Kundmachung vom 15. Oktober 2019 des Beschlusses Nr. 85/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. März 2019
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. Dezember 2019
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 85/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 85/2019 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2020 der Kommission vom 26. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Kriterien zur Entscheidung über die Auferlegung der Handelspflicht für der Clearingpflicht unterliegende Derivate[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2021 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Zugang im Zusammenhang mit Referenzwerten[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2022 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die zur Registrierung von Drittlandfirmen erforderlichen Angaben und das Format von Informationen für Kunden[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/566 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für das Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Verträgen und Geschäften zur Verhinderung marktstörender Handelsbedingungen[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmassnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen[^6] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/568 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/569 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel[^8] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/570 der Kommission vom 26. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung des in Bezug auf die Liquidität massgeblichen Markts hinsichtlich Benachrichtigungen über vorübergehende Handelseinstellungen[^9] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste[^10] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/572 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Festlegung der angebotenen Vor- und Nachhandelsdaten und des Disaggregationsniveaus der Daten[^11] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/573 der Kommission vom 6. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für Anforderungen zur Sicherstellung gerechter und nichtdiskriminierender Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen[^12] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren[^13] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen[^14] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/576 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die jährliche Veröffentlichung von Informationen durch Wertpapierfirmen zur Identität von Handelsplätzen und zur Qualität der Ausführung[^15] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen[^16] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/578 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Angabe von Anforderungen an Market-Making-Vereinbarungen und -Systeme[^17] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/579 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen von Derivatekontrakten innerhalb der Union und die Verhinderung der Umgehung von Vorschriften und Pflichten[^18] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente[^19] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/581 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Clearing-Zugang im Zusammenhang mit Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien[^20] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/582 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Clearingpflicht für über geregelte Märkte gehandelte Derivate und Zeitrahmen für die Annahme zum Clearing[^21] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate[^22] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/584 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze[^23] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Massnahmen in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen[^24] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/586 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Überwachung, bei Überprüfungen vor Ort und bei Ermittlungen[^25] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer[^26] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Grössen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds[^27] ist in das EWR-System aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben[^28] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden[^29] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate[^30] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/592 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, nach denen eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit gilt[^31] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1018 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermitteln sind[^32], berichtigt in ABl. L 292 vom 10.11.2017, S. 119, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1799 der Kommission vom 12. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die für bestimmte Zentralbanken von Drittländern geltende Ausnahme von Vorhandels- und Nachhandelstransparenzanforderungen bei der Ausübung der Geld-, Devisen- und Finanzmarktpolitik[^33] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1943 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen[^34] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen[^35] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2154 der Kommission vom 22. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen[^36] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2194 der Kommission vom 14. August 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf Auftragspakete[^37] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2417 der Kommission vom 17. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Handelspflicht für bestimmte Derivate[^38] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/63 der Kommission vom 26. September 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste[^39] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/824 der Kommission vom 25. Mai 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Inhalt und das Format der Beschreibung der Funktionsweise multilateraler Handelssysteme und organisierter Handelssysteme sowie die Benachrichtigung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäss der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente[^40] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/953 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und den Zeitpunkt der Positionsmeldungen von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern von Handelsplätzen gemäss der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente[^41] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/980 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der Überwachung, den Überprüfungen vor Ort und den Ermittlungen und für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gemäss der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[^42] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/981 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren zur Konsultation anderer zuständiger Behörden vor einer Zulassung gemäss der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[^43] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/988 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit in Bezug auf Handelsplätze, deren Geschäfte in einem Aufnahmemitgliedstaat von wesentlicher Bedeutung sind[^44] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1005 der Kommission vom 15. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Format und Zeitpunkt der Mitteilungen und der Veröffentlichung der Aussetzung des Handels und des Ausschlusses von Finanzinstrumenten gemäss der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente[^45] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.