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Verordnung vom 10. Dezember 2019 über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Verordnung; TVTV)

Geltender Text a fecha 2024-02-01

Aufgrund von Art. 13 Abs. 2, Art. 18 Abs. 5, Art. 19b Abs. 5 und Art. 28 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Oktober 2019 über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG), LGBl. 2019 Nr. 301, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Durchführung des Gesetzes das Nähere über:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Registrierung von VT-Dienstleistern

Art. 3

Antragsunterlagen

1) Dem Antrag nach Art. 18 des Gesetzes sind folgende Angaben und Unterlagen beizulegen:

2) Ist der Antragsteller eine natürliche Person, so findet Abs. 1 Bst. a bis e, h bis k, m und n sinngemäss Anwendung.

3) Art. 18 Abs. 4 des Gesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 3a [^2]

Angaben und Unterlagen im vereinfachten Registrierungsverfahren

Im vereinfachten Registrierungsverfahren nach Art. 19b des Gesetzes sind der FMA die Angaben und Unterlagen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis c sowie h und i zu übermitteln; ein Nachweis über die fachliche Eignung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. h ist nicht erforderlich.

Art. 4

Nachweis des Mindestkapitals

1) Als Nachweis des erforderlichen Mindestkapitals nach Art. 16 des Gesetzes gelten:

2) Die FMA kann gleichwertige Bürgschaften oder Garantien akzeptieren.

III. Melde- und Anzeigepflichten

Art. 5

Periodische Meldungen

1) VT-Dienstleister haben der FMA bis zum 31. März eines Kalenderjahres schriftlich zu bestätigen, dass die Registrierungsvoraussetzungen nach Art. 13 des Gesetzes während des Vorjahres dauerhaft eingehalten wurden.

2) VT-Dienstleister haben der FMA bis zum 31. März eines Kalenderjahres den Nachweis zu erbringen, dass das erforderliche Mindestkapital im Vorjahr dauerhaft vorhanden war. Wird das Mindestkapital in Form von Token gehalten, haben die VT-Dienstleister den Nachweis jeweils bis zum 31. März und 30. September eines Kalenderjahres zu erbringen. Tokendarlehensunternehmen nach Art. 16 Abs. 4 des Gesetzes haben den Nachweis quartalsweise zu erbringen.[^3]

3) In begründeten Einzelfällen kann die FMA von der Häufigkeit der Meldungen nach Abs. 1 und 2 abweichen.

4) Die Meldepflicht nach Abs. 2 entfällt bei VT-Dienstleistern, die:

Art. 6

Änderung der Registrierungsvoraussetzungen

1) VT-Dienstleister haben nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes insbesondere zu melden:

2) Der FMA sind gemeinsam mit der Meldung nach Abs. 1 die Nachweise nach Art. 18 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes beizubringen.

3) Änderungen der Registrierungsvoraussetzungen müssen vorab durch die FMA genehmigt werden.[^4]

Art. 7

Anzeige der Token-Emission

1) Die Anzeige der Token-Emission nach Art. 30 Bst. c des Gesetzes hat mindestens folgende Informationen zu enthalten:

2) Die FMA kann erforderlichenfalls weitere Angaben verlangen.

IV. Schlussbestimmung

Art. 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 24.

[^2]: Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 24.

[^3]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 24.

[^4]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 24.