Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Energie und dem Amt für Volkswirtschaft über den Vollzug der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse und der Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein
Abgeschlossen in Bern am 20. Dezember 2017
Inkrafttreten: 1. Januar 2018
Das Bundesamt für Energie (BFE)
und das Amt für Volkswirtschaft (AVW),
nachfolgend die Parteien genannt,
gestützt auf die Aufnahme der schweizerischen Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) und der schweizerischen Verordnung vom 25. November 2015 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB) in die Anlage I des Vertrags zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) und deren daraus folgende Anwendbarkeit in der jeweils aufgenommenen Fassung auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein,
gestützt auf die Tatsache, dass daher das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI (nachfolgend "die Kontrollstelle") auch auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein die zuständige Kontrollstelle für den Vollzug der Marktüberwachung
- a) für die Produkte mit elektrischen Zündquellen sowie für elektrische Installationen in explosionsgefährdeten Bereichen gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. a VGSEB i.V.m. Art. 19 VGSEB i.V.m. Art. 20 VGSEB i.V.m. Art. 21 Ziff. 2 EleG[^1], und
- b) für elektrische Niederspannungserzeugnisse gemäss Art. 23 NEV i.V.m. Art. 25 NEV i.V.m. Art. 26 NEV i.V.m. Art. 21 Ziff. 2 EleG
ist
und in dem Bestreben die Modalitäten der Marktüberwachung durch die Kontrollstelle gemäss den genannten Verordnungen auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein zu regeln,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
1) Das AVW als verantwortliche Stelle der Marktaufsicht im Fürstentum Liechtenstein steuert den Vollzug der Marktüberwachung durch die Kontrollstelle auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein und kann bei der Kontrollstelle, im Rahmen der NEV und der VGSEB, nach Absprache entsprechende Tätigkeiten veranlassen.
2) Die Kontrollstelle informiert das AVW rechtzeitig und im Vorfeld über die Durchführung von allgemeinen Tätigkeiten im Rahmen der Marktüberwachung (z.B. Messebesuche) auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein, soweit nicht unmittelbar dringender Handlungsbedarf gegeben ist.
3) Verfügungen der Kontrollstelle im Rahmen der Marktüberwachung auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein müssen einen Hinweis darauf enthalten, dass sich die Zuständigkeit der Kontrollstelle aus dem Zollvertrag ergibt.
4) Die Durchführung von Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmen auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein erfolgt in Zusammenarbeit mit dem AVW und den zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein.
Art. 2
Alle aufgrund dieser Vereinbarung durch die Kontrollstelle durchgeführten Tätigkeiten werden nach Stundenaufwand gemäss der jeweils geltenden Gebührenordnung "Gebühren für Tätigkeiten des Eidgenössischen Starkstrominspektorates ESTI" jährlich durch die Kontrollstelle dem AVW in Rechnung gestellt.
Art. 3
1) Diese Vereinbarung kann in gegenseitigem Einvernehmen in schriftlicher Form geändert werden.
2) Sollten Bestimmungen des schweizerischen Rechts, deren Vollzug im Fürstentum Liechtenstein Gegenstand dieser Vereinbarung ist, im Fürstentum Liechtenstein nicht mehr anwendbar sein, endet die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung im selben Umfang.
Art. 4
1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
2) Sie kann von jeder Partei mit einjähriger Kündigungsfrist jeweils auf den 31. Dezember eines Jahres gekündigt werden.
Geschehen zu Bern, am 20. Dezember 2017, in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
[^1]: Schweizerisches Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG).
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