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Kundmachung vom 28. Januar 2020 der Beschlüsse Nr. 8/2018, 9/2018, 13/2018, 14/2018, 16/2018 bis 19/2018, 24/2018 bis 27/2018 und 29/2018 bis 33/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2018-02-10

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Februar 2018

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 10. Februar 2018

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 17 die Beschlüsse Nr. 8/2018, 9/2018, 13/2018, 14/2018, 16/2018 bis 19/2018, 24/2018 bis 27/2018 und 29/2018 bis 33/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 8/2018, 9/2018, 13/2018, 14/2018, 16/2018 bis 19/2018, 24/2018 bis 27/2018 und 29/2018 bis 31/2018 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Regierungschef-Stellvertreter

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2017/1151 und (EU) 2017/1154, berichtigt in ABl. L 256 vom 4.10.2017, S. 11, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

Anhang II Kapitel V des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/426 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32017 R 1558: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1558 der Kommission vom 14. September 2017 (ABl. L 237 vom 15.9.2017, S. 67) - 32017 R 1559: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1559 der Kommission vom 14. September 2017 (ABl. L 237 vom 15.9.2017, S. 69)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1558 und (EU) 2017/1559 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^9].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15zl (Entscheidung 2008/911/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32011 D 0785: Durchführungsbeschluss 2011/785/EU der Kommission vom 28. November 2011 (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 102)"

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2011/785/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^11].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1491 und (EU) 2017/1506 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^14].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 20 (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1532 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/2001, (EU) 2017/2002, (EU) 2017/2003, (EU) 2017/2004 und (EU) 2017/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^20].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2164 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^33].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

Anhang II Kapitel XXII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/425 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^36].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13c (Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32017 D 0695: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/695 der Kommission vom 7. April 2017 (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 37)"

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/695 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^38].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird der Text von Nummer 44 (Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates) gestrichen.

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/1952 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^41].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

Anhang XVI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2364, (EU) 2017/2365 und (EU) 2017/2366 sowie der Verordnung (EU) 2017/2367 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^46].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1eai (Verordnung (EU) 2017/1505 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2017/1508 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^48].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens erhält Nummer 21ad (Richtlinie 1999/32/EG des Rates) folgende Fassung: " 32016 L 0802: Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58)"

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2016/802 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^51].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 14

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21aw (Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2071 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^53].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 15

Art. 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 19a (Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates) folgende Fassung: " 32016 R 0792: Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 11). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/792 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^56].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 16

Art. 1

In Protokoll 21 zum EWR-Abkommen wird in Art. 3 unter Nummer 4 (Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32015 R 1348: Verordnung (EU) 2015/1348 der Kommission vom 3. August 2015 (ABl. L 208 vom 5.8.2015, S. 3)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1348 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^58].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 17

Art. 1

In Art. 2 Abs. 5 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird unter dem dreizehnten Gedankenstrich (Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) und dem vierzehnten Gedankenstrich (Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^62] . Er gilt ab dem 1. Januar 2018.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

", geändert durch: - 32017 R 1151: Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1)"

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1.

[^2]: ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 708.

[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^4]: ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99.

[^5]: ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10.

[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^7]: ABl. L 237 vom 15.9.2017, S. 67.

[^8]: ABl. L 237 vom 15.9.2017, S. 69.

[^9]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^10]: ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 102.

[^11]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^12]: ABl. L 216 vom 22.8.2017, S. 15.

[^13]: ABl. L 222 vom 29.8.2017, S. 21.

[^14]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^15]: ABl. L 290 vom 9.11.2017, S. 1.

[^16]: ABl. L 290 vom 9.11.2017, S. 4.

[^17]: ABl. L 290 vom 9.11.2017, S. 7.

[^18]: ABl. L 290 vom 9.11.2017, S. 11.

[^19]: ABl. L 290 vom 9.11.2017, S. 14.

[^20]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^21]: ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 53.

[^22]: ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 73.

[^23]: ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 75.

[^24]: ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 77.

[^25]: ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 79.

[^26]: ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 83.

[^27]: ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 85.

[^28]: ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 42.

[^29]: ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 62.

[^30]: ABl. L 199 vom 26.7.2012, S. 24.

[^31]: ABl. L 205 vom 1.8.2012, S. 17.

[^32]: ABl. L 326 vom 24.11.2012, S. 53.

[^33]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^34]: ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51.

[^35]: ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.

[^36]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^37]: ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 37.

[^38]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^39]: ABl. L 284 vom 31.10.2017, S. 12.

[^40]: ABl. L 116 vom 28.4.1989, S. 25.

[^41]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^42]: ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19.

[^43]: ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 17.

[^44]: ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 22.

[^45]: ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 21.

[^46]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^47]: ABl. L 223 vom 30.8.2017, S. 1.

[^48]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^49]: ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58.

[^50]: ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13.

[^51]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^52]: ABl. L 320 vom 26.11.2016, S. 1.

[^53]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^54]: ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 11.

[^55]: ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.

[^56]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^57]: ABl. L 208 vom 5.8.2015, S. 3.

[^58]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^59]: ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 85.

[^60]: ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129.

[^61]: ABl. L 286 vom 1.11.2017, S. 1.

[^62]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.