Abkommen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten
Abgeschlossen in London am 28. Januar 2020
Zustimmung des Landtags: 29. Januar 2020
2
Vorläufig angewendet seit: 1. Februar 2020
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 14. Dezember 2020[^3]
Präambel
Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen und
das Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland,
im Folgenden "die Vertragsparteien",
in dem Bewusstsein, dass das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland ("Vereinigtes Königreich") gemäss dem Ergebnis eines Referendums im Vereinigten Königreich und seiner souveränen Entscheidung, die Europäische Union ("Union") zu verlassen, am 29. März 2017 seine Absicht erklärt hat, gemäss Art. 50 des Vertrags über die Europäischen Union, der aufgrund von Art. 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft auch für die Europäische Atomgemeinschaft ("Euratom") gilt, aus der Union und der Euratom auszutreten,
eingedenk der historischen und tiefen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und Island, dem Fürstentum Liechtenstein ("Liechtenstein") und dem Königreich Norwegen ("Norwegen") und des gemeinsamen Wunsches, diese Beziehungen zu schützen,
eingedenk des Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und der Euratom, das einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union gewährleistet und insbesondere eine Frist für den Übergang oder die Umsetzung vorsieht, in der das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens weiterhin Anwendung findet,
in dem Wunsch, die Regelungen festzulegen, die nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und Island, Liechtenstein oder Norwegen aufgrund der die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten, notwendig sind,
in dem Bestreben, die anzuwendenden Rechte und Verpflichtungen im Rahmen des EWR-Abkommens und anderer internationaler Abkommen während des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich weiter gelten zu lassen und die notwendigen Vorkehrungen für diese Fortdauer zu treffen,
in dem Bewusstsein, dass ein wechselseitiger Schutz der Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten und der Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, sowie deren Familien notwendig ist, sofern sie ihre Rechte auf Freizügigkeit vor dem in diesem Abkommen festgelegten Datum in Anspruch genommen haben, und dass gewährleistet werden muss, dass ihre durch dieses Abkommen geregelten Rechte rechtlich durchsetzbar sind und auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung beruhen und dass insbesondere Sozialversicherungsansprüche geschützt werden sollten,
entschlossen mittels einzelner Trennungsbestimmungen einen geordneten Austritt zu gewährleisten, mit dem Ziel, Störungen zu verhindern und den Bürgern, der Wirtschaft sowie den Justiz- und Verwaltungsbehörden in den EWR/EFTA-Staaten und dem Vereinigten Königreich Rechtssicherheit zu bieten, ohne die Möglichkeit auszuschliessen, dass einschlägige Trennungsbestimmungen durch ein oder mehrere Abkommen über die künftigen Beziehungen zwischen den EWR/EFTA-Staaten und dem Vereinigten Königreich ersetzt werden,
in Bestätigung des Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien, dass die Bestimmungen dieses Abkommens die sektorbezogenen Anpassungen des EWR-Vertrags, insbesondere die Anpassungen in Bezug auf Liechtenstein in den Anhängen V und VIII des EWR-Abkommens, nicht berühren,
in dem Bewusstsein, dass Bestimmungen in Bezug auf die allgemeine Überwachung und Umsetzung des Abkommens festgelegt werden müssen, um die richtige Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und die Erfüllung der Pflichten im Rahmen dieses Abkommens zu gewährleisten,
entschlossen, durch dieses Abkommen für die EWR/EFTA-Staaten und das Vereinigte Königreich ein grundsätzliches Gleichgewicht zwischen Vorteilen, Rechten und Pflichten zu erzielen,
in dem Bewusstsein, dass sowohl das Vereinigte Königreich als auch die EWR/EFTA-Staaten alle notwendigen Massnahmen ergreifen müssen, um möglichst schnell mit den formalen Verhandlungen für ein oder mehrere Abkommen zu beginnen, die ihre künftigen Beziehungen regeln, damit soweit möglich gewährleistet ist, dass diese Abkommen ab dem Ende des Übergangszeitraums in Kraft sind,
sind wie folgt übereingekommen:
Teil Eins
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Dieses Abkommen legt die Regeln fest, die nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland ("Vereinigtes Königreich") aus der Europäischen Union ("Union"), dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[^4] ("EWR-Abkommen") und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union in Bezug auf folgende Aspekte gelten:
- a) den Schutz der Rechte der Staatsangehörigen Islands, des Fürstentums Liechtenstein ("Liechtenstein") und des Königreichs Norwegen ("Norwegen") und der Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und
- b) andere Probleme durch die Trennung, die sich aus den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens ergeben.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
- a) "EWR-Abkommen": das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 mit späteren Änderungen und dessen Protokolle und Anhänge sowie die darin genannten Rechtsakte;
- b) "EWR/EFTA-Staaten": Island, Liechtenstein und Norwegen;
- c) "Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats": die Staatsangehörigen von Island, Liechtenstein und Norwegen;
- d) "Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs": die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreich im Sinne der Neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland vom 31. Dezember 1982 über die Bestimmung des Begriffs "Staatsangehörige"[^5] in Verbindung mit der Erklärung Nr. 63 zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat[^6];
- e) "Unionsbürger": jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt;
- f) "EU-UK Austrittsabkommen": das in Brüssel und London am 24. Januar 2020 unterzeichnete Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft;
- g) "Unionsrecht": Unionsrecht im Sinne von Art. 2 Bst. a des EU-UK Austrittsabkommens;
- h) "Übergangszeitraum": die in Art. 126 des EU-UK Austrittsabkommens genannte Frist, gegebenenfalls einschliesslich der Verlängerung gemäss Art. 132 des genannten Abkommens;
- i) "Tag": einen Kalendertag, sofern nichts anderes in diesem Abkommen oder in den aufgrund dieses Abkommens anwendbaren Bestimmungen des EWR-Abkommens bestimmt ist.
Art. 3
Räumlicher Geltungsbereich
1) Sofern nichts anderes in diesem Abkommen oder in Bestimmungen des EWR-Abkommens oder anderer Abkommen, die aufgrund dieses Abkommens Geltung erhalten, festgelegt ist, gilt jeder Verweis auf das Vereinigte Königreich oder dessen Hoheitsgebiet als Verweis auf:
- a) das Vereinigte Königreich;
- b) Gibraltar, soweit das EWR-Abkommen oder andere Abkommen, die aufgrund dieses Abkommens Geltung erhalten, unmittelbar vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union für Gibraltar galten;
- c) die Kanalinseln und die Insel Man, soweit das EWR-Abkommen unmittelbar vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union für diese galt.
2) Sofern nichts anderes in diesem Abkommen oder in Bestimmungen des EWR-Abkommens oder anderer Abkommen, die aufgrund dieses Abkommens Geltung erhalten, festgelegt ist, gilt jeder Verweis auf EWR/EFTA-Staaten oder deren Hoheitsgebiet als Verweis auf die Hoheitsgebiete von Island, Liechtenstein und Norwegen, für die das EWR-Abkommen gilt.
Art. 4
Methoden und Grundsätze in Bezug auf die Wirkung, Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens
1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Bestimmungen dieses Abkommens zu verwirklichen und die im vorliegenden Abkommen anerkannten Rechte durch nationales Recht in ihre innerstaatliche Rechtsordnung aufzunehmen.
2) Die Auslegung und Anwendung nationaler Rechtsakte, mit denen dieses Abkommen und die darin enthaltenen Rechte durch die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien umgesetzt werden, muss unter voller Achtung dieses Abkommens erfolgen.
3) Die Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen von Teil Zwei und Drei dieses Abkommens werden gemäss den Bestimmungen von Teil Zwei und Drei des EU-UK Austrittsabkommens ausgelegt, insofern als sie der Sache nach identisch sind.
Art. 5
Treu und Glauben
Die Union und das Vereinigte Königreich achten und unterstützen sich gegenseitig nach Treu und Glauben bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben.Sie treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und unterlassen alle Massnahmen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
Art. 6
Verweise auf das EWR-Abkommen und andere Abkommen
1) Sofern nichts anderes in diesem Abkommen bestimmt ist, gelten alle Verweise auf das EWR-Abkommen in diesem Abkommen als Verweise auf das EWR-Abkommen in der am letzten Tag des Übergangszeitraums geltenden Fassung.
2) Sofern nichts anderes in diesem Abkommen bestimmt ist, gelten alle Verweise auf Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen in diesem Abkommen als Verweise auf die Rechtsakte oder Bestimmungen, wie sie in das EWR-Abkommen aufgenommen worden sind, in der jeweils geänderten oder ersetzten am letzten Tag des Übergangszeitraums geltenden Fassung.
3) Sofern nichts anderes in diesem Abkommen bestimmt ist, gelten Verweise auf Rechtsakte der Union oder deren Bestimmungen gegebenenfalls auch als Verweis auf die Rechtsakte, wie sie in das EWR-Abkommen aufgenommen worden sind, oder deren Bestimmungen, die gemäss diesem Rechtsakt weiterhin gelten, auch wenn sie durch den Rechtsakt, auf den verwiesen wird, ersetzt oder abgelöst wurden.
4) Für den Zweck dieses Abkommens gelten Verweise auf die Bestimmungen von Rechtsakten der Union, die durch dieses Abkommen Geltung erhalten, auch als Verweise auf die einschlägigen Rechtsakte der Union, die diese Bestimmungen ergänzen oder umsetzen, soweit diese Rechtsakte gemäss dem EWR-Abkommen oder anderen Abkommen, die durch dieses Abkommen Geltung erhalten, am letzten Tag des Übergangszeitraums gelten.
5) Sofern nichts anderes in diesem Abkommen festgelegt ist, gelten Verweise auf die Bestimmungen jedes anderen Abkommens, das durch dieses Abkommen Geltung erhält, als Verweise auf diese Bestimmungen in der am letzten Tag des Übergangszeitraums geltenden Fassung.
Art. 7
Verweise auf Mitgliedstaaten
Für den Zweck dieses Abkommens sind alle Verweise auf die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bestimmungen des EWR-Abkommens und anderer Abkommen, die durch dieses Abkommen Geltung erhalten, auch als Verweise auf das Vereinigte Königreich und dessen zuständige Behörden zu verstehen.
