Kundmachung vom 10. Dezember 2019 des Beschlusses Nr. 215/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2019-12-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. Oktober 2018

Zustimmung des Landtags: 27. Februar 2019

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2020

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 215/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 215/2018 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang X des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3 (Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32014 L 0067: Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).

Art. 2

In Anhang XVIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 30a (Beschluss 2009/17/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Art. 4 Abs. 3 Bst. c gelten die Worte ‚gemäss Rom I und/oder dem Übereinkommen von Rom‘ nicht in Bezug auf die EFTA-Staaten.

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2014/67/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 27. Oktober 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Erklärung der EFTA-Staaten

Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2018.

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss Nr. 215/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. Oktober 2018 zur Aufnahme der Richtlinie 2014/67/EU in das EWR-Abkommen

Die Richtlinie 2014/67/EU vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen sieht Bestimmungen über die grenzüberschreitende Durchsetzung von finanziellen verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Bussgelder vor. Die Aufnahme dieser Richtlinie berührt nicht die Aufnahme von zukünftigen Rechtsakten, die Bestimmungen über die grenzüberschreitende Durchsetzung von finanziellen verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Bussgelder enthalten.

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 10/2019

[^2]: ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11.

[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.