Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule
Abgeschlossen am 15. Februar 2019
Zustimmung des Landtags: 8. November 2019
1
Inkrafttreten: 1. Januar 2020[^2]
Die Kantone St. Gallen, Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein vereinbaren:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Rechtsnatur und Sitz
1) Die "Ost - Ostschweizer Fachhochschule" ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (nachfolgend Hochschule) und dem Recht auf Selbstverwaltung.
2) Sitz der Hochschule ist St. Gallen.
3) Die Hochschule betreibt an den Standorten Buchs, Rapperswil und St. Gallen Lehre und Forschung. Die Hochschule kann im Rahmen des Leistungsauftrags an weiteren Standorten tätig sein.
Art. 2
Trägerschaft
1) Träger der Hochschule sind die Kantone St. Gallen, Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein.
2) Der Vereinbarung können mit Zustimmung aller bisherigen Träger weitere Kantone als Träger beitreten.
3) Träger, die der Vereinbarung später beitreten, sind bezüglich Rechte und Pflichten den Kantonen Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie dem Fürstentum Liechtenstein gleichgestellt.
Art. 3
Zweck
1) Die Hochschule bietet im Sinn des einschlägigen Bundesrechts sowie der massgebenden interkantonalen Vereinbarungen Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an. Sie fördert dabei den Austausch von Wissen, Können und Technologie zum Nutzen von Wirtschaft und Gesellschaft.
2) Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Vorbereitung durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern (Leistungsbereich "Lehre");
- b) Ergänzung der Studiengänge nach Bst. a dieser Bestimmung durch ein Weiterbildungsangebot (Leistungsbereich "Weiterbildung");
- c) Durchführung anwendungsorientierter Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (Leistungsbereich "Forschung");
- d) Dienstleistungen für Dritte (Leistungsbereich "Dienstleistung").
Art. 4
Zusammenarbeit
1) Die Hochschule kann mit anderen in- und ausländischen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten.
2) Sie fördert den Austausch von studierenden, lehrenden und forschenden Personen aus dem In- und Ausland.
3) Soweit diese Vereinbarung nicht berührt wird, kann die Regierung des Kantons St. Gallen auf Antrag des Hochschulrates mit Gebietskörperschaften, die nicht Träger der Hochschule sind, Vereinbarungen abschliessen, insbesondere zur Regelung von Beiträgen an die Kosten der Hochschule, Rechten der Studierenden aus diesen Gebietskörperschaften und Vertretungen in den Standortbeiräten.
Art. 5
Freiheit von Lehre und Forschung
Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
Art. 6
Akademische Grade und Diplome
Die Hochschule verleiht akademische Grade und Diplome.
Art. 7
Hochschulstatut
1) Das Hochschulstatut regelt:
- a) die Organisation der Hochschule;
- b) die Aufgaben der Organe;
- c) das Verfahren für die Wahl der Dozierenden;
- d) die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule.
2) Es wird vom Hochschulrat erlassen und von der Regierung des Kantons St. Gallen genehmigt.
3) Das Hochschulstatut geht anderen Erlassen der Hochschule vor.
Art. 8
Steuerbefreiung
Die Hochschule ist von Staats- und Gemeindesteuern der Träger befreit für:
- a) Gewinn und Kapital;
- b) Zuwendungen.
Art. 9
Anwendbares Recht
Soweit diese Vereinbarung oder ihr nachfolgende Erlasse nichts anderes bestimmen, untersteht die Hochschule dem Recht des Kantons St. Gallen.
II. Zuständigkeiten
Art. 10
Innerkantonale oder innerstaatliche Kompetenzordnung
1) Der Beitritt zu dieser Vereinbarung richtet sich nach der innerkantonalen oder innerstaatlichen Kompetenzordnung des einzelnen Trägers.
2) Das zuständige Organ des einzelnen Trägers genehmigt Anpassungen des Zuschlags zu den Beiträgen nach Interkantonaler Fachhochschulvereinbarung[^3] (nachfolgend FHV-Beiträge) nach Art. 36 dieses Erlasses.
Art. 11
Kantonsrat St. Gallen
1) Der Kantonsrat St. Gallen hat die Oberaufsicht über die Hochschule.
