Kundmachung vom 3. März 2020 des Beschlusses Nr. 62/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2020-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. März 2018

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2019

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 62/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 62/2018 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1a (gestrichen) Folgendes eingefügt:

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

,Die Aufsichtsbehörde kann festlegen, dass andere regionale oder lokale Gebietskörperschaften, für die kein Rating einer benannten ECAI vorliegt, wie Risikopositionen mit einer Bonitätsstufe zu behandeln sind, die eine Stufe höher ist, als ihnen gemäss dem Rating des Zentralstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Stellen ihren Sitz haben, zugewiesen wurde.‘

,Die Aufsichtsbehörde kann für die Errechnung des Verlusts bei Ausfall eine höhere Untergrenze als Null festsetzen, um zu gewährleisten, dass die Kapitalanforderung für eine Risikoposition, bei der es sich um ein durch eine Hypothek besichertes Darlehen handelt, der Kapitalanforderung für solche Risikopositionen entspricht, die von Kreditinstituten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehalten werden:‘

,Für die EFTA-Staaten gilt, dass die EFTA-Überwachungsbehörde im Falle einer Bewertung von Faktoren und Kriterien gemäss diesem Artikel der EIOPA umgehend alle Informationen übermittelt, die diese für die Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA Überwachungsbehörde benötigt.‘

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.