Gesetz vom 4. Dezember 2019 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz; PRG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für Pauschalreiseverträge zwischen einem Unternehmer und einem Reisenden sowie für Verträge über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Reisenden geschlossen werden.
2) Es gilt nicht für Verträge über:
- a) Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen mit einer Dauer von weniger als 24 Stunden, sofern diese keine Übernachtung umfassen;
- b) Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die nur gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden;
- c) Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, wenn der Vertrag auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen zwischen zwei Unternehmern geschlossen wird.
Art. 2
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1).
2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 3
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) Reiseleistungen:
-
- die Beförderung einer Person;
-
- die Unterbringung einer Person, sofern sie nicht wesensmässig Bestandteil der Beförderung der Person ist und nicht zu Wohnzwecken geschieht;
-
- die Autovermietung oder die Vermietung anderer Kraftfahrzeuge nach Art. 3 Ziff. 11 der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), oder von Krafträdern der Führerscheinklasse A nach Art. 4 Abs. 3 Bst. c der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18);
-
- jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmässig Bestandteil einer Reiseleistung nach Ziff. 1, 2 oder 3 ist;
- b) Pauschalreise: eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn:
-
- diese Leistungen von einem Unternehmer auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden vor Abschluss eines einzigen Vertrages über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden; oder
-
- diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden:
- aa) in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden;
- bb) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, vertraglich zugesagt oder in Rechnung gestellt werden;
- cc) unter der Bezeichnung "Pauschalreise" oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder vertraglich zugesagt werden;
- dd) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer dem Reisenden das Recht einräumt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden; oder
- ee) dem Reisenden von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren vertraglich zugesagt werden, bei denen der Name des Reisenden, Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen oder mehrere andere Unternehmer übermittelt werden und ein Vertrag mit zumindest einem der letztgenannten Unternehmer spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung abgeschlossen wird.
Eine Kombination von Reiseleistungen, bei denen ausschliesslich eine Reiseleistungsart nach Bst. a Ziff. 1, 2 oder 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen nach Bst. a Ziff. 4 kombiniert wird, ist keine Pauschalreise, wenn die letztgenannten Leistungen:
-
- keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Kombination ausmachen (Satz 3), nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch sonst kein wesentliches Merkmal der Kombination sind; oder
-
- erst nach Beginn der Erbringung der Reiseleistung nach Bst. a Ziff. 1, 2 oder 3 ausgewählt und erworben werden.
Machen touristische Leistungen 25 % oder mehr des Gesamtwerts der Kombination aus, so ist in der Regel anzunehmen, dass sie einen erheblichen Anteil im Sinne von Satz 2 Ziff. 1 darstellen;
- c) Pauschalreisevertrag: ein Vertrag über eine Pauschalreise als Ganzes oder, wenn die Reise auf der Grundlage separater Verträge angeboten wird, alle Verträge über die in der Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen;
- d) Beginn der Pauschalreise: jener Zeitpunkt, zu dem die Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen beginnt;
- e) verbundene Reiseleistungen: mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen, die einem Reisenden in separaten Verträgen mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, die keine Pauschalreise ist, vertraglich zugesagt werden, wenn ein Unternehmer dafür Folgendes vermittelt:
-
- anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Vertriebsstelle die getrennte Auswahl und die getrennte Zahlung jeder Reiseleistung durch die Reisenden; oder
-
- in gezielter Weise den Erwerb mindestens einer weiteren Reiseleistung eines anderen Unternehmers, sofern der weitere Vertrag mit dem anderen Unternehmer spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen wird.
Werden einem Reisenden ausschliesslich eine Reiseleistungsart nach Bst. a Ziff. 1, 2 oder 3 und eine oder mehrere touristische Leistungen nach Bst. a Ziff. 4 vertraglich zugesagt, so handelt es sich dabei nicht um verbundene Reiseleistungen, wenn die letztgenannten Leistungen keinen erheblichen Anteil am Wert der Kombination ausmachen (Satz 3), nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch sonst kein wesentliches Merkmal der Reise sind.
