Verordnung vom 10. Dezember 2019 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (Entsendeverordnung; EntsV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-12-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 5 Abs. 2, Art. 6a Abs. 4, Art. 6c Abs. 1, Art. 7 Abs. 4, Art. 9 Abs. 5 und Art. 12 des Gesetzes vom 15. März 2000 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (Entsendegesetz; EntsG), LGBl. 2000 Nr. 88, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Entsendegesetzes das Nähere über die Mindestarbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen.

2) Sie dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^2]

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften nach Abs. 2 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Bezeichnungen

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Mindestbedingungen

Art. 3

Veröffentlichung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen

Die Veröffentlichungen nach Art. 4 Abs. 3 des Entsendegesetzes erfolgen in deutscher Sprache und beinhalten insbesondere Informationen über:

Art. 4

Berechnung des Mindestlohnes

1) Sind weder ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag noch ein Normalarbeitsvertrag nach § 1173a Art. 111a ABGB anwendbar oder lässt sich auf deren Grundlage kein Mindestlohn berechnen, und ist kein Lohn verabredet, so ist der orts- und branchenübliche Lohn geschuldet.

2) Die Entsendungszulagen gelten als Bestandteil des Mindestlohns, soweit sie nicht als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten, insbesondere Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, entrichtet werden.

Art. 4a [^6]

Auslagenersatz

Der nach Art. 4 Abs. 1 Bst. i des Entsendegesetzes geschuldete Auslagenersatz auf Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten umfasst ausschliesslich jene Kosten, die einem entsandten Arbeitnehmer entstehen, wenn er:

Art. 5

Arbeiten von geringem Umfang

Als Arbeiten von geringem Umfang im Sinne von Art. 5 des Entsendegesetzes gelten Arbeiten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

Art. 6

Dauer der Entsendung

1) Die Dauer einer Entsendung mit Unterbrüchen berechnet sich durch Zusammenrechnung aller Einsätze und unter Zugrundelegung eines Bezugszeitraums von einem Jahr ab Beginn der Entsendung.

2) Bei der Berechnung der Entsendungsdauer wird die Dauer einer gegebenenfalls im Rahmen einer Entsendung von einem zu ersetzenden Arbeitnehmer bereits zurückgelegten Entsendungsdauer angerechnet, soweit es sich unter Berücksichtigung der Art der zu erbringenden Dienstleistung oder der durchzuführenden Arbeit um eine gleiche Tätigkeit am gleichen Ort handelt.[^7]

3) Für die Dauer einer Entsendung eines mobilen Arbeitnehmers gilt abweichend von Abs. 1 und 2 Folgendes:[^8]

III. Meldeverfahren

Art. 7

Meldung

1) Die Meldung einer Entsendung hat vorbehaltlich Abs. 2 und Art. 8 über das elektronische Meldesystem nach Art. 6a des Entsendegesetzes zu erfolgen.

2) Ist eine Meldung über das elektronische Meldesystem nicht möglich, ist sie schriftlich beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

3) Die Meldung einer Entsendung ist nicht erforderlich, wenn:

Art. 8 [^9]

Befreiung von der Meldepflicht für einzelne Arbeitnehmer

1) Entsendende Arbeitgeber aus der Schweiz oder dem Europäischen Wirtschaftsraum werden auf schriftlichen Antrag nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen für die Dauer eines Kalenderjahres von der Meldepflicht für einzelne Arbeitnehmer befreit, wenn:

2) Der Antrag nach Abs. 1 muss - unbeschadet der nach der Personenfreizügigkeitsgesetzgebung erforderlichen Nachweise - folgende Angaben enthalten:

3) Der Antrag nach Abs. 1 ist beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen; dieses leitet den Antrag nach Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a bis c und positiver Beurteilung an das Ausländer- und Passamt weiter. Das Ausländer- und Passamt erteilt die Bewilligung nach Art. 31 des Personenfreizügigkeitsgesetzes erst, wenn neben der positiven Beurteilung auch die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen.

4) Von der Meldepflicht nach Abs. 1 befreite Arbeitgeber haben dem Amt für Volkswirtschaft im Rahmen der Durchführung von Kontrollen nach Art. 9 auf Verlangen folgende Angaben und Unterlagen einzureichen:

5) Fällt die Tätigkeit der entsandten Arbeitnehmer in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages, hat der von der Meldepflicht nach Abs. 1 befreite Arbeitgeber auf Verlangen der Zentralen Paritätischen Kommission mitzuteilen:

6) Dem Ausländer- und Passamt sowie dem Amt für Volkswirtschaft sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nachträgliche Änderungen der gemeldeten Angaben und eingereichten Unterlagen nach Abs. 2 und 4 unverzüglich mitzuteilen.