Teil Zwei
Bürgerrechte
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Teils und unbeschadet von Titel III bezeichnet der Ausdruck:
- a) "Familienangehörige": Familienangehörige von Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten oder Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^7], ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die unter den in Art. 9 dieses Abkommens festgelegten persönlichen Anwendungsbereich fallen;
- b) "Grenzgänger": Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die gemäss Art. 28 oder 31 des EWR-Abkommens in einem oder mehreren Staaten, in denen sie nicht wohnen, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben;
- c) "Aufnahmestaat":
- i) in Bezug auf Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats und deren Familienangehörige das Vereinigte Königreich, wenn sie dort vor Ende des Übergangszeitraums ihr Aufenthaltsrecht gemäss dem EWR-Abkommen ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen;
- ii) in Bezug auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und deren Familienangehörige der EWR/EFTA-Staat, in dem sie vor Ende des Übergangszeitraums ihr Aufenthaltsrecht gemäss dem EWR-Abkommen ausgeübt haben und in dem sie danach weiter wohnen;
- d) "Arbeitsstaat":
- i) in Bezug auf Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats, das Vereinigte Königreich, wenn sie dort vor Ende des Übergangszeitraums eine wirtschaftliche Tätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und danach weiter ausüben;
- ii) in Bezug auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs der EWR/EFTA-Staat, in dem sie vor Ende des Übergangszeitraums eine wirtschaftliche Tätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und danach weiter ausüben;
- e) "Sorgerecht": die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Sorge für ein Kind, und insbesondere das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, einschliesslich des Sorgerechts, das aufgrund einer Entscheidung oder kraft Gesetzes oder aufgrund einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung besteht.
Art. 9
Persönlicher Anwendungsbereich
1) Dieser Teil gilt unbeschadet von Titel III für die folgenden Personen:
- a) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats, die ihr Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich vor Ende des Übergangszeitraums gemäss dem EWR-Abkommen ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen;
- b) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die ihr Aufenthaltsrecht in einem EWR/EFTA-Staat vor Ende des Übergangszeitraums gemäss dem EWR-Abkommen ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen;
- c) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats, die ihr Recht als Grenzgänger im Vereinigten Königreich vor Ende des Übergangszeitraums gemäss dem EWR-Abkommen ausgeübt haben und danach weiter ausüben;
- d) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die ihr Recht als Grenzgänger in einem oder mehreren EWR/EFTA-Staaten vor Ende des Übergangszeitraums gemäss dem EWR-Abkommen ausgeübt haben und danach weiter ausüben;
- e) Familienangehörige der in Bst. a bis d genannten Personen, sofern sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- i) sie haben vor Ende des Übergangszeitraums gemäss dem EWR-Abkommen im Aufnahmestaat gewohnt und wohnen danach weiter dort;
- ii) sie sind unmittelbar mit einer der in Bst. a bis d genannten Personen verwandt und haben vor Ende des Übergangszeitraums ausserhalb des Aufnahmestaates gewohnt, sofern sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie gemäss diesem Teil eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, die in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Bedingungen erfüllen, um mit der in Bst. a bis d dieses Absatzes genannten Person zusammen zu wohnen;
- iii) sie wurden nach Ende des Übergangszeitraums innerhalb oder ausserhalb des Aufnahmestaates als Kinder von unter den Bst. a bis d genannten Personen geboren oder von diesen Personen rechtmässig adoptiert und erfüllen zu dem Zeitpunkt, an dem sie gemäss diesem Teil eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, um der unter den Bst. a bis d dieses Absatzes genannten Person nachzuziehen, die in Art. 2 Abs. 2 Bst. c der Richtlinie 2004/38/EG genannten Bedingungen sowie eine der folgenden Bedingungen:
- f) Familienangehörige, die gemäss Art. 12 und 13, Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 und 18 der Richtlinie 2004/38/EG vor Ende des Übergangszeitraums im Aufnahmestaat gewohnt haben und danach weiter dort wohnen.
2) Personen, die unter Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b der Richtlinie 2004/38/EG fallen und denen der Aufnahmestaat vor Ende des Übergangszeitraums gemäss Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie nach Massgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Aufenthalt erleichtert hat, behalten ihr Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat gemäss diesem Teil, sofern sie danach weiter im Aufnahmestaat wohnen.
3) Abs. 2 gilt auch für Personen, die unter Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b der Richtlinie 2004/38/EG fallen und die vor Ende des Übergangszeitraums eine Erleichterung von Einreise und Aufenthalt beantragt haben, denen der Aufnahmestaat nach Massgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften danach den Aufenthalt erleichtert hat.
4) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmestaat nach Massgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften und gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b der Richtlinie 2004/38/EG die Einreise und den Aufenthalt des Lebenspartners, mit dem die in Abs. 1 Bst. a bis d genannte Person eine ordnungsgemäss bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist, wenn der Partner vor Ende des Übergangszeitraums ausserhalb des Aufnahmemitgliedsstaats gewohnt hat, sofern die Beziehung vor Ende des Übergangszeitraums dauerhaft war und zu dem Zeitpunkt, zu dem der Lebenspartner ein Aufenthaltsrecht gemäss diesem Teil beantragt, weiter besteht.
5) In den in den Abs. 3 und 4 genannten Fällen, führt der Aufnahmestaat eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen.
Art. 10
Kontinuität des Aufenthalts
Für die Zwecke der Art. 8 und 9 wird die Kontinuität des Aufenthalts durch Abwesenheiten im Sinne von Art. 14 Abs. 2 dieses Abkommens nicht berührt.Wenn gemäss der Richtlinie 2004/38/EG vor Ende des Übergangszeitraums das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt eine Abwesenheit vom Aufnahmestaat, die die in Art. 14 Abs. 3 genannte Dauer nicht überschreitet, nicht zu seinem Verlust.
Art. 11
Diskriminierungsverbot
Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Teils ist in seinem Anwendungsbereich im Aufnahmestaat und im Arbeitsstaat jede Diskriminierung der in Art. 9 dieses Abkommens genannten Personen aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 4 des EWR-Abkommens verboten.
Titel II
Rechte und Pflichten
Kapitel 1
Rechte im Zusammenhang mit Aufenthalt, Aufenthaltsdokumente
Art. 12
Aufenthaltsrechte
1) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs haben das Recht sich mit den Beschränkungen und unter den Bedingungen, die in Art. 28 und 31 des EWR-Abkommens und in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, b oder c, Art. 7 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3, Art. 14, Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehen sind, im Aufnahmestaat aufzuhalten.
2) Familienangehörige, die entweder Staatsangehörige der EWR/EFTA-Staaten oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, haben das Recht sich nach Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Bst. d, Art. 12 Abs. 1 oder 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 14, Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2004/38/EG vorbehaltlich der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen im Aufnahmestaat aufzuhalten.
3) Familienangehörige, die weder Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats noch Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, haben das Recht, sich nach Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2 oder 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14, Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 3 oder 4 oder Art. 18 der Richtlinie 2004/38/EG vorbehaltlich der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen im Aufnahmestaat aufzuhalten.
4) Der Aufnahmestaat darf den in den Abs. 1, 2 und 3 genannten Personen nur die in diesem Titel vorgesehenen Beschränkungen oder Bedingungen für die Erlangung, die Aufrechterhaltung oder den Verlust von Aufenthaltsrechten auferlegen. Bei der Anwendung der in diesem Titel vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen darf Ermessen nur zugunsten der betroffenen Person ausgeübt werden.
Art. 13
Recht auf Ausreise und Einreise
1) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, ihre Familienangehörigen und andere Personen, die sich gemäss den in diesem Titel genannten Bedingungen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats aufhalten, haben das Recht, nach Massgabe von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG den Aufnahmestaat zu verlassen und in den Aufnahmestaat einzureisen, sofern die Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten und die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen bzw. deren Familienangehörige und andere Personen, die keine Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten und keine Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sind, einen gültigen Reisepass mit sich führen.Fünf Jahre nach Ende des Übergangszeitraums kann der Aufnahmestaat beschliessen, dass die Einreise in sein oder die Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet mit einzelstaatlichen Personalausweisen nicht mehr möglich ist, wenn diese Ausweise keinen Chip enthalten, der den anzuwendenden Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Bezug auf biometrische Identifikation entspricht.
2) Von Inhabern eines gültigen Dokuments, das gemäss Art. 17 oder 25 dieses Abkommen ausgestellt wurde, darf weder ein Aus- bzw. Einreisevisum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden.
3) Sofern der Aufnahmestaat von Familienangehörigen, die Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten und Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs nach dem Ende des Übergangszeitraums nachziehen, ein Einreisevisum fordert, trifft der Aufnahmestaat alle erforderlichen Massnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.
Art. 14
Recht auf Daueraufenthalt
1) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen, die sich gemäss dem EWR-Abkommen fünf Jahre lang oder während des in Art. 17 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Zeitraums ununterbrochen rechtmässig im Aufnahmestaat aufgehalten haben, haben das Recht, sich unter den Voraussetzungen der Art. 16, 17 und 18 der Richtlinie 2004/38/EG auf Dauer im Aufnahmestaat aufzuhalten. Bei der Berechnung des für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen Zeitraums werden die Zeiten des rechtmässigen Aufenthalts oder der Erwerbstätigkeit gemäss den Bestimmungen des EWR-Abkommens vor und nach Ende des Übergangszeitraums berücksichtigt.
2) Die Kontinuität des Aufenthalts für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt wird nach Art. 16 Abs. 3 und Art. 21 der Richtlinie 2004/38/EG bestimmt.
3) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmestaat, die fünf aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.
Art. 15
Kumulierung von Zeiten
Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und ihre Familienangehörigen, die sich vor Ende des Übergangszeitraums weniger als fünf Jahre lang zu den in Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Bedingungen rechtmässig im Aufnahmestaat aufgehalten haben, sind berechtigt, das Recht auf Daueraufenthalt gemäss Art. 14 dieses Abkommens zu erwerben, sobald sie die erforderliche Aufenthaltsdauer erreicht haben. Bei der Berechnung des für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen Zeitraums werden die Zeiten des rechtmässigen Aufenthalts oder der Erwerbstätigkeit gemäss den Bestimmungen des EWR-Abkommens vor und nach Ende des Übergangszeitraums berücksichtigt.
