Vereinbarung über die Ost - Ostschweizer Fachhochschule

Typ Vereinbarung
Veröffentlichung 2019-12-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen am 15. Februar 2019

Zustimmung des Landtags: 8. November 2019

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Inkrafttreten: 1. Januar 2020[^2]

Die Kantone St. Gallen, Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein vereinbaren:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Rechtsnatur und Sitz

1) Die "Ost - Ostschweizer Fachhochschule" ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (nachfolgend Hochschule) und dem Recht auf Selbstverwaltung.

2) Sitz der Hochschule ist St. Gallen.

3) Die Hochschule betreibt an den Standorten Buchs, Rapperswil und St. Gallen Lehre und Forschung. Die Hochschule kann im Rahmen des Leistungsauftrags an weiteren Standorten tätig sein.

Art. 2

Trägerschaft

1) Träger der Hochschule sind die Kantone St. Gallen, Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein.

2) Der Vereinbarung können mit Zustimmung aller bisherigen Träger weitere Kantone als Träger beitreten.

3) Träger, die der Vereinbarung später beitreten, sind bezüglich Rechte und Pflichten den Kantonen Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie dem Fürstentum Liechtenstein gleichgestellt.

Art. 3

Zweck

1) Die Hochschule bietet im Sinn des einschlägigen Bundesrechts sowie der massgebenden interkantonalen Vereinbarungen Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an. Sie fördert dabei den Austausch von Wissen, Können und Technologie zum Nutzen von Wirtschaft und Gesellschaft.

2) Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

Art. 4

Zusammenarbeit

1) Die Hochschule kann mit anderen in- und ausländischen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten.

2) Sie fördert den Austausch von studierenden, lehrenden und forschenden Personen aus dem In- und Ausland.

3) Soweit diese Vereinbarung nicht berührt wird, kann die Regierung des Kantons St. Gallen auf Antrag des Hochschulrates mit Gebietskörperschaften, die nicht Träger der Hochschule sind, Vereinbarungen abschliessen, insbesondere zur Regelung von Beiträgen an die Kosten der Hochschule, Rechten der Studierenden aus diesen Gebietskörperschaften und Vertretungen in den Standortbeiräten.

Art. 5

Freiheit von Lehre und Forschung

Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.

Art. 6

Akademische Grade und Diplome

Die Hochschule verleiht akademische Grade und Diplome.

Art. 7

Hochschulstatut

1) Das Hochschulstatut regelt:

2) Es wird vom Hochschulrat erlassen und von der Regierung des Kantons St. Gallen genehmigt.

3) Das Hochschulstatut geht anderen Erlassen der Hochschule vor.

Art. 8

Steuerbefreiung

Die Hochschule ist von Staats- und Gemeindesteuern der Träger befreit für:

Art. 9

Anwendbares Recht

Soweit diese Vereinbarung oder ihr nachfolgende Erlasse nichts anderes bestimmen, untersteht die Hochschule dem Recht des Kantons St. Gallen.

II. Zuständigkeiten

Art. 10

Innerkantonale oder innerstaatliche Kompetenzordnung

1) Der Beitritt zu dieser Vereinbarung richtet sich nach der innerkantonalen oder innerstaatlichen Kompetenzordnung des einzelnen Trägers.

2) Das zuständige Organ des einzelnen Trägers genehmigt Anpassungen des Zuschlags zu den Beiträgen nach Interkantonaler Fachhochschulvereinbarung[^3] (nachfolgend FHV-Beiträge) nach Art. 36 dieses Erlasses.

Art. 11

Kantonsrat St. Gallen

1) Der Kantonsrat St. Gallen hat die Oberaufsicht über die Hochschule.

2) Er:

Art. 12

Regierungen aller Träger

1) Die Regierungen aller Träger:

2) Beschlüsse nach Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung kommen nur zustande, wenn ihnen alle Regierungen zustimmen.

Art. 13

Trägerkonferenz

1) Die Trägerkonferenz setzt sich aus je dem zuständigen Regierungsmitglied der Träger zusammen. Das Regierungsmitglied des Kantons St. Gallen übernimmt den Vorsitz.

2) Die Trägerkonferenz:

3) Beschlüsse nach Abs. 2 Bst. a, b, e und f dieser Bestimmung kommen nur zustande, wenn ihnen alle Mitglieder der Trägerkonferenz zustimmen.

Art. 14

Regierung des Kantons St. Gallen

1) Die Regierung des Kantons St. Gallen übt die Aufsicht über die Hochschule aus.

2) Sie:

Art. 15

Regierungen der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liechtenstein

Die Regierungen der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liechtenstein:

Art. 16

Vertretung der Trägerschaft gegen aussen

Soweit die Hochschule in Verfahren im Rahmen der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich oder in Verfahren gegenüber dem Bund durch die Trägerschaft zu vertreten ist, nimmt der Kanton St. Gallen die Vertretung wahr.

Art. 17

Organe

Organe der Hochschule sind:

Art. 18

a) Zusammensetzung

1) Der Hochschulrat besteht aus 15 Mitgliedern aus Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft oder Bildungsverwaltungen der Träger. Von der Mitgliedschaft im Hochschulrat ausgeschlossen sind Mitglieder der Regierungen der Träger.

