Notariatsgesetz (NotarG) vom 3. Oktober 2019
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt:
- a) den Zugang zum Beruf des Notars und die mit der Berufsausübung zusammenhängenden Rechte und Pflichten;
- b) die Errichtung notarieller Urkunden und die notarielle Beglaubigung in Liechtenstein.
Art. 2
Beglaubigung und Beurkundung durch Gerichte und Behörden; Freiwilligkeit des Notariats
1) Die in anderen Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Bestimmungen über die Beurkundung und Beglaubigung durch Gerichte und Behörden bleiben durch dieses Gesetz unberührt.
2) Dieses Gesetz begründet keine Notariatspflicht.
Art. 3
Bezeichnungen
Die in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
II. Liechtensteinisches Notariat
A. Zugang zum Beruf
1. Notar
Art. 4
Voraussetzungen für die Berufsausübung
1) Den Beruf des Notars darf ausüben, wer die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt und in die Liste der liechtensteinischen Notare (Notariatsliste) eingetragen ist.
2) Voraussetzungen nach Abs. 1 sind:
- a) Handlungsfähigkeit;
- b) Vertrauenswürdigkeit;
- c) liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder Staatsbürgerrecht eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Vertragsstaat) oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates;
- d) erfolgreich abgelegte Rechtsanwaltsprüfung oder erfolgreich abgeschlossene Notariatsausbildung in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
- e) Ausübung einer dreijährigen effektiven und regelmässigen Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Notar in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
- f) erfolgreich abgelegte Notariatsprüfung nach Art. 5;
- g) Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Art. 20; und
- h) inländischer Kanzleisitz nach Art. 17.
3) Die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. a, b und g dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
4) Der Notar hat der Notariatskammer jede Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 2 unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Art. 5
Notariatsprüfung
1) Zur Notariatsprüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a bis e erfüllt.
2) Der Antrag auf Zulassung zur Notariatsprüfung ist bei der Liechtensteinischen Notariatskammer einzureichen. Über die Zulassung entscheidet die Liechtensteinische Notariatskammer.
3) Die Notariatsprüfung ist vor der Prüfungskommission für Notare abzulegen. Sie legt Ort und Zeit der Prüfung fest.
4) Die Notariatsprüfung umfasst eine schriftliche Prüfung und eine mündliche Prüfung in den für die Ausübung des Berufs als Notar relevanten Rechtsgebieten.
5) Von der schriftlichen Prüfung nach Abs. 4 sind Personen befreit, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der liechtensteinischen Rechtsanwälte (Art. 7 RAG) oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte (Art. 60 RAG) erfüllen.
6) Die schriftliche Notariatsprüfung kann, wenn sie nicht bestanden wird, frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Wird auch die zweite schriftliche Prüfung nicht bestanden, so kann eine letzte Wiederholung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.
7) Die mündliche Notariatsprüfung kann, wenn sie nicht bestanden wird, beim nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Wird auch die zweite mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann eine letzte Wiederholung frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.
8) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 6
Eintragung in die Notariatsliste
1) Wer die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 nachweist, wird auf Antrag von der Notariatskammer in die Notariatsliste eingetragen.
2) Die Notariatskammer hat die notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Antragsteller vorher zu hören.
3) Über die erfolgte Eintragung in die Notariatsliste ist dem Antragsteller eine Bestätigung auszustellen.
Art. 7
Vereidigung
1) Vor der Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit hat der Notar Gehorsam den Gesetzen, genaue Einhaltung der Verfassung und gewissenhafte und unparteiische Erfüllung seiner Pflichten zu geloben.
2) Der Eid ist vor dem Präsidenten des Obergerichtes abzulegen.
2. Notariatssubstitut
Art. 8
Tätigkeitsvoraussetzungen
1) Als Notariatssubstitut darf tätig sein, wer die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt und in die Liste der liechtensteinischen Notariatssubstituten (Notariatssubstitutenliste) eingetragen ist.
2) Voraussetzungen nach Abs. 1 sind:
- a) Handlungsfähigkeit;
- b) Vertrauenswürdigkeit;
- c) liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder Staatsbürgerrecht eines anderen EWRA-Vertragsstaates oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates;
- d) erfolgreich abgelegte Rechtsanwaltsprüfung oder erfolgreich abgeschlossene Notariatsausbildung in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz; und
- e) Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung nach Art. 20 Abs. 2.
