Gesetz vom 3. Oktober 2019 über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz legt den Rechtsrahmen für auf vertrauenswürdigen Technologien beruhende Transaktionssysteme fest und regelt insbesondere:
- a) die zivilrechtlichen Grundlagen in Bezug auf Token, die Repräsentation von Rechten mittels Token sowie deren Übertragung;
- b) die Beaufsichtigung sowie die Rechte und Pflichten von VT-Dienstleistern.
2) Es bezweckt:
- a) die Sicherung des Vertrauens in den digitalen Rechtsverkehr, insbesondere im Finanz- und Wirtschaftssektor sowie den Schutz der Nutzer auf VT-Systemen;
- b) die Schaffung optimaler, innovationsfreundlicher und technologieneutraler Rahmenbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen auf VT-Systemen.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "vertrauenswürdige Technologien (VT)": Technologien, durch welche die Integrität von Token, die eindeutige Zuordnung von Token zu VT-Identifikatoren sowie die Verfügung über Token sichergestellt wird;
- b) "VT-Systeme": Transaktionssysteme, welche die sichere Übertragung und Aufbewahrung von Token sowie darauf aufbauende Dienstleistungserbringung mittels vertrauenswürdiger Technologien ermöglichen;
- c) "Token": eine Information auf einem VT-System, die:
-
- Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte gegenüber einer Person, Rechte an Sachen oder andere absolute oder relative Rechte repräsentieren kann; und
-
- einem oder mehreren VT-Identifikatoren zugeordnet wird;
- d) "VT-Identifikator": ein Identifikator, der die eindeutige Zuordnung von Token ermöglicht;
- e) "VT-Schlüssel": ein Schlüssel, der die Verfügung über Token ermöglicht;
- f) "Nutzer": Personen, die über Token verfügen und/oder die VT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen;
- g) "Token-Emission": das öffentliche Anbieten von Token, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114[^2] fallen;[^3]
- h) "Basisinformationen": Informationen über öffentlich anzubietende Token, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, und die dem Nutzer ein Urteil über die mit diesen Token verbundenen Rechte und Risiken sowie über die beteiligten VT-Dienstleister ermöglichen;[^4]
- i) "VT-Dienstleister": eine Person, die eine oder mehrere Funktionen nach Bst. k bis n, p, r bis t oder v ausübt;[^5]
- k) "Token-Emittent": eine Person, die Token, welche nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, im eigenen Namen oder im Namen eines Auftraggebers öffentlich anbietet;[^6]
- l) "Token-Erzeuger": eine Person, die für Auftraggeber Token in den Verkehr bringt und die technischen Voraussetzungen für die wirksame Verfügung über Token gegenüber Dritten gewährleistet;[^7]
- m) "Tokenisierungsdienstleister": eine Person, die für Auftraggeber Token in den Verkehr bringt sowie die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die wirksame Repräsentation und Übertragung von Rechten durch Token gegenüber Dritten gewährleistet;[^8]
- n) "VT-Verwahrer": eine Person, die VT-Schlüssel oder Token, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen und keine Finanzinstrumente nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 der Richtlinie 2014/65/EU[^9] darstellen, für Auftraggeber verwahrt;[^10]
- o) Aufgehoben[^11]
- p) "physischer Validator": eine Person, welche die vertragsgemässe Durchsetzung von in Token repräsentierten Rechten an Sachen im Sinne des Sachenrechtes auf VT-Systemen gewährleistet;
- q) Aufgehoben[^12]
- r) "VT-Prüfstelle": eine Person, welche die Geschäftsfähigkeit und die Voraussetzungen bei der Verfügung über einen Token prüft;
- s) "VT-Preisdienstleister": eine Person, die Nutzern von VT-Systemen aggregierte Preisinformationen auf der Basis von Kauf- und Verkaufsangeboten oder abgeschlossenen Transaktionen zur Verfügung stellt;
- t) "VT-Identitätsdienstleister": eine Person, die den Verfügungsberechtigten eines Token identifiziert und in ein Verzeichnis aufnimmt;
- u) Aufgehoben[^13]
- v) "Tokendarlehensunternehmen": eine Person, die Token mit der Verpflichtung übertragen erhält, dass sie nach einer gewissen Zeit ebensoviel von derselben Gattung und Güte zurückgeben soll, sofern der Kunde kein Aussonderungsrecht nach Art. 25 hat;[^14]
- w) Aufgehoben[^15]
- x) Aufgehoben[^16]
- y) Aufgehoben[^17]
- z) Aufgehoben[^18]
- zbis) "Tokenisierungskennzeichnung": eine Kennzeichnung bei der Repräsentation von Rechten in Token, die es Dritten erkennbar macht, dass die gegenständlichen Rechte nur mittels Token übertragen werden können und Leistungen nur an den durch das VT-System ausgewiesenen Verfügungsberechtigten am Token schuldbefreiend wirken;[^19]
- zter) "qualifizierte Beteiligung": das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird.[^20]
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^21]
II. Zivilrechtliche Grundlagen
Art. 3
Gegenstand und Geltungsbereich
1) Dieses Kapitel regelt die zivilrechtliche Qualifikation von Token und deren Verfügung auf VT-Systemen.