Art. 16
Status und Änderungen
1) Das Recht von Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten und Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sowie ihrer jeweiligen Familienangehörigen, sich unmittelbar auf diesen Teil zu berufen, bleibt unberührt, wenn sich ihr Status ändert, zum Beispiel vom Studierenden zum Arbeitnehmer, Selbständigen oder zur erwerbslosen Person. Personen, die am Ende des Übergangszeitraums ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige von Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs geniessen, können in keine der in Art. 9 Abs. 1 Bst. a bis d genannten Personengruppen wechseln.
2) Die in diesem Titel genannten Rechte für Familienangehörige, denen ein Staatsangehöriger der EWR/EFTA-Staaten oder ein Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs vor Ende des Übergangszeitraums Unterhalt gewährt hat, bleiben auch dann bestehen, wenn ihnen kein Unterhalt mehr gewährt wird.
Art. 17
Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten
1) Der Aufnahmestaat kann von Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, ihren jeweiligen Familienangehörigen und anderen Personen die sich zu den in diesem Titel genannten Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, verlangen, dass sie einen neuen Aufenthaltsstatus, der die in diesem Titel genannten Rechte verleiht, und ein Dokument zum Nachweis dieses Status beantragen, das in digitaler Form ausgestellt werden kann.Für den Antrag auf den genannten Aufenthaltsstatus gelten die folgenden Bedingungen:
2) Während der in Abs. 1 Bst. b dieses Artikels genannten Frist und gegebenenfalls während der gemäss Bst. c des genannten Absatzes um ein Jahr verlängerten Frist gelten Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, ihre Familienangehörigen und andere Personen, die sich unter den in Art. 19 genannten Voraussetzungen und vorbehaltlich der dort genannten Beschränkungen im Aufnahmestaat aufhalten, als Inhaber der in diesem Teil vorgesehenen Rechte.
3) Während einer anhängigen endgültigen Entscheidung der zuständigen Behörden über einen in Abs. 1 genannten Antrag oder ein anhängiges Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung eines entsprechenden Antrags durch die zuständigen Behörden gilt der Antragsteller vorbehaltlich der in Art. 19 Abs. 4 genannten Voraussetzungen als Inhaber der in diesem Teil vorgesehenen Rechte, einschliesslich von Art. 20 über Garantien und Rechtsschutz.
4) Sofern ein Aufnahmestaat von den Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder den Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, ihren Familienangehörigen und anderen Personen, die sich zu den in diesem Titel genannten Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, nicht verlangt, dass sie als Voraussetzung für einen rechtmässigen Aufenthalt den in Abs. 1 genannten neuen Aufenthaltsstatus beantragen, haben Personen, die die Voraussetzungen für Aufenthaltsrechte gemäss diesem Titel erfüllen, das Recht auf ein Aufenthaltsdokument gemäss den in der Richtlinie 2004/38/EG genannten Bedingungen, das in digitaler Form ausgestellt werden kann und die Angabe enthält, dass es gemäss diesem Abkommen ausgestellt wurde.
Art. 18
Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten während des Übergangszeitraums
1) Während des Übergangszeitraums kann ein Aufnahmestaat bei Inkrafttreten dieses Abkommens freiwillige Anträge auf den Aufenthaltsstatus oder das Aufenthaltsdokument, die in Art. 17 Abs. 1 und 4 dieses Abkommens genannt werden, ermöglichen.
2) Die Entscheidung über Bewilligung oder Ablehnung dieser Anträge erfolgt gemäss Art. 17 Abs. 1 und 4. Entscheidungen gemäss Art. 17 Abs. 1 werden erst nach Ende des Übergangszeitraums wirksam.
3) Sofern ein Antrag gemäss Art. 17 Abs. 1 vor Ende des Übergangszeitraums bewilligt wurde, kann der Aufnahmestaat die Entscheidung, den Aufenthaltsstatus zu erteilen, vor Ende des Übergangszeitraums ausschliesslich aus den in Kapitel VI und Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Gründen widerrufen.
4) Wird ein Antrag vor Ende des Übergangszeitraums abgelehnt, kann der Antragsteller bis zum Ende der in Art. 17 Abs. 1 Bst. b genannten Frist jederzeit einen neuen Antrag stellen.
5) Unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 4 müssen die in Art. 17 Abs. 1 Bst. r genannten Rechtsbehelfsverfahren ab dem Datum einer Entscheidung zur Verfügung stehen, mit der ein in Abs. 2 dieses Artikels genannter Antrag abgelehnt wird.
Art. 19
Beschränkungen des Aufenthalts- und Einreiserechts
1) Das Verhalten von Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, ihrer Familienangehörigen und anderer Personen, die Rechte gemäss diesem Titel ausüben, wird nach Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG geprüft, wenn dieses Verhalten vor Ende des Übergangszeitraums stattgefunden hat.
2) Das Verhalten von Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, ihrer Familienangehörigen und anderer Personen, die Rechte gemäss diesem Titel ausüben, darf einen Grund für die Beschränkung des Aufenthaltsrechts durch den Aufnahmestaat oder des Einreiserechts durch den Arbeitsstaat nach den nationalen Rechtsvorschriften darstellen, wenn dieses Verhalten nach Ende des Übergangszeitraums stattgefunden hat.
3) Der Aufnahmestaat oder der Arbeitsstaat kann die Massnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diesen Titel verliehenen Rechte im Falle des Missbrauchs dieser Rechte oder im Falle von Betrug gemäss Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche Massnahmen müssen den Verfahrensgarantien nach Art. 20 dieses Abkommens unterliegen.
4) Der Aufnahmestaat oder der Arbeitsstaat kann Antragsteller, die von seinem Hoheitsgebiet aus betrügerische oder missbräuchliche Anträge gestellt haben, unter den in der Richtlinie 2004/38/EG und insbesondere deren Art. 31 und 35 genannten Voraussetzungen ausweisen, auch wenn im Falle eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, der gegen die Ablehnung eines solchen Antrags eingelegt wurde, noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.
Art. 20
Garantien und Rechtsschutz
Die in Art. 15 und Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG genannten Verfahrensgarantien gelten für alle Beschlüsse des Aufnahmestaates, die die Aufenthaltsrechte der in Art. 9 dieses Abkommens genannten Personen beschränken.
Art. 21
Verbundene Rechte
Gemäss Art. 23 der Richtlinie 2004/38/EG sind die Familienangehörigen eines Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in dem Aufnahmestaat oder Arbeitsstaat geniessen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen.
Art. 22
Gleichbehandlung
1) Gemäss Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG geniesst jeder Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, der sich aufgrund dieses Abkommens im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats aufhält, vorbehaltlich spezifischer in diesem Titel und den Titeln I und IV dieses Teils vorgesehener Bestimmungen im Anwendungsbereich dieses Teils die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Staats. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt geniessen.
2) Abweichend von Abs. 1 ist der Aufnahmestaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, oder ihren Familienangehörigen während des Aufenthalts auf der Grundlage von Art. 6 oder Art. 14 Abs. 4 Bst. b der Richtlinie 2004/38/EG einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt gemäss Art. 14 dieses Abkommens Studienbeihilfen, einschliesslich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens zu gewähren.
Kapitel 2
Rechte von Arbeitnehmern und Selbständigen
Art. 23
Rechte von Arbeitnehmern
1) Vorbehaltlich der in Art. 28 Abs. 3 und 4 des EWR-Abkommens vorgesehenen Beschränkungen geniessen Arbeitnehmer im Aufnahmestaat und Grenzgänger im Arbeitsstaat bzw. in den Arbeitsstaaten die durch Art. 28 des EWR-Abkommens garantierten Rechte und die durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[^8] eingeräumten Rechte. Dazu gehören:
- a) das Recht, in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit unterschiedlich behandelt zu werden;
- b) das Recht, gemäss den für die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats oder Arbeitsstaats geltenden Vorschriften eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben;
- c) das Recht auf die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter des Aufnahmestaats oder Arbeitsstaats den eigenen Staatsangehörigen gewähren;
- d) das Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und im Falle der Arbeitslosigkeit, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung;
- e) das Recht auf soziale und steuerliche Vergünstigungen;
- f) die in Kollektivvereinbarungen geregelten Rechte;
- g) alle für inländische Arbeitnehmer geltenden Rechte und Vergünstigungen hinsichtlich einer Wohnung;
- h) das Recht, ihre Kinder unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats oder Arbeitsstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen zu lassen, wenn sie im Hoheitsgebiet des Staates wohnen, in dem der Arbeitnehmer arbeitet.
2) Wenn ein Verwandter in gerader absteigender Linie eines Arbeitnehmers, der nicht mehr im Aufnahmestaat wohnt, am Bildungssystem dieses Staats teilnimmt, hat derjenige, der die Personensorge für das Kind tatsächlich wahrnimmt das Recht, sich in dem Staat aufzuhalten, bis das Kind volljährig wird oder länger, wenn das Kind die Anwesenheit und Fürsorge desjenigen, der die Personensorge wahrnimmt, braucht, um seinen Bildungsweg fortzusetzen und abzuschliessen.
3) Beschäftigte Grenzgänger geniessen das in Art. 13 dieses Abkommens vorgesehene Recht zur Einreise in den und Ausreise aus dem Arbeitsstaat und die Rechte, die sie als Arbeitnehmer genossen haben, bleiben ihnen auch dann erhalten, wenn sie ihren Wohnsitz nicht in den Arbeitsstaat verlegen, vorausgesetzt, dass sie sich in einem der in Art. 7 Abs. 3 Bst. a, b, c und d der Richtlinie 2004/38/EG genannten Umstände befinden.
Art. 24
Rechte von Selbständigen
1) Vorbehaltlich der in Art. 32 und 33 des EWR-Abkommens vorgesehenen Beschränkungen geniessen Selbständige im Aufnahmestaat und selbständig erwerbstätige Grenzgänger im Arbeitsstaat bzw. den Arbeitsstaaten die durch Art. 31 und 124 des EWR-Abkommens garantierten Rechte. Dazu gehören:
- a) das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Gründung und Leitung von Unternehmen nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Staatsangehörigen, das in Art. 31 des EWR-Abkommens vorgesehen ist;
- b) die in Art. 23 Abs. 1 Bst. c bis h dieses Abkommens genannten Rechte.
2) Art. 23 Abs. 2 gilt für die Verwandten von Selbständigen in gerader absteigender Linie.
3) Art. 23 Abs. 3 gilt für selbständig beschäftigte Grenzgänger.