IV. Kontrollen

Art. 9

Durchführung von Kontrollen

1) Verlangen die Kontrollorgane die Herausgabe von Dokumenten und Unterlagen nach Art. 6b oder 6bter des Entsendegesetzes, so hat diese unentgeltlich innert 30 Tagen zu erfolgen. Eine Vorlage von Kopien ist im Einvernehmen mit den Kontrollorganen zulässig.[^10]

2) Die Kontrollen haben unbeschadet der Möglichkeit der Durchführung von Zufallskontrollen in erster Linie auf einer Risikobewertung durch die zuständigen Kontrollorgane zu basieren und dürfen weder diskriminierend noch unverhältnismässig sein.

Art. 10

Übertragung von Aufgaben an durch GAV eingesetzte paritätische Kontrollorgane

Soweit ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag die Zentrale Paritätische Kommission mit der Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages betraut, hat diese im sachlichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags die Aufgaben nach Art. 6c des Entsendegesetzes wahrzunehmen.

V. Sanktionen

Art. 11

Veröffentlichung von Sanktionen

1) Das Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht auf seiner Internetseite alle rechtskräftig verhängten Sanktionen nach Art. 7 Abs. 2 des Entsendegesetzes und - soweit die Sanktionen nicht wegen erstmaliger geringfügiger Verletzung der Pflichten nach Art. 4 oder 4a des Entsendegesetzes ausgesprochen wurden - Art. 9 Abs. 3 des Entsendegesetzes. Die Veröffentlichung enthält:[^11]

1a) Aufgehoben[^12]

2) Die nach Abs. 1 veröffentlichten Daten müssen für drei Jahre ab Rechtskraft der Sanktion bzw. über die Dauer einer Administrativmassnahme nach Art. 7 Abs. 2 des Entsendegesetzes hinaus öffentlich abrufbar sein.

Art. 12

Bussenkatalog

Der Bussenkatalog für Verletzungen nach Art. 9 Abs. 2 und 3 des Entsendegesetzes ist im Anhang enthalten.

VI. Zusammenarbeit

Art. 13

Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der EFTA-Überwachungsbehörde

1) Die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 11a bis 11f des Entsendegesetzes hat unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 6, 7 und 13 bis 19 der Richtlinie 2014/67/EU zu erfolgen.

2) Das Amt für Volkswirtschaft arbeitet eng mit der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen, um etwaige Schwierigkeiten bei der Anwendung von Art. 11a bis 11f des Entsendegesetzes und Art. 3 Abs. 10 der Richtlinie 96/71/EG zu prüfen.

3) Die gegenseitige Amtshilfe erfolgt vorbehaltlich Art. 11a Abs. 5 Satz 2 des Entsendegesetzes unentgeltlich.

4) Die von zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten übermittelten Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie angefordert oder übermittelt wurden.

5) Das Amt für Volkswirtschaft ist das Verbindungsbüro nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG und die zuständige Behörde nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/67/EU. Ihm obliegen die damit verbundenen Aufgaben nach Massgabe der in Satz 1 genannten Richtlinien.

Art. 14

Ersuchen zuständiger Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der EFTA-Überwachungsbehörde

1) Mit einem Auskunftsersuchen nach Art. 11a Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 des Entsendegesetzes können insbesondere Angaben und Unterlagen angefordert werden über:

2) Treten bei der Beantwortung eines Auskunftsersuchens nach Abs. 1 oder bei der Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen Schwierigkeiten auf, so informiert das Amt für Volkswirtschaft unverzüglich die ersuchende Behörde, um eine Lösung zu finden.

3) Das Amt für Volkswirtschaft beantwortet Ersuchen nach Abs. 1 oder Auskunftsersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde auf elektronischem Weg unter Einhaltung folgender Fristen:

4) Die für eine Zustellung nach Art. 11b ff. des Entsendegesetzes zuständige Behörde unternimmt alle erforderlichen Schritte, um dem Adressaten das Vollstreckungsersuchen oder die gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung über eine Geldstrafe sowie allfällige weitere einschlägige Dokumente so schnell wie möglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens, zuzustellen.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 15

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 16

Änderung von Bezeichnungen

In Art. 10 Abs. 1a Bst. b der Verordnung vom 13. September 2011 über die Einhebung von Gebühren im Ausländerrecht, LGBl. 2011 Nr. 440, und in Art. 10 Bst. h Ziff. 4 der Verordnung vom 12. September 1995 über die Einhebung von Verwaltungskosten und Gebühren durch die Regierung und Amtsstellen, LGBl. 1995 Nr. 198, ist die Bezeichnung "Art. 7b" durch die Bezeichnung "Art. 8" zu ersetzen.

Art. 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Anhang[^13]

Bussenkatalog für Verletzungen nach Art. 9 Abs. 2 und 3 des Entsendegesetzes

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 12)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.