Abkommen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2020-01-31
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in London am 28. Januar 2020

Zustimmung des Landtags: 29. Januar 2020

2

Vorläufig angewendet seit: 1. Februar 2020

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 14. Dezember 2020[^3]

Präambel

Island,

das Fürstentum Liechtenstein,

das Königreich Norwegen und

das Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland,

im Folgenden "die Vertragsparteien",

in dem Bewusstsein, dass das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland ("Vereinigtes Königreich") gemäss dem Ergebnis eines Referendums im Vereinigten Königreich und seiner souveränen Entscheidung, die Europäische Union ("Union") zu verlassen, am 29. März 2017 seine Absicht erklärt hat, gemäss Art. 50 des Vertrags über die Europäischen Union, der aufgrund von Art. 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft auch für die Europäische Atomgemeinschaft ("Euratom") gilt, aus der Union und der Euratom auszutreten,

eingedenk der historischen und tiefen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und Island, dem Fürstentum Liechtenstein ("Liechtenstein") und dem Königreich Norwegen ("Norwegen") und des gemeinsamen Wunsches, diese Beziehungen zu schützen,

eingedenk des Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und der Euratom, das einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union gewährleistet und insbesondere eine Frist für den Übergang oder die Umsetzung vorsieht, in der das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens weiterhin Anwendung findet,

in dem Wunsch, die Regelungen festzulegen, die nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und Island, Liechtenstein oder Norwegen aufgrund der die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten, notwendig sind,

in dem Bestreben, die anzuwendenden Rechte und Verpflichtungen im Rahmen des EWR-Abkommens und anderer internationaler Abkommen während des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich weiter gelten zu lassen und die notwendigen Vorkehrungen für diese Fortdauer zu treffen,

in dem Bewusstsein, dass ein wechselseitiger Schutz der Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten und der Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, sowie deren Familien notwendig ist, sofern sie ihre Rechte auf Freizügigkeit vor dem in diesem Abkommen festgelegten Datum in Anspruch genommen haben, und dass gewährleistet werden muss, dass ihre durch dieses Abkommen geregelten Rechte rechtlich durchsetzbar sind und auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung beruhen und dass insbesondere Sozialversicherungsansprüche geschützt werden sollten,

entschlossen mittels einzelner Trennungsbestimmungen einen geordneten Austritt zu gewährleisten, mit dem Ziel, Störungen zu verhindern und den Bürgern, der Wirtschaft sowie den Justiz- und Verwaltungsbehörden in den EWR/EFTA-Staaten und dem Vereinigten Königreich Rechtssicherheit zu bieten, ohne die Möglichkeit auszuschliessen, dass einschlägige Trennungsbestimmungen durch ein oder mehrere Abkommen über die künftigen Beziehungen zwischen den EWR/EFTA-Staaten und dem Vereinigten Königreich ersetzt werden,

in Bestätigung des Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien, dass die Bestimmungen dieses Abkommens die sektorbezogenen Anpassungen des EWR-Vertrags, insbesondere die Anpassungen in Bezug auf Liechtenstein in den Anhängen V und VIII des EWR-Abkommens, nicht berühren,

in dem Bewusstsein, dass Bestimmungen in Bezug auf die allgemeine Überwachung und Umsetzung des Abkommens festgelegt werden müssen, um die richtige Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und die Erfüllung der Pflichten im Rahmen dieses Abkommens zu gewährleisten,

entschlossen, durch dieses Abkommen für die EWR/EFTA-Staaten und das Vereinigte Königreich ein grundsätzliches Gleichgewicht zwischen Vorteilen, Rechten und Pflichten zu erzielen,

in dem Bewusstsein, dass sowohl das Vereinigte Königreich als auch die EWR/EFTA-Staaten alle notwendigen Massnahmen ergreifen müssen, um möglichst schnell mit den formalen Verhandlungen für ein oder mehrere Abkommen zu beginnen, die ihre künftigen Beziehungen regeln, damit soweit möglich gewährleistet ist, dass diese Abkommen ab dem Ende des Übergangszeitraums in Kraft sind,

sind wie folgt übereingekommen:

Teil Eins

Gemeinsame Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Dieses Abkommen legt die Regeln fest, die nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland ("Vereinigtes Königreich") aus der Europäischen Union ("Union"), dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[^4] ("EWR-Abkommen") und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union in Bezug auf folgende Aspekte gelten:

Art. 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

1) Sofern nichts anderes in diesem Abkommen oder in Bestimmungen des EWR-Abkommens oder anderer Abkommen, die aufgrund dieses Abkommens Geltung erhalten, festgelegt ist, gilt jeder Verweis auf das Vereinigte Königreich oder dessen Hoheitsgebiet als Verweis auf:

2) Sofern nichts anderes in diesem Abkommen oder in Bestimmungen des EWR-Abkommens oder anderer Abkommen, die aufgrund dieses Abkommens Geltung erhalten, festgelegt ist, gilt jeder Verweis auf EWR/EFTA-Staaten oder deren Hoheitsgebiet als Verweis auf die Hoheitsgebiete von Island, Liechtenstein und Norwegen, für die das EWR-Abkommen gilt.

Art. 4

Methoden und Grundsätze in Bezug auf die Wirkung, Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens

1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Bestimmungen dieses Abkommens zu verwirklichen und die im vorliegenden Abkommen anerkannten Rechte durch nationales Recht in ihre innerstaatliche Rechtsordnung aufzunehmen.

2) Die Auslegung und Anwendung nationaler Rechtsakte, mit denen dieses Abkommen und die darin enthaltenen Rechte durch die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien umgesetzt werden, muss unter voller Achtung dieses Abkommens erfolgen.