3) Die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 Bst. a, b und e dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
4) Der substituierende Notar und der Notariatssubstitut haben der Notariatskammer jede Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 2 unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Art. 9
Eintragung in die Notariatssubstitutenliste
1) Wer die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 8 nachweist, wird auf Antrag von der Notariatskammer in die Notariatssubstitutenliste eingetragen; der Antrag ist vom substituierenden Notar und vom angehenden Notariatssubstituten gemeinsam zu stellen.
2) Ein Notariatssubstitut kann immer nur als Notariatssubstitut eines bestimmten Notars in die Notariatssubstitutenliste eingetragen werden.
3) Im Übrigen findet Art. 6 Abs. 2 und 3 sinngemäss Anwendung.
B. Rechte und Pflichten
1. Notare
Art. 10
Umfang der Berufstätigkeit
1) Der Notar ist berechtigt, nach Massgabe dieses Gesetzes Beurkundungen und Beglaubigungen sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten durchzuführen.
2) Die von Notaren errichteten Urkunden sind, soweit bei der Aufnahme und Ausfertigung die gesetzlichen Voraussetzungen beachtet wurden, öffentliche Urkunden.
Art. 11
Berufsbezeichnung
Zur Führung der Berufsbezeichnung öffentlicher Notar ist nur berechtigt, wer in die Notariatsliste (Art. 6 Abs. 1) eingetragen ist.
Art. 12
Notariatssubstituten und Substitution
1) Der Notar ist berechtigt, einen Notariatssubstituten oder im Verhinderungsfall einen anderen Notar unter gesetzlicher Haftung zu substituieren.
2) Der Notar hat die diesem Gesetz unterliegende Tätigkeit seiner Notariatssubstituten zu überwachen.
Art. 13
Eigenverantwortlichkeit
Der Notar ist verpflichtet, seinen Beruf unabhängig, im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung auszuüben.
Art. 14
Standesehre
Der Notar ist verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem beruflichen und ausserberuflichen Verhalten die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. Er hat alles zu unterlassen, was das Vertrauen in den Berufsstand schmälern könnte.
Art. 15
Unvereinbare Beschäftigung
Mit der Ausübung des Notariats ist der Betrieb solcher Beschäftigungen, die dem Ansehen des Berufsstandes zuwiderlaufen, unvereinbar.
Art. 16
Verschwiegenheitspflicht
1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in dieser Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der an der Beurkundung oder Beglaubigung beteiligten Personen ist, verpflichtet. Er hat wie ein Rechtsanwalt in gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Verfahren das Recht der Verschwiegenheit.
2) Das Recht des Notars auf Verschwiegenheit darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Massnahmen, insbesondere durch die Vernehmung von Hilfskräften des Notars oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Dokumenten, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes bleiben unberührt.
3) Das Recht des Notars auf Verschwiegenheit nach Abs. 2 erstreckt sich auch auf sämtliche Korrespondenzen zwischen dem Notar, seiner Partei und den mitwirkenden Personen und zwar unabhängig davon, wo und in wessen Gewahrsam sich diese vom beruflichen Geheimnisschutz umfassten Korrespondenzen befinden.
4) Dem Notar kommt kein Recht auf Verschwiegenheit zu, wenn ihm ein Dokument im Original oder als Kopie vorgelegt wird und der Notar Auskunft geben soll, ob dieses Dokument von ihm beurkundet oder beglaubigt wurde.
5) Der Notar kann jedermann, der ein berechtigtes Interesse nachweist, eine Abschrift einer von ihm errichteten Urkunde auf Anfrage überlassen. Er ist zur entsprechenden Auskunftserteilung gegenüber inländischen Behörden auf Anfrage verpflichtet, ohne dass die Behörde ein Interesse nachweisen muss.
Art. 17
Kanzleisitz
1) Der Notar ist verpflichtet, eine Kanzlei mit Sitz im Inland zu führen.
2) Der Kanzleisitz muss die räumlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs als Notar tatsächlich und dauerhaft erfüllen.
3) Kommt der Notar seiner Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 trotz Aufforderung nicht nach, so hat die Notariatskammer ihm bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Berufs als Notar zu untersagen.
Art. 18
Stempel und Siegel
1) Der Notar hat für Beurkundungen und Beglaubigungen einen von der Notariatskammer zugelassenen Notariatsstempel zu verwenden.
