Gesetz vom 3. Oktober 2019 über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2019-12-02
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz legt den Rechtsrahmen für auf vertrauenswürdigen Technologien beruhende Transaktionssysteme fest und regelt insbesondere:

2) Es bezweckt:

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^21]

II. Zivilrechtliche Grundlagen

Art. 3

Gegenstand und Geltungsbereich

1) Dieses Kapitel regelt die zivilrechtliche Qualifikation von Token und deren Verfügung auf VT-Systemen.

2) Es findet Anwendung, wenn:[^22]

3) Art. 4 bis 6 und 9 gelten sinngemäss auch für Token, die keine Rechte repräsentieren.

Art. 4

Qualifikation von Token

Ist nach Art. 3 liechtensteinisches Recht anwendbar, so gilt der Token als im Inland befindliches Vermögen.

Art. 5

Verfügungsgewalt und Verfügungsberechtigung

1) Der Inhaber des VT-Schlüssels hat die Verfügungsgewalt über den Token.

2) Von demjenigen, der die Verfügungsgewalt hat, wird vermutet, dass er auch der Verfügungsberechtigte über den Token ist. Für jeden früheren Inhaber der Verfügungsgewalt wird vermutet, dass er zur Zeit seiner Inhaberschaft Verfügungsberechtigter war.

3) Ist jemand Inhaber der Verfügungsgewalt, ohne Verfügungsberechtigter sein zu wollen, so kann er darauf vertrauen, dass derjenige, von dem er den Token in gutem Glauben empfangen hat, verfügungsberechtigt ist.

Art. 6

Verfügungen über Token

1) Als Verfügung gilt:

2) Die Verfügung über einen Token setzt voraus, dass:

3) Wird über einen Token ohne Rechtsgrund verfügt oder fällt dieser nachträglich weg, so erfolgt die Rückabwicklung nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts (§§ 1431 ff. ABGB).

Art. 7

Wirkungen der Verfügung

1) Die Verfügung über den Token bewirkt die Verfügung über das durch den Token repräsentierte Recht.

2) Tritt die Rechtswirkung nach Abs. 1 nicht von Gesetzes wegen ein, so hat die durch die Verfügung über den Token verpflichtete Person durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass:

3) Die Verfügung über einen Token ist auch im Falle eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen den Übertragenden rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn die Übertragung:

Art. 8

Legitimations- und Befreiungswirkung

1) Der durch das VT-System ausgewiesene Verfügungsberechtigte gilt gegenüber dem Verpflichteten als rechtmässiger Inhaber des im Token repräsentierten Rechts.

2) Der Verpflichtete wird durch Leistung an den durch das VT-System ausgewiesenen Verfügungsberechtigten befreit, es sei denn, er wusste oder hätte bei gehöriger Sorgfalt wissen müssen, dass dieser nicht rechtmässiger Inhaber dieses Rechts ist.

Art. 9

Erwerb kraft guten Glaubens

Wer Token in gutem Glauben und entgeltlich zum Zwecke des Erwerbs der Verfügungsberechtigung oder eines beschränkten dinglichen Rechts übertragen erhält, ist in seinem Erwerb zu schützen, auch wenn der Übertragende zur Verfügung über den Token nicht berechtigt war, es sei denn, der Übernehmende hatte vom Fehlen der Verfügungsberechtigung Kenntnis oder hätte bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben müssen.

Art. 9a[^23]

Anspruch auf Schadenersatz

1) Wer durch die Verwendung eines Token einen Schaden erleidet, weil dieser nicht den rechtlichen oder technischen Voraussetzungen für die wirksame Repräsentation und Übertragung von Rechten durch Token gegenüber Dritten entspricht, der kann von dem Tokenisierungsdienstleister, der diesen Token in Verkehr gebracht hat, Schadenersatz verlangen. Der Tokenisierungsdienstleister ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderlichen rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die wirksame Repräsentation und Übertragung von Rechten durch Token gegenüber Dritten gesorgt hatte.

