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Kundmachung vom 10. Dezember 2019 des Beschlusses Nr. 79/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2020-01-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. März 2019

Zustimmung des Landtags: 10. Mai 2019

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2020

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 79/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 79/2019 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:

"32013 L 0036: Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338), berichtigt in ABl. L 208 vom 2.8.2013, S. 73 und ABl. L 20 vom 25.1.2017, S. 1.

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

'Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten arbeiten vertrauensvoll und in uneingeschränktem gegenseitigem Respekt zusammen, insbesondere bei der Gewährleistung eines angemessenen und zuverlässigen Informationsflusses zwischen ihnen und den Teilnehmern am ESFS sowie an die EFTA-Überwachungsbehörde. Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten arbeiten in gleicher Weise mit den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten zusammen.'

Die Vertragsparteien unterrichten und konsultieren einander vor dem Abschluss von Abkommen mit Drittländern auf der Grundlage von Art. 47 Abs. 3 oder von Abs. 1 dieses Buchstabens.

Verhandelt die Europäische Union mit einem oder mehreren Drittländern über den Abschluss eines Abkommens auf der Grundlage von Art. 47 Abs. 3 und zielt dieses Abkommen darauf ab, den Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Inländerbehandlung oder den effektiven Marktzugang in den betreffenden Drittländern einzuräumen, so ist die Europäische Union bestrebt, für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem EFTA-Staat die gleiche Behandlung zu erlangen.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

'Die Befugnis zum Erlass eines Beschlusses zur Annahme oder Ablehnung der vorgeschlagenen nationalen Massnahme gemäss Abs. 7 wird dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten übertragen.'

'Binnen eines Monats nach Erhalt der Anzeige gemäss Abs. 7 leitet die EBA ihre Stellungnahme zu den in jenem Absatz genannten Punkten dem Rat, der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat oder, wenn ihre Stellungnahme nationale Massnahmen betrifft, die von einem EFTA-Staat vorgeschlagen werden, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und dem betreffenden EFTA-Staat zu.'

'Erkennt die nach Abs. 1 benannte Behörde Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos mit möglicherweise schweren negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem bestimmten EFTA-Staat, auf die nach ihrer Ansicht besser mit strengeren nationalen Massnahmen reagiert werden sollte, so zeigt sie dies dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde, dem ESRB und der EBA an und legt einschlägige quantitative und qualitative Nachweise für alle nachstehenden Punkte vor:';

'Die Befugnis zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts zur Ablehnung des Entwurfs nationaler Massnahmen gemäss Abs. 2 Bst. d wird dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten übertragen, der auf Vorschlag der EFTA-Überwachungsbehörde handelt.';

'Betreffen ihre Stellungnahmen Entwürfe eines EFTA-Staates für nationale Massnahmen, so leiten der ESRB und die EBA ihre Stellungsnahmen dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und dem betreffenden EFTA-Staat zu.';

'Wenn belastbare, solide und detaillierte Nachweise vorliegen, dass die Massnahme nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben wird, die den Nutzen für die Finanzstabilität infolge der Verminderung des festgestellten Makroaufsichts- oder Systemrisikos überwiegen, kann die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb eines Monats unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Unterabs. 2 dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten einen Durchführungsrechtsakt vorschlagen, um die vorgeschlagenen nationalen Massnahmen abzulehnen.

Legt die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb dieser Monatsfrist keinen Vorschlag vor, darf der betroffene EFTA-Staat die vorgeschlagenen nationalen Massnahmen unmittelbar für die Dauer von bis zu zwei Jahren erlassen oder bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt.

Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten entscheidet über den Vorschlag der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorschlags und legt dar, warum er die vorgeschlagenen nationalen Massnahmen ablehnt oder nicht.

Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten lehnt die vorgeschlagenen nationalen Massnahmen nur ab, wenn seiner Ansicht nach die folgenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind:

Bei seiner Bewertung berücksichtigt der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten die Stellungnahmen des ESRB und der EBA und stützt sich auf die von der nach Abs. 1 benannten Behörde gemäss Abs. 2 vorgelegten Nachweise.

Trifft der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten innerhalb eines Monats nach Erhalt des Vorschlags der EFTA-Überwachungsbehörde keine Entscheidung zur Ablehnung der vorgeschlagenen nationalen Massnahmen, so darf der EFTA-Staat die Massnahmen erlassen und für die Dauer von bis zu zwei Jahren oder bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, anwenden.';

'Erkennt ein EFTA-Staat die Massnahmen gemäss diesem Artikel an, so zeigt er dies dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EBA, dem ESRB und der Vertragspartei des EWR-Abkommens, der die Anwendung der Massnahmen gestattet wurde, an.'

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, berichtigt in ABl. L 208 vom 2.8.2013, S. 68, ABl. L 321 vom 30.11.2013, S. 6, und ABl. L 20 vom 25.1.2017, S. 2, und (EU) 2017/2395 und der Richtlinie 2013/36/EU, berichtigt in ABl. L 208 vom 2.8.2013, S. 73 und ABl. L 20 vom 25.1.2017, S. 1 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^7].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss Nr. 79/2019 zur Aufnahme der Richtlinie 2013/36/EU in das EWR-Abkommen

Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die Aufnahme der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG in das EWR-Abkommen unbeschadet der allgemeinen nationalen Vorschriften über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erfolgt.

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 34/2019

[^2]: ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

[^3]: ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 27.

[^4]: ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

[^5]: ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

[^6]: ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

[^7]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.