Gesetz vom 29. Januar 2020 für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten (Brexit-Übergangsgesetz; Brexit-ÜG)

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2020-01-31
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

Art. 1

Ermächtigung

Die Regierung wird ermächtigt, mit Wirkung ab dem 1. Februar 2020 die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten, zu beschliessen.

Art. 2

Übergangsbestimmungen

1) Bis zum 31. Dezember 2020 gilt das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland weiterhin:

2) Die Regierung kann die Frist nach Abs. 1 mit Verordnung verlängern, sofern der zwischen dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland und der Europäischen Union vereinbarte Übergangszeitraum verlängert wird.

Art. 3

Inkrafttreten und Ausserkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

2) Es tritt mit der Verweigerung der verfassungsmässigen Genehmigung des Übereinkommens nach Art. 1 ausser Kraft. Der Landtag hat dieses Gesetz als dringlich erklärt.

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 139/2019

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.