Kundmachung vom 12. November 2019 des Beschlusses Nr. 75/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. März 2019
Zustimmung des Landtags: 6. September 2019
1
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Dezember 2019
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 75/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 75/2019 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft[^2], ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^3], die durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^4] geändert und in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Richtlinie (EU) 2015/1535 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Während die EFTA-Staaten Bemerkungen und ausführliche Stellungnahmen zu einem von anderen EFTA-Staaten notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift abgeben können, können sie zu einem von den Mitgliedstaaten der Union notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift lediglich Bemerkungen abgeben; dies gilt auch umgekehrt.
-
- Die Anhänge II und XI des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens erhält der Text der Nummer 1 (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung: "32015 L 1535: Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Art. 2
In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält der Text der Nummer 5i (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung: "32015 L 1535: Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/1535 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^7].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 86/2019
[^2]: ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1.
[^3]: ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
[^4]: ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.
[^5]: ABl. L 266 vom 3.10.2002, S. 32 und EWR-Beilage Nr. 49 vom 3.10.2002, S. 22.
[^6]: ABl. L 266 vom 3.10.2002, S. 32 und EWR-Beilage Nr. 49 vom 3.10.2002, S. 22.
[^7]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.