2) Der Notariatsstempel besteht aus:
- a) dem Staatswappen mit dem Zusatz "Fürstentum Liechtenstein"; und
- b) einer Umschrift mit dem Namen (Vorname, Nachname und wahlweise akademischer Titel) des Notars und dem Zusatz "Öffentlicher Notar".
3) Der Notar kann Notariatsstempel verwenden, auf denen die Zusätze "Fürstentum Liechtenstein" und "Öffentlicher Notar" nach Abs. 2 in einer Fremdsprache geführt sind.
4) Ist eine Siegelung erwünscht oder erforderlich, verwendet der Notar statt des Stempels einen dem Stempel entsprechenden Klebe-, Papier- oder Prägesiegel.
5) Stempel und Siegel sind so zu verwahren, dass diese nur dem Notar und dessen Notariatssubstituten persönlich zugänglich sind.
Art. 18a[^2]
Elektronische Beurkundungssignatur und elektronische Notarsignatur
1) Zur elektronischen Unterfertigung von Urkunden und Beglaubigungen hat der Notar eine qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 3 Ziff. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014[^3] zu verwenden, die der Errichtung öffentlicher Urkunden vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur). Die elektronische Beurkundungssignatur hat mindestens die Angaben nach Art. 18 Abs. 2 zu enthalten.
2) Bei der Besorgung anderer Geschäfte ist der Notar berechtigt, sich einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Art. 3 Ziff. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 als Notar zu bedienen (elektronische Notarsignatur).
3) Die Notariatskammer stellt dem Notar auf Antrag ein qualifiziertes Zertifikat für die elektronische Beurkundungssignatur nach Abs. 1 und für die elektronische Notarsignatur nach Abs. 2 zur Verfügung.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 19
Geschäftsbesorgungspflichten
1) Der Notar hat seine Geschäfte mit Redlichkeit, Genauigkeit und Fleiss nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu versehen und jede Mitwirkung zu verbotenen, verdächtigen, zum Schein vorgegebenen oder seinem Gewissen widerstreitenden Geschäften zu versagen.
2) Weitergehende Geschäftsbesorgungspflichten nach Kapitel III bleiben unberührt.
Art. 20
Haftpflichtversicherung
1) Jeder Notar ist verpflichtet, zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Er hat den Versicherungsschutz während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten und dies der Notariatskammer auf Verlangen nachzuweisen.
2) Bedient sich der Notar eines oder mehrerer Notariatssubstituten, hat sich der Versicherungsschutz auch auf die Tätigkeit der Notariatssubstitute zu erstrecken. Der Notar hat den Versicherungsschutz während der Dauer der Tätigkeit der Notariatssubstitute aufrecht zu erhalten und dies der Notariatskammer auf Verlangen nachzuweisen.
3) Kommt der Notar seiner Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 trotz Aufforderung nicht nach, so hat ihm die Notariatskammer bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Berufs als Notar oder die Einsetzung eines Notariatssubstituten zu untersagen.
4) Die Mindestversicherungssumme hat fünf Millionen Franken pro Jahr zu betragen.
5) Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung muss in Fällen des Erlöschens oder Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung eine Nachhaftung von mindestens drei Jahren vorsehen. Der Selbstbehalt darf 10 % der Versicherungssumme pro Schadensfall nicht übersteigen.
6) Die "Besonderen Bedingungen" des Versicherungsvertrages müssen folgenden Text enthalten: "Der Versicherungsnehmer weist den Versicherer an, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes der Notariatskammer des Fürstentums Liechtenstein mitzuteilen."
Art. 21
Honorar
1) Der Notar hat das Recht der freien Vereinbarung eines Honorars.
2) Das Honorar ist nach Art und Umfang der Bemühungen und nach der Schwierigkeit des Falles zu bemessen.
3) Die Notariatskammer erlässt Richtlinien über die Höhe eines angemessenen Honorars.
2. Notariatssubstitute
Art. 22
Grundsatz
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, finden auf den Notariatssubstituten folgende Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Notars sinngemäss Anwendung:
- a) Art. 14 (Standesehre);
- b) Art. 15 (Unvereinbare Beschäftigung);
- c) Art. 16 (Verschwiegenheitspflicht);
- d) Art. 19 (Geschäftsbesorgungspflichten);
- e) Art. 21 (Honorar).
