Kundmachung vom 29. Oktober 2019 des Beschlusses Nr. 188/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Juli 2019
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. Juli 2019
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 188/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 188/2019 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 werden die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 382/2014[^3] und (EU) 2016/301 der Kommission[^4] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher mit Wirkung vom 21. Juli 2019 aus diesem zu streichen sind.
-
- Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 wird die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission[^5] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 21. Juli 2019 aus diesem zu streichen ist.
-
- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
1) In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 29bd (Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:
- "29bda. 32019 R 0979: Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 1).
- 29bdb. 32019 R 0980: Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26)."
2) In Anhang IX des EWR-Abkommens wird der Text der Nummern 29ba (Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission), 29bb (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission) und 29bc (Delegierte Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission) mit Wirkung zum 21. Juli 2019 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/979 und (EU) 2019/980 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juli 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 1.
[^2]: ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26.
[^3]: ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 36.
[^4]: ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 13.
[^5]: ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1.
[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.