Art. 25
Ausstellung einer Bescheinigung zur Feststellung der Rechte von Grenzgängern
Der Arbeitsstaat kann von den Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats und den Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die Rechte als Grenzgänger gemäss diesem Titel haben, verlangen, dass sie eine Bescheinigung für ihre Rechte gemäss diesem Titel beantragen. Diese Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs haben das Recht, diese Bescheinigung ausgestellt zu bekommen.
Kapitel 3
Berufsqualifikationen
Art. 26
Anerkannte Berufsqualifikationen[^9]
1) Die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^10] von Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und ihrer Familienangehörigen durch ihren Aufnahmestaat oder Arbeitsstaat vor Ende des Übergangszeitraums bleibt im betreffenden Staat wirksam, einschliesslich des Rechts, ihren Beruf zu den gleichen Bedingungen auszuüben wie seine Staatsangehörigen, sofern diese Anerkennung gemäss einer der folgenden Bestimmungen erfolgt ist:
- a) Titel III der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Zusammenhang mit der Ausübung der Niederlassungsfreiheit, unabhängig davon ob die Anerkennung nach der allgemeinen Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, der Regelung für die Anerkennung der Berufserfahrung oder der Regelung für die Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung erfolgt ist;
- b) Art. 10 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^11] in Bezug auf die Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf im Aufnahmestaat oder Arbeitsstaat;
- c) Art. 14 der Richtlinie 2006/43/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[^12] in Bezug auf die Zulassung von Abschlussprüfern;
- d) Richtlinie 74/556/EWG des Rates[^13] in Bezug auf die Anerkennung von Nachweisen für die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen oder für Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung von Giftstoffen umfassen.
2) Als Anerkennung von Berufsqualifikationen im Sinne von Abs. 1 Bst. a dieses Artikels gilt auch:
- a) die Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäss den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG;
- b) Beschlüsse, die den Zugang zu Teilbereichen einer beruflichen Tätigkeit gemäss Art. 4f der Richtlinie 2005/36/EG gewähren;
- c) die Anerkennung von Berufsqualifikationen zum Zweck der Niederlassung gemäss Art. 4d der Richtlinie 2005/36/EG.
Art. 27
Laufende Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Bei der Prüfung von Anträgen auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die vor Ende des Übergangszeitraums von Staatsangehörigen eines EWR/EFTA-Staats oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs eingereicht wurden, durch die zuständige Behörde des Aufnahmestaats oder Arbeitsstaats und bei der Entscheidung dieser Anträge sind Art. 4, Art. 4d in Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen zum Zweck der Niederlassung, Art. 4f und Titel III der Richtlinie 2005/36/EG, Art. 10 Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie 98/5/EG, Art. 14 der Richtlinie 2006/43/EG und die Richtlinie 74/556/EWG anzuwenden.Für den Abschluss von Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen zum Zweck der Niederlassung gemäss Art. 4d der Richtlinie 2005/36/EG werden ferner Art. 4a, 4b und 4e dieser Richtlinie in dem massgeblichen Umfang angewendet. Das Vereinigte Königreich und die EWR/EFTA-Staaten treffen alle Vorkehrungen, die durch die Anwendung von Art. 8 des EU-UK Austrittsabkommens (Zugang zu Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken) erforderlich werden, um den Abschluss der in diesem Artikel genannten Verfahren zu gewährleisten.
Art. 28
Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen
In Bezug auf anhängige Anträge nach Art. 27 arbeiten das Vereinigte Königreich und die EWR/EFTA-Staaten zusammen, um die Anwendung von Art. 27 zu erleichtern. Zu der Zusammenarbeit gehört auch der Austausch von Informationen, einschliesslich von Informationen über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Tätigkeiten auswirken könnten, die unter die in Art. 27 genannten Richtlinien fallen.
Titel III
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Art. 29
Erfasste Personen
1) Dieser Titel gilt für die folgenden Personen:
- a) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats, die bei Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
- b) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die bei Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften eines EWR/EFTA-Staats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
- c) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats, die bei Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich wohnen und den Rechtsvorschriften des EWR/EFTA-Staats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
- d) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die bei Ende des Übergangszeitraums in einem EWR/EFTA-Staat wohnen und den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
- e) Personen, die nicht unter die Bst. a bis d fallen, jedoch zu einer der folgenden Gruppen zählen:
- i) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats, die bei Ende des Übergangszeitraums eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Vereinigten Königreich ausüben und auf der Grundlage von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates[^14] den Rechtsvorschriften eines EWR/EFTA-Staats unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen, oder
- ii) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die bei Ende des Übergangszeitraums eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger in einem EWR/EFTA-Staat ausüben und auf der Grundlage von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
- f) Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem EWR/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich wohnen und sich in einer der in Bst. a bis e beschriebenen Situationen befinden, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
2) Die in Abs. 1 genannten Personen sind versichert, solange sie sich ohne Unterbrechung in einer der in Abs. 1 genannten Situationen befinden, an denen gleichzeitig ein EWR angehörender EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich beteiligt sind.
3) Dieser Titel gilt auch für Personen, die nicht oder nicht mehr unter die Bst. a bis e in Abs. 1 dieses Artikels, sondern unter Art. 9 dieses Abkommens fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
4) Die in Abs. 3 genannten Personen sind so lange anspruchsberechtigt, wie sie ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat gemäss Art. 12 dieses Abkommens oder ein Recht auf Erwerbstätigkeit in ihrem Arbeitsstaat gemäss Art. 23 oder 24 dieses Abkommens besitzen.
5) Die in diesem Artikel genannten Familienangehörigen und Hinterbliebenen fallen nur unter diesen Titel, soweit sie in dieser Eigenschaft Rechte und Pflichten besitzen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergeben.
Art. 30
Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
1) Für die Personen, die unter diesen Titel fallen, gelten die in Art. 29 des EWR-Abkommens, Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[^15] genannten Regeln und Ziele.Die EWR/EFTA-Staaten und das Vereinigte Königreich tragen den in Teil I von Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Beschlüssen und Empfehlungen der nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ("Verwaltungskommission") gebührend Rechnung.
2) Abweichend von Art. 8 dieses Abkommens gelten für den Zweck dieses Titels die in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Begriffsbestimmungen.
Art. 31
Erfasste Sonderfälle
1) In den folgenden Fällen, an denen Personen beteiligt sind, die nicht oder nicht mehr unter Art. 29 fallen, gelten in dem in diesem Artikel vorgesehenen Umfang die folgenden Vorschriften:
- a) Die folgenden Personen fallen zum Zweck der Geltendmachung und der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten unter diesen Titel, einschliesslich der Rechte und Pflichten, die sich gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aus diesen Zeiten ergeben:
- i) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats sowie Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem EWR/EFTA-Staat wohnen und vor dem Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;
- ii) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie Staatenlose und Flüchtlinge, die im Vereinigten Königreich wohnen und vor dem Ende des Übergangszeitraums den Rechtsvorschriften des EWR/EFTA-Staats unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Bei der Zusammenrechnung von Zeiten werden Zeiten, die sowohl vor als auch nach Ende des Übergangszeitraums zurückgelegt wurden, gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt.
- b) Für Personen, die vor Ende des Übergangszeitraums eine Genehmigung zur Inanspruchnahme einer geplanten medizinischen Behandlung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beantragt haben, gelten bis zum Ende der Behandlung die in Art. 20 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Vorschriften. Auch das entsprechende Verfahren zur Kostenerstattung gilt nach dem Ende der Behandlung. Diese Personen und ihre Begleitpersonen geniessen in dem Staat, in dem die Behandlung stattfindet, das Recht zur Einreise und Ausreise nach dem sinngemäss anzuwendenden Art. 13.
- c) Für Personen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen und sich bei Ende des Übergangszeitraums in einem EWR/EFTA-Staat oder dem Vereinigten Königreich aufhalten, gelten die in Art. 19 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Vorschriften bis zum Ende ihres Aufenthalts. Auch das entsprechende Verfahren zur Kostenerstattung gilt nach dem Ende des Aufenthalts bzw. der Behandlung.
- d) Die in Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Vorschriften gelten, solange die Bedingungen erfüllt sind, weiterhin für die Feststellung von Familienleistungen, auf die die folgenden Personen bei Ende des Übergangszeitraums einen Anspruch haben:
- i) Staatsangehörige eines EWR/EFTA-Staats, Staatenlose und Flüchtlinge, die bei Ende des Übergangszeitraums in einem EWR/EFTA-Staat wohnen und den Rechtsvorschriften eines EWR/EFTA-Staats unterliegen und Familienangehörige mit Wohnort im Vereinigten Königreich haben;
- ii) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, Staatenlose und Flüchtlinge, die bei Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich wohnen und den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen und Familienangehörige mit Wohnort in einem EWR/EFTA-Staat haben.
- e) Für Personen, die bei Ende des Übergangszeitraums gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Ansprüche als Familienangehörige besitzen, z. B. abgeleitete Ansprüche auf Sachleistungen der Krankenversicherung, gelten in den in Bst. d Ziff. i und ii dieses Absatzes genannten Fällen weiterhin die genannte Verordnung und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, solange die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
2) Die Bestimmungen von Kapitel I von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf Leistungen im Krankheitsfall gelten für Personen, die Leistungen nach Bst. a in Abs. 1 dieses Artikels erhalten.Dieser Absatz gilt sinngemäss in Bezug auf Familienleistungen auf der Grundlage von Art. 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Art. 32
Unionsbürger
1) Die auf die Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten anwendbaren Bestimmungen dieses Titels gelten unter den folgenden Voraussetzungen für Unionsbürger:
- a) die Union hat ein entsprechendes Abkommen, das für die Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten gilt, mit dem Vereinigten Königreich abgeschlossen und wendet dieses an; und
- b) die Union hat ein entsprechendes Abkommen, das für die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs gilt, mit den EWR/EFTA-Staaten abgeschlossen und wendet dieses an.
2) Wenn das Vereinigte Königreich und die EWR/EFTA-Staaten das Datum mitteilen, an dem die in Abs. 1 genannten Abkommen in Kraft treten, legt der durch Art. 65 dieses Abkommens eingerichtete Gemischte Ausschuss ("Gemischter Ausschuss") das Datum fest, ab dem die Bestimmungen dieses Titels für Unionsbürger gelten.
