Verordnung vom 28. Januar 2020 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-01-31
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 8 Abs. 2 und Art. 91 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, sowie Art. 6 Abs. 4 und Art. 70 des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand, Geltungsbereich und Zweck

1) Diese Verordnung regelt die Einreise nach Liechtenstein sowie die Visumerteilung an Ausländer.

2) Sie gilt, soweit der für Liechtenstein anwendbare Schengen-Besitzstand keine abweichenden Bestimmungen enthält.

3) Sie dient der Durchführung:

4) Wird in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften des in Liechtenstein anwendbaren Schengen- oder Dublin-Besitzstands verwiesen, ergibt sich die jeweils geltende Fassung dieser Rechtsvorschriften aus der Kundmachung der Staatsverträge zur Weiterentwicklung des Schengen- oder Dublin-Besitzstands im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Bestimmungen zur Einreise nach Liechtenstein

Art. 3

Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte

1) Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Art. 6 des Schengener Grenzkodex[^3].

2) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden.

3) Der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 12 bis 16) kann erbracht werden mit:

4) Das Ausländer- und Passamt (APA) kann aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen (Art. 25 des Visakodex[^4]) die Einreise nach Liechtenstein für einen kurzfristigen Aufenthalt bewilligen für Drittstaatsangehörige:

5) Für Personen, die der Visumpflicht unterstehen und denen nach Abs. 4 die Einreise bewilligt wurde, wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für Liechtenstein ausgestellt.

Art. 4

Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt

Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländer neben den Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a, d und e des Schengener Grenzkodex zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:

Art. 5

Reisedokument

1) Ausländer müssen für einen kurz- oder längerfristigen Aufenthalt ein gültiges und von Liechtenstein anerkanntes Reisedokument besitzen. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten.

2) Das Reisedokument muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

3) Die zuständigen Behörden können verzichten auf:[^6]

4) Ein Reisedokument wird vom APA anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:

5) Das APA kann in begründeten Fällen Reisedokumente anerkennen, die nicht den Voraussetzungen nach Abs. 4 entsprechen. Dies betrifft insbesondere Reisedokumente von Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzen, sich aber legal im ausstellenden Staat aufhalten.

Art. 6

Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht

Das APA kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht bewilligen, insbesondere aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen.

Art. 7

Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte

1) Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806[^7] aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.

2) In Abweichung von Abs. 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit:

3) Angehörige von Staaten und anderen Gebietskörperschaften, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt sind, und die im Teil 3 dieses Anhangs aufgeführten Gruppen britischer Bürger unterstehen nicht der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.

4) In Anwendung von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1806 ist vorbehaltlich Abs. 5 ein Visum notwendig für die Einreise zur Erwerbstätigkeit nach Liechtenstein.

5) Kein Visum nach Abs. 4 benötigen Staatsangehörige von Staaten, mit denen Liechtenstein entsprechende Vertragsbeziehungen hat oder für die entsprechende Beschlüsse der Regierung bestehen.

Art. 8

Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte

1) Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in Liechtenstein ein entsprechendes Visum.[^9]

2) In Abweichung von Abs. 1 benötigen kein Visum:

III. Visa für kurzfristige Aufenthalte

Art. 9

Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte

Ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt wird in folgenden Fällen erteilt:

Art. 10

Anwendung der Bestimmungen des Visakodex

1) Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4 bis 36) des Visakodex.

2) Diese Bestimmungen werden durch die Art. 11 bis 17 dieser Verordnung ergänzt.

Art. 11

Fingerabdrücke

1) Die Fingerabdrücke der Personen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, werden nach der Visa-Informationssystem-Verordnung abgenommen.

2) Sie können zudem verwendet werden, um die Identität des Gesuchstellers nach Art. 71 Abs. 1 AuG festzustellen.

Art. 12

Verpflichtungserklärung

1) Zum Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 3 Abs. 2) können die zuständigen Bewilligungsbehörden von einem Ausländer die Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in Liechtenstein verlangen. Ist die natürliche Person verheiratet, so ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.

2) Bei Ausländern, die sich nicht auf ein Freizügigkeitsabkommen berufen können, dürfen die Grenzkontrollorgane die Verpflichtungserklärung verlangen.

3) Eine Verpflichtungserklärung abgeben können:

Art. 13

Umfang der Verpflichtungserklärung

1) Die Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt des Ausländers im Schengen-Raum entstehen, das heisst:

2) Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich.