Machen touristische Leistungen 25 % oder mehr des Werts der Kombination aus, so ist in der Regel anzunehmen, dass sie einen erheblichen Anteil im Sinne von Satz 2 darstellen;
- f) Reisender: jede Person, die einen den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden Vertrag zu schliessen beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen;
- g) Reiseveranstalter: ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet, oder ein Unternehmer, der bei verbundenen Online-Buchungsverfahren nach Bst. b Ziff. 2 Unterbst. ee die Daten des Reisenden an einen anderen Unternehmer übermittelt;
- h) Reisevermittler: ein vom Reiseveranstalter verschiedener Unternehmer, der von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen vertraglich zusagt oder anbietet;
- i) Unternehmer: jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach Art. 1 des Konsumentenschutzgesetzes zukommt;
- k) Niederlassung eines Unternehmers: eine Niederlassung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. d des Dienstleistungsgesetzes;
- l) dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es dem Reisenden oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
- m) unvermeidbare und aussergewöhnliche Umstände: Gegebenheiten ausserhalb der Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft, sofern sich die Folgen dieser Gegebenheiten auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären;
- n) Vertragswidrigkeit: die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen;
- o) Vertriebsstellen:
-
- alle Geschäftsräume, unabhängig davon, ob sie beweglich oder unbeweglich sind;
-
- Einzelhandels-Websites oder ähnliche Online-Verkaufsplattformen, auch wenn diese den Reisenden als einheitliche Plattform dargeboten werden;
-
- Telefondienste;
- p) Rückbeförderung: die Bewerkstelligung der Rückkehr des Reisenden an den Ausgangsort oder an einen anderen Ort, auf den sich die Vertragsparteien einigen.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302 ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 4
Unwirksame Vereinbarungen
Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Reisenden von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, sind sie unwirksam.
II. Informationspflichten und Inhalt des Pauschalreisevertrags
Art. 5
Vorvertragliche Informationen
1) Bevor der Reisende durch einen Pauschalreisevertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, hat ihm der Reiseveranstalter und, wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler vertraglich zugesagt wird, auch der Reisevermittler das jeweils zutreffende Standardinformationsblatt nach Anhang 1 Teil A oder B bereitzustellen und ihn, sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind, über Folgendes zu informieren:
- a) die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, wie:
-
- Bestimmungsorte, Reiseroute und Aufenthaltsdauer mit den jeweiligen Daten und, sofern eine Unterbringung enthalten ist, die Anzahl der enthaltenen Übernachtungen;
-
- Transportmittel einschliesslich ihrer Merkmale und Klasse, Ort, Tag und Zeit der Abreise und Rückreise, Dauer und Orte von Zwischenstationen sowie Anschlussverbindungen, wenn aber eine genaue Zeitangabe noch nicht möglich ist, die ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise;
-
- Lage, Hauptmerkmale und gegebenenfalls touristische Einstufung der Unterbringung nach den Regeln des jeweiligen Bestimmungslandes;
-
- Mahlzeiten;
-
- Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige im vereinbarten Gesamtpreis der Pauschalreise enthaltene Leistungen;
-
- sofern dies nicht aus dem Zusammenhang hervorgeht, die Angabe, ob eine der Reiseleistungen für den Reisenden als Teil einer Gruppe erbracht wird, und bejahendenfalls - wenn möglich - die ungefähre Gruppengrösse;
-
- sofern die Nutzung anderer touristischer Leistungen durch den Reisenden von einer wirksamen mündlichen Kommunikation abhängt, die Sprache, in der diese Leistungen erbracht werden; und
-
- die Angabe, ob die Reise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, und auf Verlangen des Reisenden genaue Informationen zur Eignung der Reise unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden;
- b) die Firma, Anschrift, Telefonnummer und gegebenenfalls E-Mail-Adresse des Reiseveranstalters und gegebenenfalls des Reisevermittlers;
- c) den Gesamtpreis der Pauschalreise einschliesslich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten oder, wenn sich diese Kosten nicht vor Abschluss des Vertrags bestimmen lassen, die Art von Mehrkosten, für die der Reisende unter Umständen noch aufkommen muss;
- d) die Zahlungsmodalitäten einschliesslich des Betrags oder Prozentsatzes des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder der finanziellen Sicherheiten, die vom Reisenden zu leisten sind;
- e) die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl einschliesslich der Rücktrittsfrist nach Art. 11 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1;
- f) allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes einschliesslich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten;
- g) das dem Reisenden nach Art. 11 Abs. 1 jederzeit vor Beginn der Pauschalreise zustehende Recht zum Rücktritt vom Vertrag gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder gegebenenfalls gegen Zahlung der Entschädigungspauschalen, die der Reiseveranstalter verlangt;
- h) eine fakultative oder obligatorische Reiserücktrittsversicherung des Reisenden oder eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschliesslich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod.