Art. 33
Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich
Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich gelten weiter für Fälle, die sich auf Personen beziehen, die nicht unter Art. 29 fallen, und:
- a) vor dem Ende des Übergangszeitraums eingetreten sind; oder
- b) nach dem Ende des Übergangszeitraums eingetreten sind und sich auf Personen beziehen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Falles unter Art. 29 oder 31 fielen.
Art. 34
Rechtsentwicklung und Änderungen von Rechtsakten, die Teil des EWR-Abkommens sind und dort in Kraft getreten sind
1) Wenn die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 nach Ende des Übergangszeitraums geändert oder ersetzt werden und die geänderte Fassung oder Neufassung dieser Verordnungen in das EWR-Abkommen aufgenommen werden und dort in Kraft getreten sind, gelten Verweise auf diese Verordnungen in diesem Abkommen als Verweise auf die geänderte Fassung oder Neufassung, gemäss der Rechtsakte, die in Teil II von Anhang I dieses Abkommens aufgeführt sind.Der Gemischte Ausschuss überprüft Teil II von Anhang I dieses Abkommens, um ihn an die Rechtsakte anzupassen, die die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 ändern oder ersetzen, vorausgesetzt: Der Gemischte Ausschuss überprüft Anhang I, sobald die zweite der in Bst. a und b genannten Bedingungen erfüllt ist.
2) Zum Zweck dieses Abkommens gelten die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 mit den in Teil III von Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Anpassungen. Wenn Änderungen von nationalen Vorschriften verabschiedet werden, die Teil III von Anhang I dieses Abkommens betreffen, teilt das Vereinigte Königreich dies den EWR/EFTA-Staaten im Gemischten Ausschuss schnellstmöglich mit.
3) Die in Teil I von Anhang I aufgeführten Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission gelten zum Zweck dieses Abkommens als Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission. Der Gemischte Ausschuss ändert Teil I von Anhang I ab, um neue Beschlüsse und Empfehlungen zu berücksichtigen, die von der Verwaltungskommission verabschiedet und in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und dort in Kraft getreten sind. Zu diesem Zweck informieren die EWR/EFTA-Staaten das Vereinigte Königreich im Gemischten Ausschuss schnellstmöglich, nachdem der Gemeinsame EWR-Ausschuss eine entsprechende Entscheidung verabschiedet hat. Die genannten Abänderungen werden vom Gemischten Ausschuss auf Vorschlag der EWR/EFTA-Staaten oder des Vereinigten Königreichs vorgenommen.
Titel IV
Sonstige Bestimmungen
Art. 35
Verbreitung von Informationen
Die EWR/EFTA-Staaten und das Vereinigte Königreich verbreiten Informationen über die Rechte und Pflichten der Personen, die unter diesen Teil fallen, insbesondere mittels Informationskampagnen, die gegebenenfalls in nationalen und lokalen Medien und anderen Kommunikationskanäle veröffentlicht werden.
Art. 36
Günstigere Bestimmungen
Dieser Teil berührt nicht in einem Aufnahmestaat oder einem Arbeitsstaat anwendbare Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die betroffenen Personen günstiger sind. Dieser Absatz gilt nicht für Titel III.
Art. 37
Lebenslanger Schutz
Die Personen, die unter diesen Teil fallen, geniessen die in den einschlägigen Titeln dieses Teils genannten Rechte auf Lebenszeit, es sei denn, sie erfüllen nicht mehr die in diesen Titeln festgelegten Voraussetzungen.
Teil Drei
Trennungsbestimmungen
Titel I
In Verkehr gebrachte Waren
Art. 38
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck:
- a) "Bereitstellung auf dem Markt": jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Ware zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
- b) "Inverkehrbringen": die erstmalige Bereitstellung einer Ware auf dem Markt eines EWR/EFTA-Staats oder des Vereinigten Königreichs;
- c) "Abgabe einer Ware zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung": eine vorhandene und eindeutig bestimmbare Ware ist nach dem Herstellungsprozess der Gegenstand einer schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung zwischen zwei oder mehr juristischen oder natürlichen Personen über den Übergang des Eigentums oder Besitzes an der betreffenden Ware oder Gegenstand eines Angebots an eine juristische oder natürliche Person in Bezug auf eine entsprechende Vereinbarung;
- d) "Inbetriebnahme": die erstmalige Verwendung einer Ware innerhalb der EWR/EFTA-Staaten oder des Vereinigten Königreichs durch den Endnutzer für den beabsichtigten Zweck oder, im Fall von Schiffsausrüstung, die Verbringung an Bord;
- e) "Marktüberwachung": die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Massnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den anzuwendenden Anforderungen übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerten Bereiche darstellen;
- f) "Marktüberwachungsbehörde": eine Behörde eines EWR/EFTA-Staats oder des Vereinigten Königreichs, die für die Durchführung der Marktüberwachung auf seinem Staatsgebiet zuständig ist;
- g) "Bedingungen für die Vermarktung von Waren": Anforderungen in Bezug auf die Merkmale von Waren, z. B. Qualitätsstufen, Leistung, Sicherheit oder Abmessungen, einschliesslich der Zusammensetzung von Waren oder betreffend die Bezeichnungen, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackungen, Kennzeichnungen, Etikettierung und Konformitätsbewertungsverfahren in Bezug auf diese Waren; unter den Begriff fallen auch Anforderungen an die Herstellungsverfahren und -prozesse, sofern diese sich auf die Merkmale der Waren auswirken;
- h) "Konformitätsbewertungsstelle": eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschliesslich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
- i) "notifizierte Stelle": Konformitätsbewertungsstellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäss den Bestimmungen des EWR-Abkommens zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Waren wahrzunehmen;
- j) "tierische Erzeugnisse":
- i) Erzeugnisse tierischen Ursprungs:
- a) Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschliesslich Honig und Blut;
- b) zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken; sowie
- c) sonstige Tiere, die nicht unter Bst. j Ziff. i Unterbst. b genannt wurden und die lebend an den Endverbraucher geliefert werden und zu diesem Zweck entsprechend vorbereitet werden sollen;
- ii) "tierische Nebenprodukte": ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder andere aus Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschliesslich Eizellen, Embryonen und Samen, ausgenommen Zuchtmaterial;
- iii) "Folgeerzeugnisse": Erzeugnisse, die durch einen oder mehrere Behandlungs- oder Umwandlungsschritte zur Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten gewonnen wurden;
- iv) Futtermittel tierischen Ursprungs; und
- v) Nahrungs- und Futtermittel, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten.
Art. 39
Fortgesetzte Verkehrsfähigkeit von bereits in Verkehr gebrachten Waren
1) Waren, die vor Ende des Übergangszeitraums in einem EWR/EFTA-Staat oder dem Vereinigten Königreich rechtmässig in Verkehr gebracht wurden, dürfen:
- a) weiterhin auf dem Markt der EWR/EFTA-Staaten oder des Vereinigten Königreichs bereitgestellt werden und zwischen diesen beiden Märkten zirkulieren, bis sie ihren Endnutzer erreichen;
- b) sofern dies in den anwendbaren Bestimmungen des EWR-Abkommens vorgesehen ist, in den EWR/EFTA-Staaten oder dem Vereinigten Königreich in Betrieb genommen werden.
2) Die in Art. 11 und 12 des EWR-Abkommens festgelegten Anforderungen und die einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens über die Vermarktung von Waren, einschliesslich der Bedingungen für die Vermarktung von Waren, die auf die betreffenden Waren anwendbar sind, gelten in Bezug auf die in Abs. 1 genannten Waren.
3) Abs. 1 gilt für alle vorhandenen und eindeutig bestimmbaren Waren im Sinne von Teil II des EWR-Abkommens, jedoch nicht für die Zirkulation der folgenden Waren zwischen den Märkten der EWR/EFTA-Staaten und dem Markt des Vereinigten Königreichs:
- a) lebende Tiere und Zuchtmaterial;
- b) tierische Erzeugnisse.
4) Für die Verbringung von lebenden Tieren oder Zuchtmaterial von einem EWR/EFTA-Staat in das Vereinigte Königreich oder umgekehrt, gelten die in Anhang II dieses Abkommens aufgeführten Bestimmungen des EWR-Abkommens, vorausgesetzt das Datum der Verbringung liegt vor Ende des Übergangszeitraums.
5) Die Möglichkeit des Vereinigten Königreichs oder der EWR/EFTA-Staaten, Massnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der in Abs. 1 genannten Waren oder einer Kategorie dieser Waren auf ihrem Markt zu verbieten oder zu beschränken, sofern und soweit die Bestimmungen des EWR-Abkommens dies zulässt, bleibt von diesem Artikel unberührt.
6) Alle anwendbaren Vorschriften über Verkaufsmodalitäten, geistiges Eigentum, Zollverfahren, Zolltarife und Steuern bleiben von den Bestimmungen dieses Titels unberührt.
7) Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien nicht, Waren, die unter diesen Artikel fallen, günstiger zu behandeln, als sie vor Ende des Übergangszeitraums gemäss dem EWR-Abkommen behandelt worden wären.
Art. 40
Nachweis des Inverkehrbringens
Beruft sich ein Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf eine bestimmte Ware auf Art. 39 Abs. 1, so trägt er die Beweislast und muss anhand einschlägiger Unterlagen nachweisen, dass die Ware vor Ende des Übergangszeitraums auf dem Markt eines EWR/EFTA-Staats oder des Vereinigten Königreichs in Verkehr gebracht wurde.
Art. 41
Marktüberwachung
1) Die Marktüberwachungsbehörden des EWR/EFTA-Staats und die Marktüberwachungsbehörden des Vereinigten Königreichs tauschen unverzüglich alle einschlägigen Informationen aus, die sie im Rahmen ihrer jeweiligen Marktüberwachungstätigkeiten in Bezug auf die in Art. 39 Abs. 1 genannten Waren eingeholt haben. Insbesondere teilen sie einander und der EFTA-Überwachungsbehörde jegliche Informationen über die Güter mit, die eine ernste Gefahr darstellen, sowie über die in Bezug auf nichtkonforme Waren getroffenen Massnahmen, einschliesslich von Informationen, die Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken entnommen wurden, die gemäss den Bestimmungen des EWR-Abkommens oder dem Recht des Vereinigten Königreichs für diese Waren eingerichtet wurden.
