. 10.

[^28]: ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 131.

[^29]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^30]: ABl. L 232 vom 8.9.2017, S. 11.

[^31]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^32]: ABl. L 202 vom 3.8.2017, S. 1.

[^33]: ABl. L 203 vom 4.8.2017, S. 1.

[^34]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^35]: ABl. L 208 vom 11.8.2017, S. 51.

[^36]: ABl. L 199 vom 26.7.2012, S. 24.

[^37]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^38]: ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26.

[^39]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^40]: ABl. L 145 vom 8.6.2017, S. 1.

[^41]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^42]: ABl. L 211 vom 17.8.2017, S. 1.

[^43]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^44]: ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 1.

[^45]: ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 4.

[^46]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^47]: ABl. L 205 vom 8.8.2017, S. 89.

[^48]: ABl. L 214 vom 18.8.2017, S. 3.

[^49]: ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 64.

[^50]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^51]: ABl. L 221 vom 26.8.2017, S. 10.

[^52]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^53]: ABl. L 153 vom 16.6.2017, S. 28.

[^54]: ABl. L 289 vom 5.11.2009, S. 9.

[^55]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^56]: ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 43.

[^57]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^58]: ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1.

[^59]: ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.

[^60]: ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.

[^61]: ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7.

[^62]: ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7.

[^63]: ABl. C 173 vom 8.7.1989, S. 5.

[^64]: ABl. C 94 vom 30.3.1996, S. 11.

[^65]: ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.

[^66]: ABl. C 123 vom 18.5.1989, S. 3.

[^67]: ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.

[^68]: ABl. C 81 vom 26.3.1991, S. 4.

[^69]: ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.

[^70]: ABl. C 111 vom 4.11.1971, S. 1.

[^71]: ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

[^72]: ABl. C 111 vom 4.11.1971, S. 7.

[^73]: ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

[^74]: ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

[^75]: ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9.

[^76]: ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

[^77]: ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2.

[^78]: ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

[^79]: ABl. C 10 vom 16.1.1990, S. 8.

[^80]: ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

[^81]: ABl. C 163 vom 4.7.1990, S. 5.

[^82]: ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

[^83]: ABl. C 163 vom 4.7.1990, S. 6.

[^84]: ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

[^85]: ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

[^86]: ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

[^87]: ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

[^88]: ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

[^89]: ABl. C 83 vom 11.4.1986, S. 2.

[^90]: ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

[^91]: ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

[^92]: ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1.

[^93]: ABl. L 73 vom 19.3.2009, S. 23.

[^94]: ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

[^95]: ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1.

[^96]: ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4.

[^97]: ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1.

[^98]: ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4.

[^99]: ABl. C 320 vom 13.12.1988, S. 3.

[^100]: ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.

[^101]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^102]: ABl. L 222 vom 29.8.2017, S. 1.

[^103]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^104]: ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1.

[^105]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^106]: ABl. L 323 vom 29.11.2016, S. 1.

[^107]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^108]: ABl. L 201 vom 27.7.2016, S. 23.

[^109]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.