Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Litauen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
Abgeschlossen in München am 15. Februar 2019
Zustimmung des Landtags: 8. November 2019
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Inkrafttreten: 19. Februar 2020
Präambel
Das Fürstentum Liechtenstein und die Republik Litauen,
in Anbetracht des Wunsches, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten zu vertiefen,
in der Absicht, ein Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, ohne Möglichkeiten der Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung zu schaffen (einschliesslich missbräuchlicher Gestaltungen, mit denen die Entlastung dieses Abkommens mittelbar Personen verschafft werden soll, die in Drittstaaten ansässig sind),
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Unter das Abkommen fallende Personen
1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
2) Im Sinne dieses Abkommens gelten Einkünfte, die durch oder über Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, die nach dem Steuerrecht einer der beiden Vertragsstaaten als vollständig oder teilweise steuerlich transparent gelten, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesen Vertragsstaat als Einkünfte einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person gelten.
Art. 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:
- a) in Liechtenstein:
- i) die Erwerbssteuer;
- ii) die Ertragssteuer;
- iii) die Grundstücksgewinnsteuer; und
- iv) die Vermögenssteuer;
(im Folgenden als "liechtensteinische Steuer" bezeichnet); und
- b) in Litauen:
- i) die Gewinnsteuer (pelno mokestis);
- ii) die Einkommensteuer (gyventojų pajamų mokestis);
- iii) die Steuer auf unbewegliches Vermögen (nekilnojamojo turto mokestis); und
- iv) die Grundsteuer (žemės mokestis);
(im Folgenden als "litauische Steuer" bezeichnet).
4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
Art. 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
- a) umfasst der Ausdruck "Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein und, wenn im geografischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein in Übereinstimmung mit Völkerrecht und seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
- b) umfasst der Ausdruck "Litauen" die Republik Litauen und, wenn im geografischen Sinne verwendet, das Gebiet unter seiner Hoheit und andere Gebiete, in denen die Republik Litauen Hoheitsrechte oder Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit Völkerrecht ausübt;
- c) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach Zusammenhang Liechtenstein oder Litauen;
- d) umfasst der Ausdruck "Person" eine natürliche Person, eine Gesellschaft sowie alle anderen Personenvereinigungen;
- e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen sowie Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- f) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaates" je nachdem ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- g) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten in einem Vertragsstaat betrieben und das Unternehmen, das das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt, ist kein Unternehmen dieses Staates;
- h) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde":
- i) in Liechtenstein, die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein;
- ii) in Litauen, der Finanzminister oder dessen bevollmächtigter Stellvertreter;
- i) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" in Bezug auf einen Vertragsstaat:
- i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaates besitzt; und
- ii) jede juristische Person, Personengesellschaft, Personenvereinigung oder jeder Trust, die beziehungsweise der nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
- j) bedeutet der Ausdruck "anerkannter Pensionsfonds" eines Staates einen in diesem Staat errichteten Rechtsträger oder ein in diesem Staat errichtetes Gebilde, der beziehungsweise das nach dem Steuerrecht dieses Staates als eigenständige Person gilt und:
- i) ausschliesslich oder fast ausschliesslich errichtet und betrieben wird, um für natürliche Personen Altersversorgungsleistungen und Zusatz- oder Nebenleistungen zu verwalten oder zu erbringen, und von diesem Staat oder einer seiner Gebietskörperschaften als solcher oder als solches anerkannt ist; oder
- ii) ausschliesslich oder fast ausschliesslich errichtet und betrieben wird, um für unter Ziff. i genannte Rechtsträger oder Gebilde Mittel anzulegen.
2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Art. 4
Ansässige Person
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gründung bzw. Errichtung, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften sowie einen anerkannten Pensionsfonds. Dieser Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
2) Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
- a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
- b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehörige sie ist.
- d) Ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keiner der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3) Ist nach Abs. 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, in gegenseitigem Einvernehmen den Vertragsstaat zu bestimmen, in dem diese Person unter Berücksichtigung des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung bzw. Errichtung sowie sonstiger massgeblicher Faktoren im Sinne des Abkommens als ansässig gilt. Ohne ein solches Einvernehmen hat diese Person nur in dem Umfang und der Weise, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart werden, Anspruch auf die in diesem Abkommen vorgesehenen Steuererleichterungen oder -befreiungen.