2) Die EWR/EFTA-Staaten und das Vereinigte Königreich leiten jedes Auskunftsersuchen der Marktüberwachungsbehörden des Vereinigten Königreichs bzw. eines EWR/EFTA-Staats an eine in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Konformitätsbewertungsstelle unverzüglich weiter, sofern das Auskunftsersuchen eine von dieser Stelle in ihrer Eigenschaft als notifizierte Stelle vor Ende des Übergangszeitraums durchgeführte Konformitätsbewertung betrifft. Die EWR/EFTA-Staaten und das Vereinigte Königreich stellen sicher, dass die Konformitätsbewertungsstelle dieses Auskunftsersuchen unverzüglich bearbeitet.
Art. 42
Übermittlung von Akten und Dokumenten zu laufenden Verfahren
Das Vereinigte Königreich übermittelt alle einschlägigen Akten oder Dokumente in Bezug auf Bewertungs-, Genehmigungs- und Zulassungsverfahren, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens noch nicht abgeschlossen sind und gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012[^16], der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009[^17], der Richtlinie 2001/83/EG[^18] und der Richtlinie 2001/82/EG[^19] des Europäischen Parlaments und des Rates von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs geleitet werden, unverzüglich an die zuständige Behörde eines EWR/EFTA-Staats, die gemäss den in den anzuwendenden Bestimmungen des EWR-Abkommens vorgesehenen Verfahren bestimmt wurde.
Art. 43
Bereitstellung von Informationen zu früheren Zulassungsverfahren für Arzneimittel
1) Das Vereinigte Königreich stellt auf eine begründete Anfrage eines EWR/EFTA-Staats oder der Europäischen Arzneimittel-Agentur unverzüglich das Dossier für die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels, das die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs vor Ende des Übergangszeitraums zugelassen hat, zur Verfügung, wenn das Dossier für die Prüfung eines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäss Art. 10 und 10a der Richtlinie 2001/83/EG oder Art. 13 und 13a der Richtlinie 2001/82/EG erforderlich ist.
2) Ein EWR/EFTA-Staat stellt auf eine begründete Anfrage des Vereinigten Königreichs unverzüglich das Dossier für die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels, das die zuständige Behörde des EWR/EFTA-Staats vor Ende des Übergangszeitraums zugelassen hat zur Verfügung, wenn das Dossier für die Prüfung eines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäss den gesetzlichen Bestimmung des Vereinigten Königreichs erforderlich ist, soweit diese gesetzlichen Bestimmungen die Umstände von Art. 10 und 10a der Richtlinie 2001/83/EG oder Art. 13 und 13a der Richtlinie 2001/82/EG nachbilden.
Art. 44
Bereitstellung von Informationen im Besitz von notifizierten Stellen mit Sitz im Vereinigten Königreich oder in einem EWR/EFTA-Staat
1) Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass Informationen im Besitz von im Vereinigten Königreich ansässigen Konformitätsbewertungsstellen, die sich auf ihre Tätigkeiten als notifizierte Stelle gemäss den Bestimmungen des EWR-Abkommens vor Ende des Übergangszeitraums beziehen, auf Verlangen des Urkundeninhabers unverzüglich der vom Urkundeninhaber genannten notifizierten Stelle mit Sitz in einem EWR/EFTA-Staat bereitgestellt werden.
2) Die EWR/EFTA-Staaten stellen sicher, dass Informationen im Besitz von notifizierten Stellen mit Sitz in dem betreffenden EWR/EFTA-Staat, die sich auf ihre Tätigkeiten vor Ende des Übergangszeitraums beziehen, auf Verlangen des Urkundeninhabers unverzüglich der vom Urkundeninhaber genannten Konformitätsbewertung mit Sitz im Vereinigten Königreich bereitgestellt wird.
Art. 45
Waren im Versand oder in Verwahrung
Die Bestimmungen des EWR-Abkommens und jedes anderen Abkommens über Zollverfahren oder über Zolllager oder die Zollbehandlung, die am letzten Tag des Übergangszeitraums in Kraft sind, werden bis zu 12 Monate nach diesem Datum auf Waren angewendet, die sich am letzten Tag des Übergangszeitraums entweder im Versand oder in Verwahrung in einem Zolllager oder einer Freizone unter zollamtlicher Überwachung befinden. Für diese Waren kann bis zu 12 Monate nach Ende des Übergangszeitraums nachträglich ein Ursprungsnachweis vorgelegt werden, vorausgesetzt die Bestimmungen des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen und insbesondere dessen Art. 12 (Unmittelbare Beförderung) wurden eingehalten.
Titel II
Geistiges Eigentum
Art. 46
Fortgesetzter Schutz geografischer Angaben im Vereinigten Königreich
Wenn eine geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[^20] in Bezug auf das Erzeugnis eines EWR/EFTA-Staats am letzten Tag des Übergangszeitraums kraft dieser Verordnung geschützt ist, sind die Personen mit dem Recht zur Verwendung der betreffenden geografischen Angabe ohne erneute Prüfung berechtigt, die betreffende geografische Angabe ab dem Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich zu verwenden; die geografische Angabe geniesst nach dem Recht des Vereinigten Königreichs mindestens denselben Schutz, wie nach den folgenden Bestimmungen: Wenn eine in Satz 1 genannte geografische Angabe nach Ende des Übergangszeitraums ihren Schutz in den EWR/EFTA-Staaten verliert, endet auch die Geltung von Satz 1 für diese geografische Angabe. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schutz in den EWR/EFTA-Staaten aufgrund anderer internationaler Abkommen als des EWR-Abkommens besteht, denen die EWR/EFTA-Staaten beigetreten sind. Dieser Artikel bleibt gültig, bis ein Abkommen, das diesen Artikel ersetzt, in Kraft tritt oder anwendbar wird.
- a) Art. 4 Abs. 1 Bst. i der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates[^21]; und
- b) in Bezug auf die betreffende geografische Angabe Art. 15 Abs. 3 Satz 1, Art. 16 und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und in Bezug auf die Einhaltung der genannten Vorschriften dieser Verordnung Art. 24 Abs. 1 dieser Verordnung.
Art. 47
Registrierungsverfahren
1) Die Registrierung, die Gewährung oder der Schutz gemäss Art. 46 dieses Abkommens erfolgen unentgeltlich durch die zuständigen Stellen im Vereinigten Königreich unter Verwendung von Daten, die in den Registern der Europäischen Kommission verfügbar sind. Zum Zweck dieses Artikels gilt Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 als Register.
2) Zum Zweck von Abs. 1 wird von den in Art. 46 genannten Personen mit dem Recht zur Verwendung einer geografischen Angabe nicht die Einreichung eines Antrags oder die Einleitung eines besonderen Verwaltungsverfahrens verlangt.
Art. 48
Fortgesetzter Schutz von Datenbanken
1) Die Inhaber von Rechten an einer Datenbank in Bezug auf das Vereinigte Königreich gemäss Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^22], die vor Ende des Übergangszeitraums erworben wurden, besitzen weiterhin in Bezug auf diese Datenbank ein vollstreckbares Recht des geistigen Eigentums im Vereinigten Königreich nach dem Recht des Vereinigten Königreichs, das den gleichen Schutz gewährt wie die Richtlinie 96/9/EG, vorausgesetzt der Rechteinhaber erfüllt weiterhin die in Art. 11 dieser Richtlinie genannten Bedingungen. Die Schutzdauer dieses Rechts nach der Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs entspricht mindestens der verbleibenden Dauer des Schutzes gemäss Art. 10 der Richtlinie 96/9/EG.Bei den folgenden Personen und Unternehmen gelten die in Art. 11 der Richtlinie 96/9/EG genannten Bedingungen als erfüllt:
Art. 49
Erschöpfung der Rechte
Rechte des geistigen Eigentums, die sowohl in den EWR/EFTA-Staaten als auch im Vereinigten Königreich vor Ende des Übergangszeitraums gemäss den Bestimmungen des EWR-Abkommens erschöpft waren, bleiben sowohl in den EWR/EFTA-Staaten als auch im Vereinigten Königreich erschöpft.
Titel III
Laufende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Art. 50
Laufende Rechtshilfe in Strafsachen
1) Im Vereinigten Königreich in Fällen mit Bezug zu Island oder Norwegen sowie in Island und Norwegen in Fällen mit Bezug zum Vereinigten Königreich gelten für Rechtshilfeersuchen, die gemäss dem entsprechenden Rechtsinstrument vor Ende des Übergangszeitraums bei der zentralen Behörde oder Justizbehörde eingegangen sind, das vom Rat gemäss Art. 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellte Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union[^23] ("Rechtshilfeübereinkommen") und das vom Rat gemäss Art. 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellte Protokoll zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union[^24].
2) Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können weiter an gemeinsamen Ermittlungsgruppen mit Bezug zu Island oder Norwegen teilnehmen, an denen sie vor Ende des Übergangszeitraums beteiligt waren, sofern diese Ermittlungsgruppen vor Ende des Übergangszeitraums gemäss Art. 13 des Rechtshilfeübereinkommens eingerichtet wurden.
3) Im Vereinigten Königreich in Fällen mit Bezug zu Liechtenstein sowie in Liechtenstein in Fällen mit Bezug zum Vereinigten Königreich gilt für Rechtshilfeersuchen, die gemäss dem entsprechenden Rechtsinstrument vor Ende des Übergangszeitraums bei der zentralen Behörde oder Justizbehörde eingegangen sind, Kapitel 2 des Titels III des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 ("Schengener Durchführungsübereinkommen")[^25].
Art. 51
Laufende Auslieferungs- und Übergabeverfahren
1) Vorbehaltlich des Abs. 2 gilt im Vereinigten Königreich in Fällen mit Bezug zu Island, Liechtenstein oder Norwegen sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen in Fällen mit Bezug zum Vereinigten Königreich für Auslieferungsersuchen, soweit anwendbar, Kapitel 4 des Titels III des Schengener Durchführungsübereinkommens, sofern die gesuchte Person vor Ende des Übergangszeitraums zum Zweck der Erledigung dieses Ersuchens festgenommen wurde, unabhängig von der Entscheidung der ausführenden Justizbehörde, ob die Person in Haft bleiben oder freigelassen werden muss.
2) Im Vereinigten Königreich in Fällen mit Bezug zu Island oder Norwegen sowie in Island und Norwegen in Fällen mit Bezug zum Vereinigten Königreich gilt für Übergabeersuchen, die unter Art. 35 (Übergangsbestimmung) des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen[^26] fallen, das genannte Übereinkommen, sofern die gesuchte Person vor Ende des Übergangszeitraums zum Zweck der Erledigung dieses Ersuchens festgenommen wurde, unabhängig von der Entscheidung der ausführenden Justizbehörde, ob die Person in Haft bleiben oder freigelassen werden muss.