3) Die Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen von Teil Zwei und Drei dieses Abkommens werden gemäss den Bestimmungen von Teil Zwei und Drei des EU-UK Austrittsabkommens ausgelegt, insofern als sie der Sache nach identisch sind.

Art. 5

Treu und Glauben

Die Union und das Vereinigte Königreich achten und unterstützen sich gegenseitig nach Treu und Glauben bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben.Sie treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und unterlassen alle Massnahmen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.

Art. 6

Verweise auf das EWR-Abkommen und andere Abkommen

1) Sofern nichts anderes in diesem Abkommen bestimmt ist, gelten alle Verweise auf das EWR-Abkommen in diesem Abkommen als Verweise auf das EWR-Abkommen in der am letzten Tag des Übergangszeitraums geltenden Fassung.

2) Sofern nichts anderes in diesem Abkommen bestimmt ist, gelten alle Verweise auf Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen in diesem Abkommen als Verweise auf die Rechtsakte oder Bestimmungen, wie sie in das EWR-Abkommen aufgenommen worden sind, in der jeweils geänderten oder ersetzten am letzten Tag des Übergangszeitraums geltenden Fassung.

3) Sofern nichts anderes in diesem Abkommen bestimmt ist, gelten Verweise auf Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen gegebenenfalls auch als Verweis auf die Rechtsakte, wie sie in das EWR-Abkommen aufgenommen worden sind, oder deren Bestimmungen, die gemäss diesem Rechtsakt weiterhin gelten, auch wenn sie durch den Rechtsakt, auf den verwiesen wird, ersetzt oder abgelöst wurden.

4) Für den Zweck dieses Abkommens gelten Verweise auf die Bestimmungen von Rechtsakten der Union, die durch dieses Abkommen Geltung erhalten, auch als Verweise auf die einschlägigen Rechtsakte der Union, die diese Bestimmungen ergänzen oder umsetzen, soweit diese Rechtsakte gemäss dem EWR-Abkommen oder anderen Abkommen, die durch dieses Abkommen Geltung erhalten, am letzten Tag des Übergangszeitraums gelten.

5) Sofern nichts anderes in diesem Abkommen festgelegt ist, gelten Verweise auf die Bestimmungen jedes anderen Abkommens, das durch dieses Abkommen Geltung erhält, als Verweise auf diese Bestimmungen in der am letzten Tag des Übergangszeitraums geltenden Fassung.

Art. 7

Verweise auf Mitgliedstaaten

Für den Zweck dieses Abkommens sind alle Verweise auf die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bestimmungen des EWR-Abkommens und anderer Abkommen, die durch dieses Abkommen Geltung erhalten, auch als Verweise auf das Vereinigte Königreich und dessen zuständige Behörden zu verstehen.

Teil Zwei

Bürgerrechte

Titel I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 8

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Teils und unbeschadet von Titel III bezeichnet der Ausdruck:

Art. 9

Persönlicher Anwendungsbereich

1) Dieser Teil gilt unbeschadet von Titel III für die folgenden Personen:

2) Personen, die unter Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b der Richtlinie 2004/38/EG fallen und denen der Aufnahmestaat vor Ende des Übergangszeitraums gemäss Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie nach Massgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Aufenthalt erleichtert hat, behalten ihr Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat gemäss diesem Teil, sofern sie danach weiter im Aufnahmestaat wohnen.

3) Abs. 2 gilt auch für Personen, die unter Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b der Richtlinie 2004/38/EG fallen und die vor Ende des Übergangszeitraums eine Erleichterung von Einreise und Aufenthalt beantragt haben, denen der Aufnahmestaat nach Massgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften danach den Aufenthalt erleichtert hat.

4) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmestaat nach Massgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften und gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b der Richtlinie 2004/38/EG die Einreise und den Aufenthalt des Lebenspartners, mit dem die in Abs. 1 Bst. a bis d genannte Person eine ordnungsgemäss bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist, wenn der Partner vor Ende des Übergangszeitraums ausserhalb des Aufnahmemitgliedsstaats gewohnt hat, sofern die Beziehung vor Ende des Übergangszeitraums dauerhaft war und zu dem Zeitpunkt, zu dem der Lebenspartner ein Aufenthaltsrecht gemäss diesem Teil beantragt, weiter besteht.

5) In den in den Abs. 3 und 4 genannten Fällen, führt der Aufnahmestaat eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen.

Art. 10

Kontinuität des Aufenthalts

Für die Zwecke der Art. 8 und 9 wird die Kontinuität des Aufenthalts durch Abwesenheiten im Sinne von Art. 14 Abs. 2 dieses Abkommens nicht berührt.Wenn gemäss der Richtlinie 2004/38/EG vor Ende des Übergangszeitraums das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt eine Abwesenheit vom Aufnahmestaat, die die in Art. 14 Abs. 3 genannte Dauer nicht überschreitet, nicht zu seinem Verlust.

Art. 11

Diskriminierungsverbot

Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Teils ist in seinem Anwendungsbereich im Aufnahmestaat und im Arbeitsstaat jede Diskriminierung der in Art. 9 dieses Abkommens genannten Personen aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 4 des EWR-Abkommens verboten.

Titel II

Rechte und Pflichten

Kapitel 1
Rechte im Zusammenhang mit Aufenthalt, Aufenthaltsdokumente
Art. 12

Aufenthaltsrechte

1) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs haben das Recht sich mit den Beschränkungen und unter den Bedingungen, die in Art. 28 und 31 des EWR-Abkommens und in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, b oder c, Art. 7 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3, Art. 14, Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehen sind, im Aufnahmestaat aufzuhalten.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.