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Kundmachung vom 3. März 2020 des Beschlusses Nr. 63/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2020-01-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. März 2018

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2020

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 63/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 63/2018 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 30f (Beschluss 2010/44/EU der Kommission) Folgendes angefügt:

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

In Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 werden für die EFTA-Staaten nach den Worten ,die Durchführungsrechtakte, die von der Kommission gemäss Art. 107 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verabschiedet wurden‘ die Worte ,und die innerhalb des EWR gelten‘ angefügt.

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1212 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 24. März 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Richtlinien 2013/14/EU und 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 2018.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 11.

[^2]: ABl. L 199 vom 26.7.2016, S. 6.

[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.