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Kundmachung vom 10. Dezember 2019 des Beschlusses Nr. 37/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2020-01-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. März 2019

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2020

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 37/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 37/2019 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bcs (Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32019 R 0397: Delegierte Verordnung (EU) 2019/397 der Kommission vom 19. Dezember 2018 (ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 15)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/397 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. März 2019 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens[^2] oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2016/2251 in das EWR-Abkommen in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 15.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.