2) Es findet Anwendung, wenn:[^22]
- a) Token durch einen VT-Dienstleister mit Sitz oder Wohnsitz im Inland in Verkehr gebracht oder emittiert werden;
- b) Parteien in einem Rechtsgeschäft über Token dessen Vorschriften ausdrücklich für anwendbar erklären; oder
- c) Token durch eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Inland im Rechtsverkehr verwendet werden.
3) Art. 4 bis 6 und 9 gelten sinngemäss auch für Token, die keine Rechte repräsentieren.
Art. 4
Qualifikation von Token
Ist nach Art. 3 liechtensteinisches Recht anwendbar, so gilt der Token als im Inland befindliches Vermögen.
Art. 5
Verfügungsgewalt und Verfügungsberechtigung
1) Der Inhaber des VT-Schlüssels hat die Verfügungsgewalt über den Token.
2) Von demjenigen, der die Verfügungsgewalt hat, wird vermutet, dass er auch der Verfügungsberechtigte über den Token ist. Für jeden früheren Inhaber der Verfügungsgewalt wird vermutet, dass er zur Zeit seiner Inhaberschaft Verfügungsberechtigter war.
3) Ist jemand Inhaber der Verfügungsgewalt, ohne Verfügungsberechtigter sein zu wollen, so kann er darauf vertrauen, dass derjenige, von dem er den Token in gutem Glauben empfangen hat, verfügungsberechtigt ist.
Art. 6
Verfügungen über Token
1) Als Verfügung gilt:
- a) die Übertragung der Verfügungsberechtigung am Token; oder
- b) die Begründung einer Sicherheit oder eines Nutzniessungsrechtes an einem Token.
2) Die Verfügung über einen Token setzt voraus, dass:
- a) die Übertragung des Token nach den Regeln des VT-Systems abgeschlossen ist, wobei ein beschränktes dingliches Recht an einem Token auch ohne Übertragung bestellt werden kann, sofern dieses für Dritte erkennbar ist und der Zeitpunkt der Bestellung eindeutig feststeht;
- b) der Übertragende und der Übernehmende übereinstimmend erklären, die Verfügungsberechtigung am Token übertragen bzw. daran ein beschränktes dingliches Recht begründen zu wollen; und
- c) der Übertragende nach Massgabe von Art. 5 verfügungsberechtigt ist; vorbehalten bleibt Art. 9.
3) Wird über einen Token ohne Rechtsgrund verfügt oder fällt dieser nachträglich weg, so erfolgt die Rückabwicklung nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts (§§ 1431 ff. ABGB).
Art. 7
Wirkungen der Verfügung
1) Die Verfügung über den Token bewirkt die Verfügung über das durch den Token repräsentierte Recht.
2) Tritt die Rechtswirkung nach Abs. 1 nicht von Gesetzes wegen ein, so hat die durch die Verfügung über den Token verpflichtete Person durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass:
- a) die Verfügung über einen Token mittelbar oder unmittelbar die Verfügung über das repräsentierte Recht bewirkt; und
- b) eine konkurrierende Verfügung über das repräsentierte Recht ausgeschlossen ist.
3) Die Verfügung über einen Token ist auch im Falle eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen den Übertragenden rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn die Übertragung:
- a) vor Eröffnung des Verfahrens im VT-System ausgelöst wurde; oder
- b) nach Eröffnung des Verfahrens im VT-System und am Tag der Verfahrenseröffnung ausgelöst wurde, sofern der Übernehmende nachweist, dass er keine Kenntnis über die Verfahrenseröffnung hatte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte haben müssen.
