Vereinbarung zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Norwegen, der Republik Island, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Typ Vereinbarung
Veröffentlichung 2020-02-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Brüssel am 8. November 2018

Zustimmung des Landtags: 4. Dezember 2019

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 2020

Die Europäische Union einerseits und das Königreich Norwegen, im Folgenden "Norwegen", die Republik Island, im Folgenden "Island", die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden "Schweiz" und das Fürstentum Liechtenstein, im Folgenden "Liechtenstein", andererseits, gestützt auf das Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[^2] (im Folgenden "Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen"), gestützt auf das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags[^3] (im Folgenden "Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommen mit Island und Norwegen"), gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[^4] (im Folgenden "Assoziierungsabkommen mit der Schweiz"), gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags[^5] (im Folgenden "Dublin/Eurodac Assoziierungsabkommen mit der Schweiz"), gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[^6] (im Folgenden "Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein"), gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags[^7] (im Folgenden "Dublin/Eurodac Assoziierungsprotokoll mit Liechtenstein"), in Erwägung nachstehender Gründe:

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Umfang der Beteiligung

Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein beteiligen sich zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen in vollem Umfang an den in der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 genannten Tätigkeiten der Agentur.

Art. 2

Verwaltungsrat

1) Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sind nach Massgabe von Art. 13 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 im Verwaltungsrat der Agentur vertreten.

2) Ihre Stimmberechtigung beschränkt sich bezüglich der Informationssysteme, an denen Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein beteiligt sind, auf folgende Beschlüsse: Sofern die in Bst. a bis o genannten Beschlüsse im Zusammenhang mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm oder dem Jahresarbeitsprogramm gefasst werden, muss durch die Abstimmungsverfahren im Verwaltungsrat gewährleistet sein, dass Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein stimmberechtigt sind.

3) Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein dürfen zu allen Fragen, für die sie kein Stimmrecht besitzen, Stellungnahmen abgeben.

Art. 3

Beratergruppen

1) Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sind in den Beratergruppen der Agentur nach Massgabe von Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 vertreten.

2) Sie verfügen über Stimmrechte hinsichtlich Stellungnahmen der Beratergruppen zu den in Art. 2 Abs. 2 genannten Beschlüssen.

3) Sie dürfen zu allen Fragen, für die sie kein Stimmrecht besitzen, Stellungnahmen abgeben.

Art. 4

Finanzielle Beiträge

1) Die einzelnen Beiträge von Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein zu den Einnahmen der Agentur sind jeweils auf die Informationssysteme begrenzt, an denen jedes dieser Länder beteiligt ist.

2) Im Einklang mit Art. 11 Abs. 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Art. 3 des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Art. 11 Abs. 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Art. 12 Abs. 1 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend das SIS II und das VIS, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet.

3) Im Einklang mit Art. 11 Abs. 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Art. 3 des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Art. 11 Abs. 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Art. 12 Abs. 1 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend das EES, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet.

4) Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein leisten einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend Eurodac, der sich gemäss der Formel in Anhang I im Einklang mit Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 des Dublin/Eurodac Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz bzw. Art. 6 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein berechnet.

5) Im Einklang mit Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Art. 3 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur betreffend DubliNet, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet.

6) Was die Titel 1 und 2 des Haushaltsplans der Agentur betrifft, ist der Stichtag für den in den Abs. 2 und 4 genannten finanziellen Beitrag der 1. Dezember 2012, d. h. der Tag, an dem die Agentur ihre Tätigkeit aufgenommen hat. Der Stichtag für den in Abs. 5 genannten Beitrag ist der 31. Juli 2014, d. h. der Tag, an dem die technische Unterstützung des Betriebsmanagements für das DubliNet an die Agentur übertragen wurde. Der Fälligkeitstag für den in Abs. 3 genannten Beitrag ist der 29. Dezember 2017, d. h. der Tag, an dem die Agentur die Verantwortung für die Entwicklung und das Betriebsmanagement für das EES übernommen hat. Die finanziellen Beiträge, einschliesslich der Beträge, die vom 1. Dezember 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung angefallen sind, sind fällig ab dem Tag nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung. Was Titel 3 des Haushaltsplans der Agentur betrifft, ist der in den Abs. 2 und 4 genannte finanzielle Beitrag am 1. Dezember 2012, der in Abs. 5 genannte finanzielle Beitrag am 31. Juli 2014 und der in Abs. 3 genannte finanzielle Beitrag am 29. Dezember 2017 auf der Grundlage der entsprechenden Assoziierungsabkommen und dem Assoziierungsprotokoll zur Zahlung fällig.

7) Sofern durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue legislative Massnahme, die eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes im Sinne des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein darstellen, das Mandat der Agentur ausgeweitet wird, sodass es die Weiterentwicklung und/oder das Betriebsmanagement anderer IT-Grosssysteme umfasst, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet, im Einklang mit Art. 11 Abs. 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Art. 3 des Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Art. 11 Abs. 3 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Art. 12 Abs. 1 des Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird.

8) Sofern durch einen neuen Rechtsakt oder eine neue legislative Massnahme im Sinne des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein das Mandat der Agentur ausgeweitet wird, sodass es die Weiterentwicklung und/oder das Betriebsmanagement anderer IT-Grosssysteme umfasst, leisten Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen der Agentur, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres BIP am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet, im Einklang mit Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz und Art. 3 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsprotokolls mit Liechtenstein, der auf das Verfahren in Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsabkommens mit der Schweiz verweist, und abweichend von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 des Dublin/Eurodac-Assoziierungsübereinkommens mit Island und Norwegen, in dem auf das BSP Bezug genommen wird.

9) Falls Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein bereits über andere Finanzierungsinstrumente der Union zu der Entwicklung und dem Betriebsmanagement eines IT-Grosssystems beigetragen haben, oder die Entwicklung und/oder das Betriebsmanagement eines IT-Grosssystems durch Gebühren oder andere zweckgebundene Einnahmen finanziert wird, werden die relevanten Beiträge Norwegens, Islands, der Schweiz und Liechtensteins an die Agentur entsprechend angepasst.

Art. 5

Rechtsstellung

Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit nach norwegischem, isländischem, schweizerischem und liechtensteinischem Recht und verfügt in diesen Staaten über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem Recht dieser Staaten zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern und ist vor Gericht parteifähig.

Art. 6

Haftung

Die Haftung der Agentur bestimmt sich nach Art. 24 Abs. 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011.

Art. 7

Gerichtshof der Europäischen Union

Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein erkennen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Agentur nach Massgabe von Art. 24 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 an.

Art. 8

Vorrechte und Immunitäten

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.