2) Er:
- a) beschliesst den Trägerbeitrag des Kantons St. Gallen;
- b) nimmt Kenntnis vom Leistungsauftrag;
- c) nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St. Gallen;
- d) nimmt im Rahmen des Geschäftsberichts der Regierung Kenntnis von der Geschäftsführung der Hochschule.
Art. 12
Regierungen aller Träger
1) Die Regierungen aller Träger:
- a) wählen ihre Vertretung im Hochschulrat;
- b) entscheiden unter Vorbehalt der Genehmigung durch das jeweils zuständige Organ des einzelnen Trägers über die Anpassung des Zuschlags zu den FHV-Beiträgen nach Art. 36 dieses Erlasses;
- c) entscheiden über die Erweiterung der Trägerschaft.
2) Beschlüsse nach Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung kommen nur zustande, wenn ihnen alle Regierungen zustimmen.
Art. 13
Trägerkonferenz
1) Die Trägerkonferenz setzt sich aus je dem zuständigen Regierungsmitglied der Träger zusammen. Das Regierungsmitglied des Kantons St. Gallen übernimmt den Vorsitz.
2) Die Trägerkonferenz:
- a) beschliesst die Erweiterung oder Verringerung des Studienangebots im Leistungsbereich "Lehre";
- b) genehmigt Zulassungsbeschränkungen im Leistungsbereich "Lehre";
- c) beantragt die Anpassung des Zuschlags zu den FHV-Beiträgen nach Art. 36 dieses Erlasses;
- d) berät den Antrag des Hochschulrates zum Leistungsauftrag und nimmt Stellung zuhanden der Regierung des Kantons St. Gallen;
- e) genehmigt die Mitgliedschaft in einem Fachhochschulverbund;
- f) entscheidet über die Bezeichnung der Hochschule;
- g) nimmt Kenntnis vom jährlichen Geschäftsbericht der Hochschule;
- h) nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St. Gallen;
- i) erarbeitet ein Anforderungsprofil für die Mitglieder des Hochschulrates und für das Gremium als Ganzes.
3) Beschlüsse nach Abs. 2 Bst. a, b, e und f dieser Bestimmung kommen nur zustande, wenn ihnen alle Mitglieder der Trägerkonferenz zustimmen.
Art. 14
Regierung des Kantons St. Gallen
1) Die Regierung des Kantons St. Gallen übt die Aufsicht über die Hochschule aus.
2) Sie:
- a) bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten des Hochschulrates und legt die Entschädigung des Hochschulrates fest;
- b) erteilt nach Beratung durch die Trägerkonferenz den Leistungsauftrag;
- c) beantragt dem Kantonsrat St. Gallen den Trägerbeitrag;
- d) nimmt Kenntnis vom jährlichen Geschäftsbericht der Hochschule;
- e) genehmigt den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St. Gallen;
- f) erlässt Vorschriften über
-
- Rechnungslegung;
-
- Bildung und Verwendung von Eigenkapital;
-
- Berichterstattung;
- g) genehmigt Hochschulstatut und Personalreglement;
- h) genehmigt die Studiengebühren im Leistungsbereich "Lehre";
- i) schliesst auf Antrag des Hochschulrates Vereinbarungen nach Art. 4 Abs. 3 dieser Vereinbarung ab;
- j) wählt die Revisionsstelle.
Art. 15
Regierungen der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liechtenstein
Die Regierungen der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liechtenstein:
- a) nehmen Kenntnis vom Leistungsauftrag;
- b) nehmen Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St. Gallen.
Art. 16
Vertretung der Trägerschaft gegen aussen
Soweit die Hochschule in Verfahren im Rahmen der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich oder in Verfahren gegenüber dem Bund durch die Trägerschaft zu vertreten ist, nimmt der Kanton St. Gallen die Vertretung wahr.
Art. 17
Organe
Organe der Hochschule sind:
- a) der Hochschulrat;
- b) die Hochschulleitung;
- c) die Revisionsstelle;
- d) die Rekurskommission.
Art. 18
a) Zusammensetzung
1) Der Hochschulrat besteht aus 15 Mitgliedern aus Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft oder Bildungsverwaltungen der Träger. Von der Mitgliedschaft im Hochschulrat ausgeschlossen sind Mitglieder der Regierungen der Träger.
2) Es wählen:
- a) die Regierung des Kantons St. Gallen acht Mitglieder;
- b) die Regierung des Kantons Thurgau zwei Mitglieder;
- c) die Regierungen der weiteren Träger je ein Mitglied.