Art. 52
Laufende Verfahren zur Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung, zur polizeilichen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch
Im Vereinigten Königreich gelten in Fällen mit Bezug zu Island, Liechtenstein oder Norwegen sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen in Fällen mit Bezug zum Vereinigten Königreich die folgenden Rechtsakte wie folgt:
- a) Art. 39 und 40 des Schengener Durchführungsübereinkommens in Verbindung mit Art. 42 und 43 des Schengener Durchführungsübereinkommens gelten in Bezug auf:
- i) Ersuchen gemäss Art. 39 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die vor Ende des Übergangszeitraums bei der von der Vertragspartei mit der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit beauftragten zentralen Stelle oder den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei oder bei ersuchten Polizeibehörden, die für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig sind, aber das Ersuchen an die zuständigen Behörden weiterleiten, eingegangen sind;
- ii) Ersuchen um Hilfe gemäss Art. 40 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die vor Ende des Übergangszeitraums bei einer von einer Vertragspartei bezeichneten Behörde eingegangen sind;
- iii) eine grenzüberschreitende Observation, die gemäss Art. 40 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens ohne vorherige Zustimmung durchgeführt wird, sofern mit der Observation vor Ende des Übergangszeitraums begonnen wurde;
- b) für Ersuchen, die vor Ende des Übergangszeitraums bei der ersuchten zuständigen Strafverfolgungsbehörde eingegangen sind, gilt der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates[^27];
- c) in Bezug auf den Austausch von Zusatzinformationen, wenn eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem vor Ende des Übergangszeitraums einen Treffer erzielt hat, gilt der Beschluss 2007/533/JI des Rates[^28], vorausgesetzt dessen Bestimmungen gelten am letzten Tag des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich.
Art. 53
Bestätigung des Eingangs oder der Festnahme
1) Die zuständige ausstellende oder ersuchende Behörde kann eine Bestätigung für den Eingang eines in Art. 50 Abs. 1 und 3 und Art. 52 Bst. a Ziff. i und ii und Bst. b genannten Ersuchens innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Übergangszeitraums anfordern, wenn Zweifel bestehen, ob das Ersuchen bei der vollstreckenden oder ersuchten Behörde vor Ende des Übergangszeitraums eingegangen ist.
2) In den in Art. 51 genannten Fällen, in denen die zuständige ausstellende Justizbehörde Zweifel hat, ob die gesuchte Person vor Ende des Übergangszeitraums festgenommen wurde, kann sie von der zuständigen vollstreckenden Justizbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Übergangszeitraums eine Bestätigung der Festnahme anfordern.
3) Sofern nicht bereits eine Bestätigung gemäss den anzuwendenden Bestimmungen erfolgt ist, müssen die in Abs. 1 und 2 genannten vollstreckenden oder ersuchten Behörden ein Ersuchen um die Bestätigung des Eingangs bzw. der Festnahme innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens beantworten.
Art. 54
Anwendung von Rechtsakten der Union
1) Zum Zweck dieses Titels und in Bezug auf Island und Norwegen sind Verweise auf das Schengener Durchführungsübereinkommen und Rechtsakte der Union Verweise auf diese (einschlägigen) Rechtsakte wie sie von den folgenden Übereinkommen angewandt werden:
- a) Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland einerseits und der Republik Island und dem Königreich Norwegen andererseits in den für diese Staaten geltenden Bereichen des Schengen-Besitzstands[^29];
- b) Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[^30];
- c) Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazugehörigen Protokolls von 2001[^31].
2) Zum Zweck dieses Titels und in Bezug auf Liechtenstein sind Verweise auf das Schengener Durchführungsübereinkommen und Rechtsakte der Union Verweise auf diese (einschlägigen) Rechtsakte wie sie von dem Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[^32] in Bezug auf Liechtenstein angewandt werden.
Titel IV
Vor dem Ende des Übergangszeitraums oder aufgrund dieses Abkommens verarbeitete oder erhobene Daten und Informationen
Art. 55
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten":
- a) die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates[^33], ausgenommen deren Kapitel VII;
- b) die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates[^34];
- c) die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^35];
- d) alle sonstigen Bestimmungen des Unionsrechts zum Schutz personenbezogener Daten.
2) Zum Zweck von Abs. 1 Bst. b gilt Art. 54 sinngemäss.
Art. 56
Schutz personenbezogener Daten
1) Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten gelten im Vereinigten Königreich in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen ausserhalb des Vereinigten Königreichs, vorausgesetzt die personenbezogenen Daten:
- a) wurden vor Ende des Übergangszeitraums gemäss den Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten im Vereinigten Königreich verarbeitet; oder
- b) werden nach Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich auf der Grundlage dieses Abkommens verarbeitet.
2) Abs. 1 ist nicht anwendbar, soweit die Verarbeitung der darin genannten personenbezogenen Daten einem angemessenen Schutzniveau unterliegt, wie es in anwendbaren Beschlüssen gemäss Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegt ist.
3) Sofern eine in Abs. 2 genannte Entscheidung nicht mehr anwendbar ist, gewährleistet das Vereinigte Königreich ein Schutzniveau personenbezogener Daten, das den Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten der in Abs. 1 genannten betroffenen Personen im Wesentlichen entspricht.
Art. 57
Vertrauliche Behandlung und eingeschränkte Nutzung von Daten und Informationen im Vereinigten Königreich
Unbeschadet von Art. 56 gelten zusätzlich zu den Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten die Bestimmungen des EWR-Abkommens und anderer Abkommen einschliesslich dieses Abkommens über die vertrauliche Behandlung, die eingeschränkte Nutzung, die Speicherbegrenzung und die Pflicht zur Löschung von Daten und Informationen für Daten und Informationen, die von Behörden oder amtlichen Stellen des Vereinigten Königreichs oder im Vereinigten Königreich oder den in Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[^36] definierten Auftraggebern des Vereinigten Königreichs oder im Vereinigten Königreich erhoben wurden, und zwar:
- a) vor Ende des Übergangszeitraums; oder
- b) auf der Grundlage dieses Abkommens.
Art. 58
Behandlung von aus dem Vereinigten Königreich erhaltenen Daten und Informationen
Die EWR/EFTA-Staaten behandeln Daten und Informationen, die sie vor Ende des Übergangszeitraums vom Vereinigten Königreich erhalten haben oder die sie nach Ende des Übergangszeitraums aufgrund dieses Abkommens erhalten haben, nicht allein deshalb anders als von einem EWR/EFTA-Staat oder einem Mitgliedstaat der EU erhaltene Daten und Informationen, weil das Vereinigte Königreich aus der Union ausgetreten ist.
Titel V
Laufende Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und ähnliche Verfahren
Art. 59
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "einschlägige Regeln":
- a) die allgemeinen Grundsätze des EWR-Abkommens, die auf die Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden sind;
- b) die Richtlinien 2009/81/EG[^37], 2014/23/EU[^38], 2014/24/EU[^39] und 2014/25/EU[^40] des Europäischen Parlaments und des Rates;
- c) die Verordnungen (EG) Nr. 2195/2002[^41] und (EG) Nr. 1370/2007[^42] des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates[^43], Art. 11 und 12 der Richtlinie 96/67/EG des Rates[^44], Art. 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) 1008/2008[^45] des Europäischen Parlaments und des Rates und Art. 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/352[^46] des Europäischen Parlaments und des Rates; sowie
- d) alle sonstigen speziellen Vorschriften des EWR-Abkommens für die Vergabe öffentlicher Aufträge.
Art. 60
Für laufende Verfahren geltende Regelungen
1) Die einschlägigen Regelungen gelten:
- a) unbeschadet von Bst. b für Verfahren, die von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern aus den EWR/EFTA-Staaten oder dem Vereinigten Königreich nach diesen Vorschriften vor Ende des Übergangszeitraums eingeleitet wurden und am letzten Tag des Übergangszeitraums noch nicht abgeschlossen sind, einschliesslich von Verfahren unter Verwendung dynamischer Beschaffungssysteme sowie von Verfahren, bei denen der Aufruf zum Wettbewerb in Form einer Vorabinformation oder einer regelmässigen nicht verbindlichen Bekanntmachung oder einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems erfolgt; und
- b) für die in Art. 29 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2009/81/EG, Art. 33 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2014/24/EG und Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2014/25/EG genannten Verfahren, die sich auf die Erfüllung der folgenden Rahmenvereinbarungen beziehen, die durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber aus den EWR/EFTA-Staaten oder dem Vereinigten Königreich abgeschlossen wurden sowie in Bezug auf die Auftragsvergabe in Bezug auf diese Rahmenvereinbarungen:
- i) Rahmenvereinbarungen, die vor Ende des Übergangszeitraums abgeschlossen wurden und am letzten Tag des Übergangszeitraums weder abgelaufen sind noch gekündigt wurden; oder
- ii) Rahmenvereinbarungen, die nach Ende des Übergangszeitraums gemäss einem Verfahren abgeschlossen wurden, das unter Bst. a dieses Absatzes fällt.
2) Unbeschadet der Anwendung von Beschränkungen gemäss dem EWR-Abkommen, müssen öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber in Bezug auf Bieter oder gegebenenfalls auf Personen, die anderweitig berechtigt sind, Anträge zu stellen, aus den EWR/EFTA-Staaten und dem Vereinigten Königreich bei den in Abs. 1 genannten Verfahren den Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachten.
3) Die in Abs. 1 genannten Verfahren gelten als eingeleitet, wenn ein Aufruf zum Wettbewerb oder eine andere Aufforderung zur Antragstellung gemäss den einschlägigen Vorschriften erfolgt ist. Wenn die einschlägigen Vorschriften die Verwendung von Verfahren erlauben, für die kein Aufruf zum Wettbewerb oder eine andere Aufforderung zur Antragstellung vorgeschrieben ist, gilt das Verfahren als eingeleitet, wenn der öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber in Bezug auf das betreffende Verfahren Kontakt mit Wirtschaftsakteuren aufgenommen hat.
