Kundmachung vom 19. November 2019 des Beschlusses Nr. 92/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. April 2018
Zustimmung des Landtags: 4. Oktober 2018
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2020
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 92/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 92/2018 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)[^2], berichtigt in ABl. L 170 vom 30. Juni 2011, S. 43, und in ABl. L 54 vom 22. Februar 2014, S. 23, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nummer 14 (Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
- i) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
- ii) Folgende Anpassungen werden angefügt:
- "f) In den Fällen gemäss Nummer 31g dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der EBA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Richtlinie für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
- g) In Art. 44 Abs. 2 und in Art. 132 Abs. 1 UnterAbs. 2 werden nach dem Wort "EBA" die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "und gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
- h) In Art. 131a Abs. 1 wird das Wort "Unionsrecht" durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "das EWR-Abkommen" und die Wörter "Rechtsvorschriften der Union" durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "die Bestimmungen des EWR-Abkommens" ersetzt."
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- Unter den Nummern 16b (Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 23b (Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 31 (Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31d (Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter Nummer 29a (Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32010 L 0078: Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (ABl. L 331 vom 15. Dezember 2010, S. 120), berichtigt in ABl. L 170 vom 30. Juni 2011, S. 43, und in ABl. L 54 vom 22. Februar 2014, S. 23.
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- Unter Nummer 29b (Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
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- Unter Nummer 30 (Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter Nummer 29d (Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
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- Nummer 31ba (Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
- i) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
- ii) Folgende Anpassungen werden angefügt:
- "c) In den Fällen gemäss Nummer 31i dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der ESMA nach Art. 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Richtlinie für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
- d) In Art. 58 Abs. 5 und in Art. 62a Abs. 1 werden nach dem Wort "ESMA" die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "und gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt."
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- Unter Nummer 31ea (Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) Nr. 2010/78/EU, berichtigt in ABl. L 170 vom 30. Juni 2011, S. 43, und in ABl. L 54 vom 22. Februar 2014, S. 23, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. April 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 68/2018
[^2]: ABl. L 331 vom 15. Dezember 2010, S. 120.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.