Kundmachung vom 28. Januar 2020 des Beschlusses Nr. 2/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Februar 2018
Vorläufig angewendet seit: 12. April 2014
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 19. Februar 2025
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Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 2/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 2/2018 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Regierungschef-Stellvertreter
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 92 Abs. 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Durch das am 11. April 2014 unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum[^2] (im Folgenden "EWR-Erweiterungsübereinkommen von 2014") wird Art. 129 Abs. 1 des EWR-Abkommens geändert, um Kroatisch zu den im EWR-Abkommen aufgeführten Sprachen hinzuzufügen.
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- In der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994[^3] angenommen und durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2005 vom 8. Februar 2005[^4] sowie den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/2018 vom 9. Februar 2018[^5] geändert wurde, sollte Kroatisch zu den aufgeführten Sprachen hinzugefügt werden. Daher sollte die Aufzählung der Sprachen in der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses entsprechend geändert werden.
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- Das EWR-Erweiterungsübereinkommen von 2014 ist für seine Unterzeichner seit dem 12. April 2014 vorläufig anwendbar; der vorliegende Beschluss sollte daher bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014 vorläufig gelten -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 wird wie folgt geändert:
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- Der Text von Art. 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Die Texte der EG-Rechtsakte, die gemäss Art. 102 Abs. 1 des Abkommens in Anhänge zum Abkommen aufzunehmen sind, sind in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, kroatischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermassen verbindlich. Sie werden auch in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und zusammen mit den entsprechenden in Abs. 1 genannten Beschlüssen vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss für verbindlich erklärt."
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- Der Text von Art. 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung von Anhängen oder Protokollen zum Abkommen werden in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, kroatischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Union und in isländischer und norwegischer Sprache in der EWR-Beilage dieses Amtsblattes veröffentlicht."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 oder am Tag des Inkrafttretens des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Er gilt vorläufig mit Wirkung vom 12. April 2014.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Kundgemacht durch LGBl. 2025 Nr. 181.
[^2]: ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 5.
[^3]: ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.