Gesetz vom 4. Dezember 2019 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz; PRG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2020-01-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für Pauschalreiseverträge zwischen einem Unternehmer und einem Reisenden sowie für Verträge über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Reisenden geschlossen werden.

2) Es gilt nicht für Verträge über:

Art. 2

Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1).

2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 3

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

Eine Kombination von Reiseleistungen, bei denen ausschliesslich eine Reiseleistungsart nach Bst. a Ziff. 1, 2 oder 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen nach Bst. a Ziff. 4 kombiniert wird, ist keine Pauschalreise, wenn die letztgenannten Leistungen:

Machen touristische Leistungen 25 % oder mehr des Gesamtwerts der Kombination aus, so ist in der Regel anzunehmen, dass sie einen erheblichen Anteil im Sinne von Satz 2 Ziff. 1 darstellen;

Werden einem Reisenden ausschliesslich eine Reiseleistungsart nach Bst. a Ziff. 1, 2 oder 3 und eine oder mehrere touristische Leistungen nach Bst. a Ziff. 4 vertraglich zugesagt, so handelt es sich dabei nicht um verbundene Reiseleistungen, wenn die letztgenannten Leistungen keinen erheblichen Anteil am Wert der Kombination ausmachen (Satz 3), nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch sonst kein wesentliches Merkmal der Reise sind.

Machen touristische Leistungen 25 % oder mehr des Werts der Kombination aus, so ist in der Regel anzunehmen, dass sie einen erheblichen Anteil im Sinne von Satz 2 darstellen;

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302 ergänzend Anwendung.

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 4

Unwirksame Vereinbarungen

Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Reisenden von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, sind sie unwirksam.

II. Informationspflichten und Inhalt des Pauschalreisevertrags

Art. 5

Vorvertragliche Informationen

1) Bevor der Reisende durch einen Pauschalreisevertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, hat ihm der Reiseveranstalter und, wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler vertraglich zugesagt wird, auch der Reisevermittler das jeweils zutreffende Standardinformationsblatt nach Anhang 1 Teil A oder B bereitzustellen und ihn, sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind, über Folgendes zu informieren:

2) Wird der Pauschalreisevertrag telefonisch abgeschlossen, so haben der Reiseveranstalter und gegebenenfalls der Reisevermittler dem Reisenden die im Standardinformationsblatt nach Anhang 1 Teil B sowie die in Abs. 1 Bst. a bis h vorgesehenen Informationen - sofern diese für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind - zu erteilen.

3) Bei Pauschalreisen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 Unterbst. ee haben sowohl der Reiseveranstalter als auch der Unternehmer, dem die Daten übermittelt werden, dem Reisenden die in Abs. 1 Bst. a bis h vorgesehenen Informationen - soweit diese die von ihnen angebotenen Reiseleistungen betreffen - bereitzustellen. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden darüber hinaus gleichzeitig das Standardinformationsblatt nach Anhang 1 Teil C bereitzustellen.

4) Die in den Abs. 1, 2 und 3 vorgesehenen Informationen sind klar, verständlich und deutlich zu erteilen. Werden diese Informationen schriftlich bereitgestellt, so müssen sie lesbar sein.

5) Dem Reiseveranstalter und gegebenenfalls auch dem Reisevermittler obliegt der Beweis dafür, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationspflichten erfüllt worden sind.

Art. 6

Wirkung der vorvertraglichen Informationen auf den Vertragsinhalt

1) Die dem Reisenden nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d, e und g bereitgestellten Informationen sind Bestandteil des Pauschalreisevertrags. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden. Der Reiseveranstalter und gegebenenfalls der Reisevermittler haben dem Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrags alle Änderungen der vorvertraglichen Informationen klar, verständlich und deutlich mitzuteilen.

2) Haben der Reiseveranstalter und gegebenenfalls der Reisevermittler die Pflicht zur Information über zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c nicht erfüllt, so hat der Reisende die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nicht zu tragen.

Art. 7

Inhalt des Pauschalreisevertrags und vor Beginn der Pauschalreise bereitzustellende Unterlagen

1) Der Pauschalreisevertrag muss in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst und, soweit er schriftlich geschlossen wird, lesbar sein. Der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler hat dem Reisenden bei Abschluss des Pauschalreisevertrags oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Reisende hat Anspruch auf eine Papierfassung, wenn der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen wurde. Bei ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes ist dem Reisenden eine Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrags auf Papier oder, sofern der Reisende dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

2) Das Vertragsdokument oder die Bestätigung des Vertrags hat den gesamten Inhalt des Vertrags wiederzugeben, einschliesslich der in Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis h vorgesehenen Informationen sowie folgender Angaben:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.