Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Delegierten Beschlüsse (EU) 2019/969, 2019/970 und 2019/971 der Kommission vom 22. und 26. Februar 2019 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Typ Notenaustausch
Veröffentlichung 2019-12-02
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 27. November 2019

Inkrafttreten: 27. November 2019

Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 27. November 2019 bei der Europäischen Union Europäische Kommission Generalsekretariat, SG.A.3 200, Rue de la Loi 1049 Brüssel Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikationen der Kommission vom 5. September 2019, welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, erstellt wurde, und in der die folgenden delegierten Beschlüsse der Kommission notifiziert wurden: - Delegierter Beschluss (EU) 2019/969 der Kommission vom 22.2.2019 über das in Art. 54 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Instrument für Antragsteller, mit dem sie ihre Einwilligung zur Verlängerung der Speicherfrist für ihren Antragsdatensatz erteilen oder widerrufen können[^1] - Delegierter Beschluss (EU) 2019/970 der Kommission vom 22.2.2019 über das in Art. 31 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Instrument für Antragsteller, das ihnen ermöglicht, den Status der Bearbeitung ihres Antrags sowie die Gültigkeitsdauer und den Status ihrer Reisegenehmigungen zu überprüfen[^2] - Delegierter Beschluss (EU) 2019/971 der Kommission vom 26.2.2019 zur Festlegung der Anforderungen gemäss Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates an den Dienst für sichere Konten, der Antragstellern ermöglicht, im Bedarfsfall zusätzliche Angaben oder Unterlagen zu übermitteln[^3] Gemäss Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Vereinbarung i.V.m. Art. 5 des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt des oben genannten Beschlusses akzeptiert und soweit erforderlich in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

[^1]: Delegierter Beschluss (EU) 2019/969 der Kommission vom 22. Februar 2019 über das in Art. 54 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Instrument für Antragsteller, mit dem sie ihre Einwilligung zur Verlängerung der Speicherfrist für ihren Antragsdatensatz erteilen oder widerrufen können (ABl. L 156 vom 13.6.2019, S. 10).

[^2]: Delegierter Beschluss (EU) 2019/970 der Kommission vom 22. Februar 2019 über das in Art. 31 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Instrument für Antragsteller, das ihnen ermöglicht, den Status der Bearbeitung ihres Antrags sowie die Gültigkeitsdauer und den Status ihrer Reisegenehmigungen zu überprüfen (ABl. L 156 vom 13.6.2019, S. 15).

[^3]: Delegierter Beschluss (EU) 2019/971 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Festlegung der Anforderungen gemäss Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates an den Dienst für sichere Konten, der Antragstellern ermöglicht, im Bedarfsfall zusätzliche Angaben oder Unterlagen zu übermitteln (ABl. L 156 vom 13.6.2019, S. 20).

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.