Art. 5
Betriebsstätte
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere:
- a) einen Ort der Leitung;
- b) eine Zweigniederlassung;
- c) eine Geschäftsstelle;
- d) eine Fabrikationsstätte;
- e) eine Werkstätte; und
- f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst ferner:
- a) eine Bauausführung, ein Bau-, Montage- oder Installationsprojekt, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet;
- b) die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich Beratungsleistungen, durch ein Unternehmen eines Vertragsstaates mithilfe seiner Arbeitnehmer oder anderem von einem Unternehmen zu diesem Zweck eingestellten Personal, jedoch nur dann wenn diese Tätigkeiten (für das gleiche oder ein damit verbundenes Projekt) im anderen Vertragsstaat insgesamt mehr als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, dauern;
- c) die in einem Vertragsstaat vor der Küste ausgeübten Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Erforschung oder der Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und deren in diesem Staat gelegenen Bodenschätze stehen, wenn solche Tätigkeiten insgesamt länger als 30 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, ausgeübt werden.
4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
- a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
- b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
- f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Bst. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
5) Ist ungeachtet der Abs. 1 und 2, jedoch vorbehaltlich des Abs. 6, eine Person in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen tätig und schliesst sie dabei gewöhnlich Verträge ab oder leistet sie gewöhnlich den wesentlichen Beitrag zum Abschluss von Verträgen, die routinemässig ohne wesentliche Änderung durch das Unternehmen abgeschlossen werden, und handelt es sich dabei um Verträge so wird das Unternehmen so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von dieser Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, die Tätigkeiten dieser Person beschränken sich auf die in Abs. 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machen würden.
- a) im Namen des Unternehmens, oder
- b) zur Übertragung des Eigentums an oder zur Gewährung des Nutzungsrechtes für Vermögen, das diesem Unternehmen gehört beziehungsweise für das es das Nutzungsrecht besitzt, oder
- c) zur Erbringung von Dienstleistungen durch dieses Unternehmen,
6) Abs. 5 findet keine Anwendung auf eine Person, die in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates als unabhängiger Vertreter tätig wird und für das Unternehmen im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. Wenn jedoch eine Person ausschliesslich oder fast ausschliesslich für ein oder mehrere Unternehmen, mit dem oder denen sie eng verbundenen ist, tätig ist, gilt diese Person betreffend dieses Unternehmens/dieser Unternehmen nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.
7) Für Zwecke dieses Artikels ist eine Person oder ein Unternehmen mit einem Unternehmen eng verbunden, wenn sie beziehungsweise es den massgeblichen Gesamtumständen zufolge das Unternehmen beherrscht oder von dem Unternehmen beherrscht wird oder beide von denselben Personen oder Unternehmen beherrscht werden. In jedem Fall gilt eine Person oder ein Unternehmen als mit einem Unternehmen eng verbunden, wenn einer der beiden mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 vom Hundert der Eigentumsrechte am anderen (oder bei einer Gesellschaft mehr als 50 vom Hundert der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft oder der Eigentumsrechte an der Gesellschaft) besitzt oder wenn eine andere Person oder ein anderes Unternehmen mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 vom Hundert der Eigentumsrechte an der Person und dem Unternehmen oder an zwei Unternehmen (oder bei einer Gesellschaft mehr als 50 vom Hundert der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft oder der Eigentumsrechte an der Gesellschaft) besitzt.
8) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Rechte an Vermögenswerten, die durch die Erforschung oder Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und deren Bodenschätze erzeugt werden, einschliesslich Rechte an Anteilen an oder zugunsten solchen Vermögenswerte. Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe sowie Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3) Abs. 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4) Sind mit dem Eigentum an Aktien oder sonstigen Gesellschaftsanteilen für den Eigentümer dieser Aktien oder Gesellschaftsanteile Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen verbunden, das der Gesellschaft gehört, so dürfen die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Verwertung eines solchen Rechtes in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt.
5) Die Abs. 1, 3 und 4 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.
Art. 7
Unternehmensgewinne
1) Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Abs. 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. Die von einem Vertragsstaat als Abzüge zugelassenen Aufwendungen umfassen nur Aufwendungen, die nach innerstaatlichem Recht abzugsfähig sind.
4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Abs. 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5) Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
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