Art. 8
Legitimations- und Befreiungswirkung
1) Der durch das VT-System ausgewiesene Verfügungsberechtigte gilt gegenüber dem Verpflichteten als rechtmässiger Inhaber des im Token repräsentierten Rechts.
2) Der Verpflichtete wird durch Leistung an den durch das VT-System ausgewiesenen Verfügungsberechtigten befreit, es sei denn, er wusste oder hätte bei gehöriger Sorgfalt wissen müssen, dass dieser nicht rechtmässiger Inhaber dieses Rechts ist.
Art. 9
Erwerb kraft guten Glaubens
Wer Token in gutem Glauben und entgeltlich zum Zwecke des Erwerbs der Verfügungsberechtigung oder eines beschränkten dinglichen Rechts übertragen erhält, ist in seinem Erwerb zu schützen, auch wenn der Übertragende zur Verfügung über den Token nicht berechtigt war, es sei denn, der Übernehmende hatte vom Fehlen der Verfügungsberechtigung Kenntnis oder hätte bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben müssen.
Art. 9a[^23]
Anspruch auf Schadenersatz
1) Wer durch die Verwendung eines Token einen Schaden erleidet, weil dieser nicht den rechtlichen oder technischen Voraussetzungen für die wirksame Repräsentation und Übertragung von Rechten durch Token gegenüber Dritten entspricht, der kann von dem Tokenisierungsdienstleister, der diesen Token in Verkehr gebracht hat, Schadenersatz verlangen. Der Tokenisierungsdienstleister ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderlichen rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die wirksame Repräsentation und Übertragung von Rechten durch Token gegenüber Dritten gesorgt hatte.
2) Wer durch die Verwendung eines Token einen Schaden erleidet, weil die vertragsgemässe Durchsetzung von im Token repräsentierten Rechten an Sachen nicht gewährleistet ist, der kann von dem physischen Validator, der für diesen Token die Gewährleistung übernommen hat, Schadenersatz verlangen. Der physische Validator ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die vertragsgemässe Durchsetzung von im Token repräsentierten Rechten an Sachen gesorgt hatte.
Art. 10
Kraftloserklärung von Token
1) Wird ein VT-Schlüssel vermisst oder ist ein Token in anderer Weise funktionsunfähig, so kann die Person, die zur Zeit des Verlusts bzw. bei Eintritt der Funktionsunfähigkeit verfügungsberechtigt war, die Kraftloserklärung des Token im Ausserstreitverfahren beantragen.
2) Der Antragsteller hat zu diesem Zweck beim Landgericht seine Verfügungsberechtigung und den Verlust des VT-Schlüssels oder die Funktionsunfähigkeit des Token glaubhaft zu machen.
3) Antragsgegner ist die aus dem im Token repräsentierten Recht verpflichtete Person.
4) Die Kraftloserklärung eines Token ist unverzüglich im Amtsblatt und nach Ermessen des Landgerichts auf eine andere geeignete Weise zu veröffentlichen.
5) Der Antragsteller kann bei einer Kraftloserklärung sein Recht auch ohne den Token geltend machen oder die Erzeugung eines neuen Token auf seine Kosten verlangen.
III. Beaufsichtigung von VT-Dienstleistern
A. Allgemeines
Art. 11
Gegenstand und Geltungsbereich
1) Dieses Kapitel regelt die Registrierung und Beaufsichtigung von VT-Dienstleistern mit Sitz oder Wohnsitz im Inland sowie deren Rechte und Pflichten.
2) Es findet keine Anwendung auf:[^24]
- a) das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie öffentliche Unternehmen, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln; sowie
- b) Personen, die VT-Dienstleistungen zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens erbringen.
