Kundmachung vom 10. Dezember 2019 des Beschlusses Nr. 83/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. März 2019
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2020
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 83/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 83/2019 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Informationen die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten einander zur Verfügung stellen müssen[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/822 der Kommission vom 21. April 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 im Hinblick auf die für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten zu bestimmenden Zeithorizonte für die Liquidationsperiode[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1608 der Kommission vom 17. Mai 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte[^4], berichtigt in ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 69, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/323 der Kommission vom 20. Januar 2017 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/610 der Kommission vom 20. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung der Übergangszeiträume für Altersversorgungssysteme[^6] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/979 der Kommission vom 2. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in Bezug auf die Liste der von ihrem Anwendungsbereich ausgenommenen Einrichtungen[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1230 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der zusätzlichen objektiven Kriterien für die Anwendung einer günstigeren Liquiditätsabfluss- oder -zuflussrate bei grenzüberschreitenden, nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems[^8] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 620/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten gemäss der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[^9] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1317/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien[^10] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/880 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien[^11], berichtigt in ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 60, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2326 der Kommission vom 11. Dezember 2015 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien[^12] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/892 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien[^13] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2227 der Kommission vom 9. Dezember 2016 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien[^14] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/461 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei dem geplanten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäss Art. 24 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[^15] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/954 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien[^16] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1443 der Kommission vom 29. Juni 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[^17] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1486 der Kommission vom 10. Juli 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 im Hinblick auf Referenzportfolios und Erläuterungen zu den Meldungen[^18] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/634 der Kommission vom 24. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 in Bezug auf die Zuordnungstabellen mit den Entsprechungen zwischen den Kreditrisikobewertungen externer Ratingagenturen und den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Bonitätsstufen[^19] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsbeschluss (EU) 2016/377 der Kommission vom 15. März 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für von der Commodity Futures Trading Commission (Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel) zugelassene und beaufsichtigte zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[^20] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2269 der Kommission vom 14. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Indiens für zentrale Gegenparteien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[^21] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2274 der Kommission vom 14. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Neuseelands für zentrale Gegenparteien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[^22] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2275 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Japans für zentrale Gegenparteien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[^23] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2276 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Brasiliens für zentrale Gegenparteien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[^24] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2277 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens im Dubai International Financial Centre für zentrale Gegenparteien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[^25] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2278 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Arabischen Emirate für zentrale Gegenparteien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[^26] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 14ab (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter Nummer 14m (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/2070 der Kommission) wird Folgendes angefügt:[^27]
", geändert durch: - 32017 L 1486: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1486 der Kommission vom 10. Juli 2017 (ABl. L 225 vom 31.8.2017, S. 1)."
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- Unter Nummer 14azc (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1799 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32018 L 0634: Durchführungsverordnung (EU) 2018/634 der Kommission vom 24. April 2018 (ABl. L 105 vom 25.4.2018, S. 14)."
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- Nach Nummer 14azf (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/208 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "14azg. 32014 R 1317: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1317/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 6).
- 14azh. 32015 R 0880: Durchführungsverordnung (EU) 2015/880 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 143 vom 9.6.2015, S. 7), berichtigt in ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 60.
- 14azi. 32015 R 2326: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2326 der Kommission vom 11. Dezember 2015 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 108).
- 14azj. 32016 R 0892: Durchführungsverordnung (EU) 2016/892 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 151 vom 8.6.2016, S. 4).
- 14azk. 32016 R 2227: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2227 der Kommission vom 9. Dezember 2016 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 336 vom 10.12.2016, S. 36).
- 14azl. 32017 R 0954: Durchführungsverordnung (EU) 2017/954 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 144 vom 7.6.2017, S. 14).
- 14azm. 32017 R 1230: Delegierte Verordnung (EU) 2017/1230 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der zusätzlichen objektiven Kriterien für die Anwendung einer günstigeren Liquiditätsabfluss- oder -zuflussrate bei grenzüberschreitenden, nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems (ABl. L 177 vom 8.7.2017, S. 7)."
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- Unter Nummer 14l (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32016 R 1608: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1608 der Kommission vom 17. Mai 2016 (ABl. L 240 vom 8.9.2016, S. 1)."
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- Nach Nummer 14n (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/180 der Kommission) wird folgende Nummer angefügt:
- "14o. 32014 R 0524: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Informationen die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten einander zur Verfügung stellen müssen (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 6).
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In den Art. 12 Abs. 1 und 16 Bst. a werden nach den Wörtern "nationales oder EU-Recht" die Wörter "oder, für die EFTA-Staaten, nationales Recht oder das EWR-Abkommen" eingefügt.
- 14p. 32014 R 0620: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 620/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten gemäss der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 172 vom 12.6.2014, S. 1).
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.