2) Es wählen:

3) Die Regierung des Kantons St. Gallen bestimmt aus den Mitgliedern des Hochschulrates eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Hochschulrat selbst.

4) Je eine Vertretung des Personals und der Studierendenschaft nehmen als Beisitzerinnen oder Beisitzer an den Sitzungen des Hochschulrates teil.

5) Bei Änderungen in der Zusammensetzung der Trägerschaft passen die Regierungen die Zusammensetzung des Hochschulrates an.

Art. 19

b) Stellung und Aufgaben

1) Der Hochschulrat ist oberstes Organ der Hochschule.

2) Er:

Art. 20

a) Zusammensetzung

1) Der Hochschulrat wählt für die Standorte in Buchs, Rapperswil und St. Gallen je einen Standortbeirat von fünf bis sieben Mitgliedern, davon wenigstens ein Mitglied des Hochschulrates.

2) Der Standortbeirat konstituiert sich selbst.

3) Die Rektorin oder der Rektor und ein weiteres Mitglied der Hochschulleitung sind Beisitzerinnen oder Beisitzer ohne Stimmrecht.

Art. 21

b) Stellung und Aufgaben

1) Die Standortbeiräte sind dem Hochschulrat zugeordnet.

2) Sie:

3) Die Standortbeiräte können in Belangen, die ihren Standort betreffen, dem Hochschulrat Anträge stellen.

Art. 22

Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung für den Hochschulrat und die Standortbeiräte

1) Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Ihr Beginn richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen im Kanton St. Gallen.[^5]

2) Die Wiederwahl ist zweimal möglich.

3) Die Mitgliedschaft endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres.

Art. 23

Hochschulleitung

1) Die Hochschulleitung führt die Hochschule operativ.

2) Die Rektorin oder der Rektor der Hochschule leitet die Hochschule und vertritt sie nach aussen.

3) Organisation und Aufgaben der Hochschulleitung werden im Hochschulstatut geregelt.

Art. 24

Revisionsstelle

1) Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen und die Jahresrechnung der Hochschule, erstattet dem Hochschulrat Bericht und stellt Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.

2) Ist die Finanzkontrolle des Kantons St. Gallen Revisionsstelle, erfüllt sie besondere Aufträge in sachgemässer Anwendung der Vorschriften zur Finanzkontrolle im Kanton St. Gallen.

III. Studium und Studierendenschaft

Art. 25

a) Grundsatz

1) Die Zulassung zu den Studiengängen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts sowie der massgebenden interkantonalen Vereinbarungen.

2) Der Hochschulrat kann ergänzende Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.

Art. 26

b) Beschränkung

1) Der Hochschulrat kann unter Vorbehalt der Genehmigung der Trägerkonferenz nach Art. 13 Abs. 2 Bst. b dieses Erlasses für einzelne Studiengänge befristete Zulassungsbeschränkungen erlassen, wenn:

2) Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienbewerberinnen und -bewerber. Die Eignung wird vor der Aufnahme des Studiums durch ein vom Hochschulrat festgelegtes Eignungsverfahren und nach Studienbeginn durch Vorprüfungen abgeklärt.

3) Unabhängig von befristeten Zulassungsbeschränkungen kann der Hochschulrat den Anteil der ausländischen Studierenden ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz im Verhältnis zur Zahl der immatrikulierten Studierenden generell beschränken.

Art. 27

Studienreglement

Das Studienreglement regelt:

Art. 28

a) Grundsatz

1) Die Hochschule kann Gebühren erheben für:

2) Der Hochschulrat erlässt eine Gebührenordnung.

3) Die Gebühren für immatrikulierte Studierende im Leistungsbereich "Lehre" bedürfen der Genehmigung der Regierung des Kantons St. Gallen.

4) Die Hochschule kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.

Art. 29

b) Höchstbeträge

1) Die Studiengebühren nach Art. 28 Abs. 3 dieses Erlasses betragen höchstens:

Art. 30

Titel und Titelschutz

1) Wer die Studienangebote an der Hochschule erfolgreich abschliesst, ist zum Führen des entsprechenden Titels berechtigt.

2) Ein unrechtmässig erworbener Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.

3) Der Kanton St. Gallen regelt den Titelschutz, soweit dieser nicht durch die Bundesgesetzgebung oder im Rahmen der schweizerischen Hochschulkoordination geregelt ist.

Art. 31

Studierendenschaft

1) Die immatrikulierten Studierenden bilden die Studierendenschaft.

2) Sie hat Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung.

3) Der Hochschulrat legt Rechte und Pflichten, Ausgestaltung der Mitwirkung sowie Rahmenbedingungen für die Organisation im Hochschulstatut fest.

Art. 32

Disziplinarordnung für Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sowie für Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hochschule

1) Der Hochschulrat regelt die Disziplinarordnung für Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sowie für Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hochschule.

2) Er kann als schwerste Disziplinarmassnahme den endgültigen Ausschluss vom Studium an der Hochschule vorsehen.

IV. Betrieb

1. Leistungsauftrag und Finanzierung

Art. 33

Leistungsauftrag

1) Der Leistungsauftrag konkretisiert die Aufgaben der Hochschule nach Art. 3 dieses Erlasses und nach dem Hochschulstatut.

2) Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.