4) Die in Abs. 1 genannten Verfahren gelten als abgeschlossen:
- a) wenn gemäss den einschlägigen Vorschriften eine Bekanntmachung über die Auftrags- oder Konzessionsvergabe veröffentlicht wurde, oder, sofern diese Vorschriften die Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Auftrags- oder Konzessionsvergabe nicht verlangen, wenn der betreffende Vertrag vergeben wurde; oder
- b) wenn den Bietern oder gegebenenfalls Personen, die anderweitig berechtigt sind, Anträge zu stellen, die Gründe mitgeteilt werden, aus denen kein Auftrag vergeben wurde, sofern der öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber keinen Vertrag vergibt.
5) Dieser Artikel berührt nicht die Vorschriften der Vertragsparteien für Zölle, den Warenverkehr, Dienstleistungen, die Anerkennung von Berufsqualifikationen oder geistiges Eigentum.
Art. 61
Überprüfungsverfahren
Die Bestimmungen der Richtlinien des Rates 89/665/EWG[^47] und 92/13/EWG[^48] gelten für die in Art. 60 dieses Abkommens genannten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die unter ihren Anwendungsbereich fallen.
Art. 62
Zusammenarbeit
Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU gilt für Verfahren gemäss dieser Richtlinie, die von öffentlichen Auftraggebern aus dem Vereinigten Königreich vor Ende des Übergangszeitraums eingeleitet wurden und am letzten Tag des Übergangszeitraums noch nicht abgeschlossen waren, nach Ende des Übergangszeitraums für höchstens neun Monate.
Titel VI
Gerichtsverfahren
Art. 63
Vertretung vor dem EFTA-Gerichtshof
1) Wenn ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht des Vereinigten Königreichs aufzutreten, vor Ende des Übergangszeitraums eine Partei in einem Verfahren vor dem EFTA-Gerichtshof oder im Zusammenhang mit einem Ersuchen beim Gerichtshof um ein Gutachten vertreten oder beraten hat, darf dieser Anwalt die Partei in diesen Verfahren oder Ersuchen weiter vertreten oder beraten. Dieses Recht gilt für alle Phasen des Verfahrens.
2) Wenn sie eine Partei in den in Abs. 1 genannten Fällen vor dem EFTA-Gerichtshof vertreten, sind Anwälte, die berechtigt sind, vor einem Gericht des Vereinigten Königreichs aufzutreten, in jeder Hinsicht wie Anwälte zu behandeln, die berechtigt sind, vor Gerichten der EWR/EFTA-Staaten aufzutreten und eine Partei vor dem EFTA-Gerichtshof zu vertreten oder zu beraten.
Teil Vier
Institutionelle Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Titel I
Einheitliche Auslegung und Anwendung
Art. 64
Überwachung der Umsetzung und Anwendung von Teil Zwei
1) Im Vereinigten Königreich wird die Umsetzung und Anwendung von Teil Zwei durch eine unabhängige Behörde (die "Behörde") überwacht, deren Befugnisse den Befugnissen der Europäischen Kommission der Union entsprechen, aus eigener Initiative Untersuchungen zu angeblichen Verstössen gegen Teil Zwei durch die Verwaltungsbehörden des Vereinigten Königreichs durchzuführen und Beschwerden von Staatsangehörigen der EWR/EFTA-Staaten und deren Familienangehörigen zum Zweck dieser Untersuchungen entgegen zu nehmen. Die Behörde ist ausserdem befugt bei der Prüfung dieser Beschwerden in einem angemessenen gerichtlichen Verfahren vor einem zuständigen Gericht im Vereinigten Königreich Klage zu führen, um eine wirksame Abhilfe zu erwirken.
2) In den EWR/EFTA-Staaten wird die Umsetzung und Anwendung von Teil Zwei durch die EFTA-Überwachungsbehörde überwacht, deren Befugnisse den Befugnissen gemäss dem EWR-Abkommen und dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs ("Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen") entsprechen. Dazu gehört die Befugnis, aus eigener Initiative Untersuchungen zu angeblichen Verstössen gegen Teil Zwei durch die Verwaltungsbehörden der EWR/EFTA-Staaten durchzuführen und Beschwerden von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und deren Familienangehörigen zum Zweck dieser Untersuchungen entgegen zu nehmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist ausserdem befugt, den EFTA-Gerichtshof gemäss dem Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen anzurufen.
3) Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Behörde informieren den Gemischten Ausschuss jährlich über die Umsetzung und Anwendung von Teil Zwei in den EWR/EFTA-Staaten bzw. im Vereinigten Königreich. Dabei informieren sie insbesondere über die Massnahmen, die zur Umsetzung oder Einhaltung von Teil Zwei getroffen wurden, und über die Anzahl und Art der eingegangenen Beschwerden.
4) Der Gemischte Ausschuss überprüft die in diesem Artikel festgelegten Überwachungsmechanismen frühestens acht Jahre nach Ende des Übergangszeitraums. Nach dieser Überprüfung kann er nach Treu und Glauben gemäss Art. 65 Abs. 4 Bst. f und Art. 66 beschliessen, dass das Vereinigte Königreich und die EWR/EFTA-Staaten die in den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels festgelegten Überwachungsmechanismen beenden können.
Titel II
Institutionelle Bestimmungen
Art. 65
Gemischter Ausschuss
1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammensetzt. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird von den Vertragsparteien im Turnus wahrgenommen.
2) Der Gemischte Ausschuss tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen und nach Ende des Übergangszeitraums in jedem Fall einmal jährlich. Der Gemischte Ausschuss beschliesst seinen Sitzungskalender und seine Tagesordnung einvernehmlich. Wenn eine Vertragspartei eine Sitzung des Gemischten Ausschusses beantragt, findet diese Sitzung zum frühestmöglichen Termin statt, jedoch spätestens 45 Tage nach Eingang des Antrags, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3) Der Gemischte Ausschuss ist zuständig für die Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens. Die Parteien können jedes Problem in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Auslegung dieses Abkommens an den Gemischten Ausschuss verweisen.
4) Der Gemischte Ausschuss muss:
- a) die Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens überwachen und erleichtern;
- b) über die Aufgaben von Fachausschüssen entscheiden und deren Arbeit überwachen;
- c) nach Wegen und Verfahren suchen, um Probleme in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu verhindern und um Streitfälle in Bezug auf die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens beizulegen, einschliesslich von Verfahren gemäss Art. 68;
- d) seine eigene Geschäftsordnung sowie gegebenenfalls die Geschäftsordnungen der Fachausschüsse verabschieden;
- e) alle Angelegenheiten von Interesse in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Bereiche behandeln;
- f) nach den Bestimmung von Art. 66 Beschlüsse fassen und Empfehlungen aussprechen;
- g) in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Änderungen dieses Abkommens vornehmen.
5) Der Gemischte Ausschuss kann:
- a) einen oder mehrere Fachausschüsse einsetzen und auflösen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen;
- b) Zuständigkeiten an die Fachausschüsse delegieren, mit Ausnahme der in den Bst. b, d, f und g von Abs. 4 genannten Zuständigkeiten;
- c) die den Fachausschüssen zugewiesenen Aufgaben abändern;
- d) ausser in Bezug auf die Teile Eins und Vier nach Ende des Übergangszeitraums vier Jahre lang Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens verabschieden, soweit dies Änderungen erforderlich sind, um Fehler, Versehen oder andere Mängel zu korrigieren oder um auf Situationen zu reagieren, die bei Unterzeichnung des Abkommens nicht vorhergesehen worden waren, und vorausgesetzt, diese Beschlüsse ändern nicht die wesentlichen Elemente dieses Abkommens;
- e) im Ermessen der Vertragsparteien sonstige Massnahmen zur Ausübung seiner Funktionen treffen.
6) Nach Ende des Übergangszeitraums legt der Gemischte Ausschuss einen Jahresbericht über die Funktionsweise dieses Abkommens vor.
Art. 66
Beschlüsse und Empfehlungen
1) Der Gemischte Ausschuss ist zum Zweck dieses Abkommens befugt, Beschlüsse zu jeder Angelegenheit zu verabschieden, für die er gemäss diesem Abkommen zuständig ist, und entsprechende Empfehlungen an die Vertragsparteien auszusprechen.
2) Vorbehaltlich von Abs. 3 sind die vom Gemischten Ausschuss verabschiedeten Beschlüsse bei ihrem Inkrafttreten für die Vertragsparteien bindend und müssen von den Vertragsparteien umgesetzt werden.
3) Wenn ein Beschluss des Gemischten Ausschusses für eine Vertragspartei nur nach der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsvorschriften bindend sein kann, tritt der Beschluss für diese Vertragspartei am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die Vertragspartei dem Verwahrer mitgeteilt hat, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt sind, sofern nicht anders vom Gemischten Ausschuss vereinbart.
4) Der Gemischte Ausschuss verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich.
Titel III
Streitbeilegung
Art. 67
Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien bemühen sich jederzeit um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen im Rahmen von Zusammenarbeit und Konsultationen alle Anstrengungen, um zu einer zufriedenstellenden Lösung aller Fragen zu gelangen, die sein Funktionieren beeinträchtigen könnten.
Art. 68
Beilegung von Streitigkeiten
1) Jede Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuss mit Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens befassen.
2) Der Gemischte Ausschuss bemüht sich, die Streitigkeiten beizulegen. Ihm sind alle Informationen bereitzustellen, die für eine gründliche Prüfung der Frage im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Dazu prüft der Gemischte Ausschuss alle Möglichkeiten, um das reibungslose Funktionieren des Abkommens aufrechtzuerhalten. Der Gemischte Ausschuss kann die Streitigkeiten durch einen Beschluss beilegen.
Titel IV
Schlussbestimmungen
Art. 69
Anhänge
Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 70
Verbindlicher Wortlaut und Depositar
Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in englischer Sprache abgefasst.Depositar dieses Abkommens ist die Regierung Norwegens.
Art. 71
Inkrafttreten und Anwendung
1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder der Genehmigung nach Massgabe der jeweiligen gesetzlichen Regelungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
2) Dieses Abkommen tritt in Bezug auf jene Parteien, die ihre Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, am späteren der folgenden Zeitpunkte in Kraft:
- a) am Tag, an dem das EU-UK Austrittsabkommen in Kraft tritt; oder
- b) am Tag, an dem das Vereinigte Königreich und mindestens ein EWR/EFTA-Staat ihre Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.
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Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)