Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsbeschlüsse der Kommission vom 13. Mai 2019, 24. Juni 2019 und 21. Oktober 2019 im Zusammenhang mit dem Fonds für die innere Sicherheit und dem Arbeitsprogramm für 2019 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/946 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 in Bezug auf die Zuweisung von Mitteln betreffend ETIAS (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Typ Notenaustausch
Veröffentlichung 2019-12-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 13. Dezember 2019

Inkrafttreten: 13. Dezember 2019

Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 13. Dezember 2019 bei der Europäischen Union Europäische Kommission Generalsekretariat, SG.A.3 200, Rue de la Loi 1049 Brüssel Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikationen der Kommission vom 20. November 2019 sowie 22. November 2019, welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, erstellt wurden, und in der die folgenden Durchführungsbeschlüsse sowie die Delegierte Verordnung der Kommission notifiziert wurden: - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13.5.2019 über die Finanzierung von Massnahmen der Union im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (Grenzen und Visa) und die Annahme des Arbeitsprogramms für 2019 - C(2019) 3436 final - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24.6.2019 über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2019 und die Finanzierung von Soforthilfe aus dem Instrument für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (ISF) - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21.10.2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2018) 4076 der Kommission über die Annahme des Arbeitsprogramms für 2018 und die Finanzierung von Unionsmassnahmen aus dem Instrument für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit - Delegierte Verordnung (EU) 2019/946 der Kommission vom 12.3.2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 in Bezug auf die Zuweisung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zur Deckung der Kosten für die Entwicklung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems[^2] Gemäss Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Vereinbarung i.V.m. Art. 5 des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt der oben genannten Weiterentwicklungen akzeptiert und soweit erforderlich in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes

[^2]: Delegierte Verordnung (EU) 2019/946 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Zuweisung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zur Deckung der Kosten für die Entwicklung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 41)

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