3) Die Verpflichtung wird wirksam mit dem Datum der Einreise in den Schengen-Raum und endet zwölf Monate nach diesem Datum.

4) Die während der Dauer der Verpflichtung entstandenen ungedeckten Kosten können während fünf Jahren geltend gemacht werden.

5) Die Garantiesumme beträgt für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen 30 000 Franken.

Art. 14

Verfahren für die Verpflichtungserklärung

1) Die Verpflichtungserklärung wird vom APA oder von den aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarungen nach Art. 1 Abs. 3 zuständigen Behörden kontrolliert.

2) Das APA kann - auch nach Ersuchen der in Abs. 1 genannten Behörden - nach Ermächtigung durch den Garanten bei der Steuerverwaltung, beim Landgericht, beim Amt für Soziale Dienste, bei der Wohnsitzgemeinde sowie bei der Landespolizei sachdienliche Auskünfte einholen.

3) Die in Abs. 1 genannten Behörden können dem Amt für Soziale Dienste, den Einwohnerkontrollen und dem Landgericht in begründeten Einzelfällen Daten über die Verpflichtungserklärung bekannt geben.

Art. 15

Reisekrankenversicherung

1) Wer ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragt, muss nachweisen, dass er über eine Reisekrankenversicherung im Sinne von Art. 15 des Visakodex verfügt.

2) Von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung sind befreit:

3) Wird an der Aussengrenze ein Visum beantragt und erteilt, ist eine Reisekrankenversicherung nicht erforderlich. Das APA bzw. die aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarungen nach Art. 1 Abs. 3 zuständigen Behörden können jedoch in Ausnahmefällen die Pflicht nach Abs. 1 wieder vorsehen.

Art. 16

Andere Sicherheiten

Mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden können Ausländer den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 3 Abs. 2) mit einer Garantie einer Bank mit Sitz in Liechtenstein oder mit anderen vergleichbaren Sicherheiten erbringen.

Art. 17

Visumgebühr

Für die Bearbeitung eines Visumgesuchs für einen kurzfristigen Aufenthalt wird eine Gebühr nach Art. 16 des Visakodex und nach der Verordnung über die Einhebung von Gebühren im Ausländerrecht erhoben.

IV. Visa für längerfristige Aufenthalte

Art. 18

Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte

1) Ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt wird in folgenden Fällen erteilt:

2) Ein Rückreisevisum wird erteilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für den Aufenthalt in Liechtenstein erfüllt, aber vorläufig noch über keine Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt.

Art. 19

Territoriale Zuständigkeit der Schweizerischen Auslandvertretungen

1) Ausländer müssen ihr Visumgesuch für einen längerfristigen Aufenthalt grundsätzlich bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung einreichen.

2) Das APA kann Ausnahmen genehmigen für Ausländer, die häufig und innerhalb kurzer Zeit den Ort wechseln, beispielsweise Angestellte internationaler Unternehmen, Künstler, Athleten oder andere Fachleute.

3) Die Vertretung kann das Gesuch einer ausländischen Person, die nicht in ihrem Konsularbezirk wohnhaft ist, entgegennehmen, wenn sie die Gründe, weshalb diese Person ihr Gesuch nicht bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Vertretung einreichen konnte, als annehmbar erachtet.

Art. 20

Persönliches Erscheinen

1) Der Ausländer muss grundsätzlich nicht persönlich bei der Vertretung erscheinen, um das Visumgesuch einzureichen.

2) Das APA bzw. die aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarungen nach Art. 1 Abs. 3 zuständigen Behörden können das persönliche Erscheinen des Gesuchstellers zur Identifikation oder für weitere Abklärungen verlangen.

Art. 21

Begleitdokumente bei Visumgesuchen für einen längerfristigen Aufenthalt

Das APA bestimmt die Liste der erforderlichen Dokumente zum Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt sind.

Art. 22

Visumgebühr

Für die Behandlung von Visumgesuchen für einen längerfristigen Aufenthalt wird eine Gebühr nach der Verordnung über die Einhebung von Gebühren im Ausländerrecht erhoben.

Art. 23

Fingerabdrücke

1) Die Fingerabdrücke der Personen, die ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt beantragen, werden nicht abgenommen.

2) In Abweichung von Abs. 1 können die Fingerabdrücke abgenommen werden, um die Identität des Gesuchstellers nach Art. 71 Abs. 1 AuG festzustellen.

Art. 24

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.