Verordnung vom 17. Dezember 2019 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreiseverordnung; PRV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-01-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 20 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz; PRG), LGBl. 2020 Nr. 18, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt das Nähere über:

2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen[^2].

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschrift nach Abs. 2 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Insolvenz

1) Insolvenz eines Reiseveranstalters oder eines Vermittlers verbundener Reiseleistungen ist in folgenden Fällen anzunehmen:

2) Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Abs. 1 Bst. d ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

II. Abdeckung des Risikos

Art. 4

Allgemeines

1) Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen haben sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden:

2) Die Abdeckung des Risikos nach Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:

3) Die Insolvenzabsicherung eines Reiseveranstalter oder eines Vermittlers verbundener Reiseleistungen kommt Reisenden ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des Verkaufsorts der Pauschalreise und unabhängig von dem EWR-Mitgliedstaat, in dem die für die Insolvenzabsicherung zuständige Einrichtung ansässig ist, zugute.

Art. 5

Höhe der Versicherungssumme

1) Für die unter Bedachtnahme auf Art. 4 Abs. 1 zu ermittelnde Versicherungssumme sind die beabsichtigten Umsatzdaten des in Abs. 2 angeführten Kalenderjahres massgebend. Die Versicherungssumme hat zu betragen (der jeweils höhere Betrag ist abzudecken):

2) Im ersten Jahr der Ausübung einer unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeit hat die Berechnung der Versicherungssumme unter Zugrundelegung der beabsichtigten Umsatzdaten für die kommenden zwölf Monate oder für die kommenden 24 Monate zu erfolgen.

Art. 6

Inhalt des Versicherungsvertrages

Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, dass:

Art. 7

Abdeckung des Risikos durch Bankgarantie

Im Garantievertrag hat sich der Garant zur Erbringung jener Leistungen zu verpflichten, die dem Reisenden aus einem dem Art. 6 entsprechenden Versicherungsvertrag zustehen. Die Garantiesumme bestimmt sich nach Art. 5.

III. Nachweis der Insolvenzabsicherung

Art. 8

Grundsatz

1) Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit, für die sie im Umfang des Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes Sicherheit zu leisten haben, dem Amt für Volkswirtschaft geeignete Nachweise vorzulegen über:

2) Wird der Versicherungsvertrag oder die Bankgarantie durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Reiseveranstalter oder der Vermittler verbundener Reiseleistungen spätestens ein Monat nach Beendigung nachzuweisen, dass eine Neuabdeckung des Risikos nach Art. 4 Abs. 2 für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist.

3) Die Nachweise nach Abs. 1 sind Voraussetzung für das Erteilen einer Gewerbeberechtigung nach den Vorschriften der Gewerbegesetzgebung. Die Bestimmungen der Gewerbegesetzgebung sind entsprechend anwendbar.[^4]

IV. Reiseinsolvenzabsicherungsregister

Art. 9

Grundsatz

1) Die Aufnahme der Tätigkeiten, für die Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen Sicherheit zu leisten haben, setzt die Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsregister voraus.

2) Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen haben dem Amt für Volkswirtschaft die für die Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsregister erforderlichen Daten nach Art. 10 zu melden, soweit diese nicht bereits aufgrund der Nachweise nach Art. 8 vorhanden sind.

Art. 10

Inhalt

Das Amt für Volkswirtschaft hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 20 ff. des Gesetzes und Art. 8 dieser Verordnung folgende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsregister einzutragen:

Art. 11

Öffentlichkeit

Die Daten des Reiseinsolvenzabsicherungsregisters nach Art. 10 werden nach Massgabe von Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302 öffentlich zugänglich gemacht.

Art. 12

Meldepflichtige Änderungen

Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen haben Änderungen, die sich in Bezug auf eine Versicherung nach Art. 5 und 6, eine Bankgarantie nach Art. 7, den Umsatz nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b oder sonstige Daten nach Art. 10 ergeben, unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft zu melden.

Art. 13

Löschen und Erlöschen von Eintragungen

1) Das Amt für Volkswirtschaft hat die Eintragung im Reiseinsolvenzabsicherungsregister zu löschen, wenn:

2) Die Eintragung im Reiseinsolvenzabsicherungsregister erlischt, wenn der Reiseveranstalter oder der Vermittler verbundener Reiseleistungen:

V. Verwaltungszusammenarbeit

Art. 14

Zentrale Kontaktstelle

1) Die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle nach Art. 18 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2015/2302 nimmt das Amt für Volkswirtschaft wahr.

2) Das Amt für Volkswirtschaft stellt den zentralen Kontaktstellen anderer EWR-Mitgliedstaaten alle notwendigen Informationen über die Anforderungen an die Reiseveranstalter und die Vermittler verbundener Reiseleistungen mit Standort im Inland zur Insolvenzabsicherung sowie über die für die Insolvenzabsicherung in Liechtenstein zuständigen Einrichtungen zur Verfügung.

3) Das Amt für Volkswirtschaft hat bei Zweifeln eines EWR-Mitgliedstaates an der Insolvenzabsicherung eines Reiseveranstalters oder eines Vermittlers verbundener Reiseleistungen mit Standort im Inland das Ersuchen der zentralen Kontaktstelle eines anderen EWR-Mitgliedstaates unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und Komplexität der Angelegenheit so rasch wie möglich zu beantworten.

4) Sofern das Ersuchen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang beim Amt für Volkswirtschaft noch nicht abschliessend beantwortet werden kann, erteilt das Amt für Volkswirtschaft der zentralen Kontaktstelle des anderen EWR-Mitgliedstaates innerhalb dieser Frist eine erste Antwort.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 15

Übergangsbestimmung

Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen, die im Besitz einer Gewerbebewilligung sind, haben bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Nachweis der Insolvenzabsicherung nach Art. 8 zu erbringen. Wird dieser Nachweis nicht fristgemäss erbracht, so wird die Gewerbebewilligung entzogen.

Art. 16

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 21. Januar 2003 über den Pauschalreisevertrag (Pauschalreiseverordnung; PRV), LGBl. 2003 Nr. 44, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 469.

[^2]: Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1).

[^3]: Art. 4 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 194.

[^4]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 469.

[^5]: Art. 13 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 469.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.