Art. 23
Tätigkeitsumfang
Der Notariatssubstitut ist berechtigt, im Namen des Notars Beurkundungen und Beglaubigungen sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten vorzunehmen.
Art. 24
Tätigkeitsbezeichnung
Zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung Notariatssubstitut ist nur berechtigt, wer in die Notariatssubstitutenliste (Art. 9 Abs. 1) eingetragen ist.
Art. 25
Stempel und Siegel
1) Nimmt der Notariatssubstitut eine Beurkundung oder Beglaubigung vor, so hat er:
- a) den Notariatsstempel des Notars (Art. 18) zu verwenden und zusätzlich in der Beurkundung oder Beglaubigung:
-
- darauf hinzuweisen, dass die Beurkundung oder Beglaubigung vom Notariatssubstituten im Namen des Notars vorgenommen wurde; und
-
- seinen Namen (Vorname, Nachname und wahlweise akademischer Titel) anzuführen; oder
- b) einen von der Notariatskammer zugelassenen, besonderen Notariatsstempel zu verwenden, der zusätzlich zu den in Art. 18 Abs. 2 beschriebenen Merkmalen folgende Angaben enthält:
-
- einen Hinweis darauf, dass die Beurkundung oder Beglaubigung vom Notariatssubstituten im Namen des Notars vorgenommen wurde; und
-
- den Namen (Vorname, Nachname und wahlweise akademischer Titel) des Notariatssubstituten.
2) Neben den Zusätzen nach Art. 18 Abs. 3 kann auch der Hinweis nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1 in einer Fremdsprache geführt werden.
3) Im Übrigen findet Art. 18 Abs. 4 und 5 sinngemäss Anwendung.
Art. 25a[^4]
Notariatssubstitut
1) Zur elektronischen Unterfertigung von Urkunden und Beglaubigungen hat der Notariatssubstitut eine qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 3 Ziff. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu verwenden, die der Errichtung öffentlicher Urkunden vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur des Notariatssubstituten). Die elektronische Beurkundungssignatur des Notariatssubstituten hat mindestens die Angaben nach Art. 18 Abs. 2 zu enthalten und den Anforderungen nach Art. 25 zu genügen.
2) Bei der Besorgung anderer Geschäfte ist der Notariatssubstitut berechtigt, sich einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Art. 3 Ziff. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 als Notariatssubstitut zu bedienen (elektronische Notariatssubstitutensignatur).
3) Die Notariatskammer stellt dem Notariatssubstituten auf Antrag ein qualifiziertes Zertifikat für die elektronische Beurkundungssignatur des Notariatssubstituten nach Abs. 1 und für die elektronische Notariatssubstitutensignatur nach Abs. 2 zur Verfügung.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
III. Beurkundungen und Beglaubigungen
A. Beurkundungen
1. Allgemeines Verfahren
Art. 26
Errichtung der Urkunde
Die Urkunde wird entweder von den Parteien vorgelegt oder auf deren Verlangen vom Notar selbst aufgesetzt.
Art. 27
Belehrungs- und Prüfungspflicht
1) Der Notar belehrt die Parteien über den rechtlichen Inhalt und die Bedeutung der Urkunde bzw. des zu beurkundenden Rechtsgeschäftes und macht sie auf Mängel, tatsächliche Unrichtigkeiten und Widersprüche zu gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam.
2) Der Notar prüft die Identität der Parteien und der mitwirkenden Personen und die Vertretungsbefugnis von Vertretern sorgfältig. Die Identität von natürlichen Personen wird durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, insbesondere eines Reisepasses, festgestellt. Die Identität von Verbandspersonen, Personengesellschaften und deren organschaftliche Vertretungsbefugnis wird durch die Vorlage eines beglaubigten Handelsregisterauszuges, einer Amtsbestätigung, eines beglaubigten vergleichbaren ausländischen Dokuments oder eines Auszugs eines amtlichen Registers in elektronischer Form festgestellt. Sonstige Vertretungsbefugnisse werden durch Vorlage einer auf das betreffende Geschäft lautenden beglaubigten Vollmacht festgestellt. Kann die Identität und/oder Vertretungsbefugnis nicht zweifelsfrei festgestellt werden, hat der Notar eine Beurkundung zu verweigern.
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