3) Die Regierung des Kantons St. Gallen bestimmt aus den Mitgliedern des Hochschulrates eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Hochschulrat selbst.
4) Je eine Vertretung des Personals und der Studierendenschaft nehmen als Beisitzerinnen oder Beisitzer an den Sitzungen des Hochschulrates teil.
5) Bei Änderungen in der Zusammensetzung der Trägerschaft passen die Regierungen die Zusammensetzung des Hochschulrates an.
Art. 19
b) Stellung und Aufgaben
1) Der Hochschulrat ist oberstes Organ der Hochschule.
2) Er:
- a) verantwortet die strategische Führung und die Umsetzung des Leistungsauftrags;
- b) stellt die Qualität sicher;
- c) erlässt Hochschulstatut, Personalreglement, Studienreglement, Gebührenordnung und weitere Vollzugsvorschriften zu dieser Vereinbarung;
- d) beantragt den Leistungsauftrag und den Trägerbeitrag des Kantons St. Gallen;
- e) beschliesst den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St. Gallen;
- f) beschliesst Budget und Jahresrechnung sowie den Geschäftsbericht;
- g) kann der Trägerkonferenz zur Erweiterung oder Verringerung des Studienangebots im Leistungsbereich "Lehre" Antrag stellen;
- h) erlässt Zulassungsbeschränkungen im Leistungsbereich "Lehre";
- i) ist zuständig für die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Hochschulleitung;
- j) regelt die Verleihung, Führung und Aberkennung von Professorentiteln der Dozierenden;
- k) wählt die Mitglieder der Standortbeiräte und der Rekurskommission;
- l) entscheidet vorbehältlich der Genehmigung durch die Trägerkonferenz über die Mitgliedschaft in einem Fachhochschulverbund;
- m) stellt der Regierung des Kantons St. Gallen Antrag betreffend den Abschluss von Vereinbarungen nach Art. 4 Abs. 3 dieser Vereinbarung;
- n) wählt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Personalvertretung die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.[^4]
Art. 20
a) Zusammensetzung
1) Der Hochschulrat wählt für die Standorte in Buchs, Rapperswil und St. Gallen je einen Standortbeirat von fünf bis sieben Mitgliedern, davon wenigstens ein Mitglied des Hochschulrates.
2) Der Standortbeirat konstituiert sich selbst.
3) Die Rektorin oder der Rektor und ein weiteres Mitglied der Hochschulleitung sind Beisitzerinnen oder Beisitzer ohne Stimmrecht.
Art. 21
b) Stellung und Aufgaben
1) Die Standortbeiräte sind dem Hochschulrat zugeordnet.
2) Sie:
- a) stellen die Verankerung des Standorts in der Region sicher;
- b) bringen die Interessen des Standorts in die Hochschule ein;
- c) werden in die Erarbeitung der Hochschulstrategie einbezogen;
- d) werden bei der Veränderung der Zuordnung von Studiengängen zu Standorten angehört;
- e) eruieren im Kontakt mit den Anspruchsgruppen deren Bedürfnisse.
3) Die Standortbeiräte können in Belangen, die ihren Standort betreffen, dem Hochschulrat Anträge stellen.
Art. 22
Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung für den Hochschulrat und die Standortbeiräte
1) Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Ihr Beginn richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen im Kanton St. Gallen.[^5]
2) Die Wiederwahl ist zweimal möglich.
3) Die Mitgliedschaft endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres.
Art. 23
Hochschulleitung
1) Die Hochschulleitung führt die Hochschule operativ.
2) Die Rektorin oder der Rektor der Hochschule leitet die Hochschule und vertritt sie nach aussen.
3) Organisation und Aufgaben der Hochschulleitung werden im Hochschulstatut geregelt.
Art. 24
Revisionsstelle
1) Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen und die Jahresrechnung der Hochschule, erstattet dem Hochschulrat Bericht und stellt Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.
2) Ist die Finanzkontrolle des Kantons St. Gallen Revisionsstelle, erfüllt sie besondere Aufträge in sachgemässer Anwendung der Vorschriften zur Finanzkontrolle im Kanton St. Gallen.