B. Registrierung von VT-Dienstleistern
1. Registrierungspflicht und -voraussetzungen
Art. 12
Registrierungspflicht
1) Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland, die beabsichtigen, berufsmässig VT-Dienstleistungen im Inland zu erbringen, haben vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung bei der FMA schriftlich eine Eintragung ins VT-Dienstleisterregister (Art. 23) zu beantragen. Vorbehalten bleibt die Aufnahme von VT-Dienstleistern in das VT-Dienstleisterregister nach Art. 19a ff.[^25]
2) Aufgehoben[^26]
3) Aufgehoben[^27]
Art. 13
Registrierungsvoraussetzungen
1) Die Eintragung im VT-Dienstleisterregister (Art. 23) setzt voraus, dass der Antragsteller:
- a) handlungsfähig ist;
- b) zuverlässig ist (Art. 14);
- c) fachlich geeignet ist (Art. 15);
- d) seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland hat;
- e) gegebenenfalls über das notwendige Mindestkapital (Art. 16) verfügt;
- f) über eine angemessene Organisationsstruktur mit definierten Verantwortungsbereichen sowie über ein Verfahren zum Umgang mit Interessenskonflikten verfügt;
- g) über verschriftlichte interne Verfahren und Kontrollmechanismen verfügt, die hinsichtlich Art, Umfang, Komplexität und Risiken der erbrachten VT-Dienstleistungen angemessen sind und eine hinreichende Dokumentation dieser gewährleisten;
- h) gegebenenfalls über besondere interne Kontrollmechanismen (Art. 17) verfügt; und[^28]
- i) Aufgehoben[^29]
- k) sofern er beabsichtigt, eine Tätigkeit auszuüben, die einer zusätzlichen Bewilligungspflicht nach einem Gesetz gemäss Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes unterliegt, über die entsprechende Bewilligung verfügt.
1a) Aufgehoben[^30]
2) Die Regierung kann die Registrierungsvoraussetzungen nach Abs. 1 vorbehaltlich Art. 14 bis 17 mit Verordnung näher umschreiben.
Art. 14
Zuverlässigkeit
1) Eine natürliche Person ist von der Erbringung einer VT-Dienstleistung ausgeschlossen, wenn:
- a) sie von einem Gericht wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) verurteilt worden ist oder wegen einer sonstigen Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Verurteilung nicht getilgt ist;[^31]
- b) sie in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstösse gegen die Vorschriften nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Konsumentenschutzgesetz oder einem Gesetz gemäss Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes bestraft worden ist;
- c) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine fruchtlose Pfändung der Person erfolgt ist;
- d) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung über sie ein Konkursverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde; oder[^32]
- e) andere Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen.
2) Abs. 1 Bst. a bis d gilt auch für ausländische Entscheide und Verfahren, sofern die zugrundeliegende Tathandlung auch nach liechtensteinischem Recht strafbar ist.
3) Bei juristischen Personen sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 von den Mitgliedern ihrer Organe und den Aktionären, Gesellschaftern oder Inhabern, die an der juristischen Person eine qualifizierte Beteiligung halten, zu erfüllen.[^33]
4) Aufgehoben[^34]
Art. 15
Fachliche Eignung
Als fachlich geeignet gilt, wer aufgrund seiner Ausbildung oder seiner bisherigen Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe hinreichend qualifiziert ist.
Art. 16
Mindestkapital
1) Antragsteller, die beabsichtigen, als VT-Dienstleister nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k, n, p oder v tätig zu werden, müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über ein angemessenes Mindestkapital oder eine gleichwertige Garantie verfügen. Das Mindestkapital beträgt:[^35]
- a) bei Token-Emittenten:[^36]
-
- 50 000 Franken, soweit Token mit einem Gesamtwert bis und mit 5 Millionen Franken während eines Kalenderjahres emittiert werden;
-
- 100 000 Franken, soweit Token mit einem Gesamtwert von mehr als 5 Millionen bis und mit 25 Millionen Franken während eines Kalenderjahres emittiert werden;
-
- 250 000 Franken, soweit Token mit einem Gesamtwert von mehr als 25 Millionen Franken während eines Kalenderjahres emittiert werden;
- b) bei VT-Verwahrern: 100 000 Franken;[^37]
- c) Aufgehoben[^38]
- d) Aufgehoben[^39]
- e) bei physischen Validatoren:
-
- 125 000 Franken, soweit die Werte der Sachen, deren vertragsgemässe Durchsetzung der physische Validator gewährleistet, den Wert von 10 Millionen Franken nicht überschreiten;
-
- 250 000 Franken, soweit die Werte der Sachen, deren vertragsgemässe Durchsetzung der physische Validator gewährleistet, den Wert von 10 Millionen Franken überschreiten;
- f) Aufgehoben[^40]
- g) Aufgehoben[^41]
- h) Aufgehoben[^42]
2) Die Mindestkapitalanforderungen nach Abs. 1 dürfen zu keinem Zeitpunkt unterschritten werden.
3) Antragsteller, die beabsichtigen, mehrere VT-Dienstleistungen zu erbringen, haben die jeweils höchste Mindestkapitalanforderung nach Abs. 1 zu erfüllen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.