2) Wird der Pauschalreisevertrag telefonisch abgeschlossen, so haben der Reiseveranstalter und gegebenenfalls der Reisevermittler dem Reisenden die im Standardinformationsblatt nach Anhang 1 Teil B sowie die in Abs. 1 Bst. a bis h vorgesehenen Informationen - sofern diese für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind - zu erteilen.
3) Bei Pauschalreisen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 Unterbst. ee haben sowohl der Reiseveranstalter als auch der Unternehmer, dem die Daten übermittelt werden, dem Reisenden die in Abs. 1 Bst. a bis h vorgesehenen Informationen - soweit diese die von ihnen angebotenen Reiseleistungen betreffen - bereitzustellen. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden darüber hinaus gleichzeitig das Standardinformationsblatt nach Anhang 1 Teil C bereitzustellen.
4) Die in den Abs. 1, 2 und 3 vorgesehenen Informationen sind klar, verständlich und deutlich zu erteilen. Werden diese Informationen schriftlich bereitgestellt, so müssen sie lesbar sein.
5) Dem Reiseveranstalter und gegebenenfalls auch dem Reisevermittler obliegt der Beweis dafür, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationspflichten erfüllt worden sind.
Art. 6
Wirkung der vorvertraglichen Informationen auf den Vertragsinhalt
1) Die dem Reisenden nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d, e und g bereitgestellten Informationen sind Bestandteil des Pauschalreisevertrags. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden. Der Reiseveranstalter und gegebenenfalls der Reisevermittler haben dem Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrags alle Änderungen der vorvertraglichen Informationen klar, verständlich und deutlich mitzuteilen.
2) Haben der Reiseveranstalter und gegebenenfalls der Reisevermittler die Pflicht zur Information über zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c nicht erfüllt, so hat der Reisende die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nicht zu tragen.
Art. 7
Inhalt des Pauschalreisevertrags und vor Beginn der Pauschalreise bereitzustellende Unterlagen
1) Der Pauschalreisevertrag muss in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst und, soweit er schriftlich geschlossen wird, lesbar sein. Der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler hat dem Reisenden bei Abschluss des Pauschalreisevertrags oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Reisende hat Anspruch auf eine Papierfassung, wenn der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen wurde. Bei ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes ist dem Reisenden eine Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrags auf Papier oder, sofern der Reisende dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
2) Das Vertragsdokument oder die Bestätigung des Vertrags hat den gesamten Inhalt des Vertrags wiederzugeben, einschliesslich der in Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis h vorgesehenen Informationen sowie folgender Angaben:
- a) besondere Vorgaben des Reisenden, die Vertragsinhalt geworden sind;
- b) Hinweise darauf, dass der Reiseveranstalter:
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- nach Art. 12 für die ordnungsgemässe Erbringung aller im Vertrag vorgesehenen Reiseleistungen verantwortlich ist; und
-
- nach Art. 15 zum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet;
- c) den Namen, die Kontaktdaten und die Anschrift der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und gegebenenfalls den Namen und die Kontaktdaten der im betreffenden EWR-Mitgliedstaat dafür zuständigen Behörde;
- d) den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse und gegebenenfalls die Faxnummer des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort, einer Kontaktstelle oder eines anderen Dienstes, an den oder die sich der Reisende wenden kann, um mit dem Reiseveranstalter rasch in Verbindung zu treten und ohne besonderen Aufwand mit diesem zu kommunizieren, um vom Reiseveranstalter Unterstützung zu verlangen, wenn er in Schwierigkeiten ist, oder um sich wegen einer Vertragswidrigkeit, die er während der Durchführung der Pauschalreise wahrnimmt, zu beschweren;
- e) einen Hinweis darauf, dass der Reisende nach Art. 12 Abs. 2 dem Reiseveranstalter jede Vertragswidrigkeit, die er während der Durchführung der Pauschalreise wahrnimmt, unverzüglich mitzuteilen hat;
- f) bei einem minderjährigen Reisenden, der nicht von einem Elternteil oder einer mit seiner Pflege und Erziehung betrauten und damit beauftragten Person begleitet wird, sofern der Pauschalreisevertrag seine Unterbringung umfasst, Angaben darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zum Minderjährigen oder zu der an seinem Aufenthaltsort für ihn verantwortlichen Person hergestellt werden kann;
- g) Informationen zu bestehenden internen Beschwerdeverfahren und zu alternativen Streitbeilegungsverfahren nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.