III. Studium und Studierendenschaft
Art. 25
a) Grundsatz
1) Die Zulassung zu den Studiengängen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts sowie der massgebenden interkantonalen Vereinbarungen.
2) Der Hochschulrat kann ergänzende Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.
Art. 26
b) Beschränkung
1) Der Hochschulrat kann unter Vorbehalt der Genehmigung der Trägerkonferenz nach Art. 13 Abs. 2 Bst. b dieses Erlasses für einzelne Studiengänge befristete Zulassungsbeschränkungen erlassen, wenn:
- a) die Aufnahmekapazität ausgeschöpft ist;
- b) ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt ist;
- c) die finanziellen Mittel für eine Erhöhung der Aufnahmekapazität nicht vorhanden sind;
- d) keine anderen geeigneten Massnahmen zur Verfügung stehen.
2) Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienbewerberinnen und -bewerber. Die Eignung wird vor der Aufnahme des Studiums durch ein vom Hochschulrat festgelegtes Eignungsverfahren und nach Studienbeginn durch Vorprüfungen abgeklärt.
3) Unabhängig von befristeten Zulassungsbeschränkungen kann der Hochschulrat den Anteil der ausländischen Studierenden ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz im Verhältnis zur Zahl der immatrikulierten Studierenden generell beschränken.
Art. 27
Studienreglement
Das Studienreglement regelt:
- a) die Zulassung von Studierenden zu Lehrveranstaltungen und zu Prüfungen;
- b) die Studienformen und den Studienumfang;
- c) die erforderlichen Studienleistungen;
- d) die Diplome und Titel.
Art. 28
a) Grundsatz
1) Die Hochschule kann Gebühren erheben für:
- a) die Immatrikulation;
- b) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Studiengebühren);
- c) Prüfungen;
- d) besondere Leistungen der Hochschule.
2) Der Hochschulrat erlässt eine Gebührenordnung.
3) Die Gebühren für immatrikulierte Studierende im Leistungsbereich "Lehre" bedürfen der Genehmigung der Regierung des Kantons St. Gallen.
4) Die Hochschule kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
Art. 29
b) Höchstbeträge
1) Die Studiengebühren nach Art. 28 Abs. 3 dieses Erlasses betragen höchstens:
- a) für Schweizer Studierende oder für ausländische Studierende, die zur Zeit der Erlangung des anerkannten Berufsmaturitätszeugnisses oder gleichwertigen Ausweises Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hatten, den anrechenbaren Höchstbetrag nach Art. 10 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003[^6], jedoch höchstens Fr. 4 000.- je Studienjahr;
- b) für ausländische Studierende, die zur Zeit der Erlangung des anerkannten Berufsmaturitätszeugnisses oder gleichwertigen Ausweises Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein hatten oder einen damaligen Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein nicht nachweisen können, den Beitrag nach Art. 9 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003[^7].
Art. 30
Titel und Titelschutz
1) Wer die Studienangebote an der Hochschule erfolgreich abschliesst, ist zum Führen des entsprechenden Titels berechtigt.
2) Ein unrechtmässig erworbener Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.
3) Der Kanton St. Gallen regelt den Titelschutz, soweit dieser nicht durch die Bundesgesetzgebung oder im Rahmen der schweizerischen Hochschulkoordination geregelt ist.
Art. 31
Studierendenschaft
1) Die immatrikulierten Studierenden bilden die Studierendenschaft.
2) Sie hat Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung.
3) Der Hochschulrat legt Rechte und Pflichten, Ausgestaltung der Mitwirkung sowie Rahmenbedingungen für die Organisation im Hochschulstatut fest.
Art. 32
Disziplinarordnung für Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sowie für Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hochschule
1) Der Hochschulrat regelt die Disziplinarordnung für Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sowie für Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hochschule.
2) Er kann als schwerste Disziplinarmassnahme den endgültigen Ausschluss vom Studium an der Hochschule vorsehen.
IV. Betrieb
1. Leistungsauftrag und Finanzierung
Art. 33
Leistungsauftrag
1) Der Leistungsauftrag konkretisiert die Aufgaben der Hochschule nach Art. 3 dieses Erlasses und nach dem Hochschulstatut.
2) Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt:
- a) Entwicklungsschwerpunkte;
- b) zu erbringende Leistungen und Kriterien zur Zielerfüllung;
- c) Bedarf an öffentlichen Mitteln.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.