Kundmachung vom 21. Januar 2020 des Beschlusses Nr. 187/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 22. September 2017
Zustimmung des Landtags: 8. November 2019
1
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2020
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 187/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 187/2017 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Regierungschef-Stellvertreter
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Richtlinie (EU) 2015/2302 wird die Richtlinie 90/314/EWG des Rates[^3] mit Wirkung vom 1. Juli 2018 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 1. Juli 2018 aus diesem zu streichen ist.
-
- Anhang XIX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang XIX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 7i (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32015 L 2302: Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1)"
-
- Nach Nummer 7k (Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "7l. 32015 L 2302: Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 14 Abs. 4 werden für die EFTA-Staaten die Wörter "die Union" durch die Wörter "einen EFTA-Staat" ersetzt.
-
- Der Text von Nummer 7 (Richtlinie 90/314/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 1. Juli 2018 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/2302 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 126/2019
[^2]: ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1.
[^3]: ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.