2) Wer durch die Verwendung eines Token einen Schaden erleidet, weil die vertragsgemässe Durchsetzung von im Token repräsentierten Rechten an Sachen nicht gewährleistet ist, der kann von dem physischen Validator, der für diesen Token die Gewährleistung übernommen hat, Schadenersatz verlangen. Der physische Validator ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die vertragsgemässe Durchsetzung von im Token repräsentierten Rechten an Sachen gesorgt hatte.

Art. 10

Kraftloserklärung von Token

1) Wird ein VT-Schlüssel vermisst oder ist ein Token in anderer Weise funktionsunfähig, so kann die Person, die zur Zeit des Verlusts bzw. bei Eintritt der Funktionsunfähigkeit verfügungsberechtigt war, die Kraftloserklärung des Token im Ausserstreitverfahren beantragen.

2) Der Antragsteller hat zu diesem Zweck beim Landgericht seine Verfügungsberechtigung und den Verlust des VT-Schlüssels oder die Funktionsunfähigkeit des Token glaubhaft zu machen.

3) Antragsgegner ist die aus dem im Token repräsentierten Recht verpflichtete Person.

4) Die Kraftloserklärung eines Token ist unverzüglich im Amtsblatt und nach Ermessen des Landgerichts auf eine andere geeignete Weise zu veröffentlichen.

5) Der Antragsteller kann bei einer Kraftloserklärung sein Recht auch ohne den Token geltend machen oder die Erzeugung eines neuen Token auf seine Kosten verlangen.

III. Beaufsichtigung von VT-Dienstleistern

A. Allgemeines

Art. 11

Gegenstand und Geltungsbereich

1) Dieses Kapitel regelt die Registrierung und Beaufsichtigung von VT-Dienstleistern mit Sitz oder Wohnsitz im Inland sowie deren Rechte und Pflichten.

2) Es findet keine Anwendung auf:[^24]

B. Registrierung von VT-Dienstleistern

1. Registrierungspflicht und -voraussetzungen
Art. 12

Registrierungspflicht

1) Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland, die beabsichtigen, berufsmässig VT-Dienstleistungen im Inland zu erbringen, haben vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung bei der FMA schriftlich eine Eintragung ins VT-Dienstleisterregister (Art. 23) zu beantragen. Vorbehalten bleibt die Aufnahme von VT-Dienstleistern in das VT-Dienstleisterregister nach Art. 19a ff.[^25]

2) Aufgehoben[^26]

3) Aufgehoben[^27]

Art. 13

Registrierungsvoraussetzungen

1) Die Eintragung im VT-Dienstleisterregister (Art. 23) setzt voraus, dass der Antragsteller:

1a) Aufgehoben[^30]

2) Die Regierung kann die Registrierungsvoraussetzungen nach Abs. 1 vorbehaltlich Art. 14 bis 17 mit Verordnung näher umschreiben.

Art. 14

Zuverlässigkeit

1) Eine natürliche Person ist von der Erbringung einer VT-Dienstleistung ausgeschlossen, wenn:

2) Abs. 1 Bst. a bis d gilt auch für ausländische Entscheide und Verfahren, sofern die zugrundeliegende Tathandlung auch nach liechtensteinischem Recht strafbar ist.

3) Bei juristischen Personen sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 von den Mitgliedern ihrer Organe und den Aktionären, Gesellschaftern oder Inhabern, die an der juristischen Person eine qualifizierte Beteiligung halten, zu erfüllen.[^33]

4) Aufgehoben[^34]

Art. 15

Fachliche Eignung

Als fachlich geeignet gilt, wer aufgrund seiner Ausbildung oder seiner bisherigen Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe hinreichend qualifiziert ist.

Art. 16

Mindestkapital

1) Antragsteller, die beabsichtigen, als VT-Dienstleister nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k, n, p oder v tätig zu werden, müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über ein angemessenes Mindestkapital oder eine gleichwertige Garantie verfügen. Das Mindestkapital beträgt:[^35]

2) Die Mindestkapitalanforderungen nach Abs. 1 dürfen zu keinem Zeitpunkt unterschritten werden.

3) Antragsteller, die beabsichtigen, mehrere VT-Dienstleistungen zu erbringen, haben die jeweils höchste Mindestkapitalanforderung nach Abs. 1 zu erfüllen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.