Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2020-01-01
Letzte Aktualisierung 2020-04-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 39
Änderungshistorie JSON API
  • i) sie die in Abs. 1 genannte entsprechende Berichtigung vornimmt oder
  • ii) ihre zuständige Behörde sich bemühen wird, den Fall nach den Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens in Bezug auf das Verständigungsverfahren zu regeln;
  • c) dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, wenn sie einen Vorbehalt nach Art. 16 (Verständigungsverfahren) Abs. 5 Bst. c Ziff. ii angebracht hat, da sie in ihren bilateralen Vertragsverhandlungen eine Vertragsbestimmung der in Abs. 1 beschriebenen Art annimmt, sofern die Vertragsstaaten eine Verständigungsregelung über diese Bestimmung und die in Art. 16 (Verständigungsverfahren) Abs. 5 Bst. c Ziff. ii beschriebenen Bestimmungen erzielen konnten.

4) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die keinen Vorbehalt nach Abs. 3 angebracht hat, notifiziert dem Verwahrer, ob ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen jeweils eine in Abs. 2 beschriebene Bestimmung enthalten, und, sofern dies der Fall ist, jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Haben alle Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens abgegeben, so wird diese durch Abs. 1 ersetzt. Anderenfalls geht Abs. 1 den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens nur insoweit vor, als diese mit Abs. 1 unvereinbar sind.

Teil VI

Schiedsverfahren

Art. 18

Entscheidung für die Anwendung des Teiles VI

Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich entscheiden, diesen Teil in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen anzuwenden, und notifiziert dies dem Verwahrer. Dieser Teil gilt nur dann für zwei Vertragsstaaten in Bezug auf ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, wenn beide Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation abgegeben haben.

Art. 19

Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren

1) Wenn

  • a) eine Person aufgrund einer Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens (in der gegebenenfalls durch Art. 16 (Verständigungsverfahren) Abs. 1 geänderten Fassung), nach der eine Person einen Fall einer zuständigen Behörde eines Vertragsstaats vorlegen kann, wenn sie der Auffassung ist, dass die Massnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen (in der gegebenenfalls durch das Übereinkommen geänderten Fassung) nicht entspricht, der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats einen Fall vorgelegt hat, weil die Massnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen (in der gegebenenfalls durch das Übereinkommen geänderten Fassung) nicht entsprechenden Besteuerung geführt haben, und
  • b) die zuständigen Behörden nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem in Abs. 8 oder, je nach Sachlage, Abs. 9 genannten Fristbeginn (es sei denn, die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben vor Ablauf dieser Frist eine andere Frist für diesen Fall vereinbart und die Person, die den Fall vorgelegt hat, darüber unterrichtet) eine Verständigungsregelung zur Regelung des Falles nach einer Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens (in der gegebenenfalls durch Art. 16 (Verständigungsverfahren) Abs. 2 geänderten Fassung) erzielen können, die vorsieht, dass sich die zuständige Behörde bemühen wird, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats zu regeln,

werden auf schriftlichen Antrag der Person noch offene Fragen des Falles auf die in diesem Teil beschriebene Weise und im Einklang mit den von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nach Abs. 10 vereinbarten Vorschriften oder Verfahren einem Schiedsverfahren unterworfen.

2) Hat eine zuständige Behörde das in Abs. 1 erwähnte Verständigungsverfahren ausgesetzt, da bei einem Gericht ein Fall betreffend eine oder mehrere gleiche Fragen anhängig ist, so ist der Lauf der in Abs. 1 Bst. b vorgesehenen Frist gehemmt, bis entweder eine abschliessende Gerichtsentscheidung ergangen ist oder der Fall eingestellt oder zurückgezogen wurde. Auch wenn eine Person, die einen Fall vorgelegt hat, und eine zuständige Behörde eine Aussetzung des Verständigungsverfahrens vereinbart haben, ist der Lauf der in Abs. 1 Bst. b vorgesehenen Frist gehemmt, bis die Aussetzung aufgehoben wurde.

3) Kommen beide zuständigen Behörden überein, dass eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person es versäumt hat, zusätzliche wesentliche Informationen, die nach Beginn der in Abs. 1 Bst. b vorgesehenen Frist von einer der beiden zuständigen Behörden angefordert wurden, rechtzeitig bereitzustellen, so wird die in Abs. 1 Bst. b vorgesehene Frist um eine Dauer verlängert, die dem Zeitraum entspricht, der an dem Tag beginnt, bis zu dem die Informationen angefordert waren, und an dem Tag endet, an dem sie bereitgestellt wurden.

4)

  • a) Der Schiedsspruch über die einem Schiedsverfahren unterworfenen Fragen wird durch die Verständigungsregelung in Bezug auf den in Abs. 1 genannten Fall umgesetzt. Der Schiedsspruch ist endgültig.
  • b) Der Schiedsspruch ist für beide Vertragsstaaten verbindlich, es sei denn,
  • i) eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person erkennt die Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, nicht an. In diesem Fall kommt der Fall für eine weitere Prüfung durch die zuständigen Behörden nicht in Betracht. Die Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch über den Fall umgesetzt wird, gilt als von einer unmittelbar von dem Fall betroffenen Person nicht anerkannt, sofern nicht eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung der Mitteilung über die Verständigungsregelung an die Person alle in der Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, geklärten Fragen von der Prüfung durch ein Gericht zurückzieht oder alle gegebenenfalls anhängigen Gerichtsverfahren und aussergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren in Bezug auf diese Fragen in einer mit dieser Verständigungsregelung übereinstimmenden Weise beendet;
  • ii) der Schiedsspruch wird in einer abschliessenden Entscheidung der Gerichte eines der Vertragsstaaten für ungültig erklärt. In diesem Fall gilt der Schiedsantrag nach Abs. 1 als nicht gestellt und das Schiedsverfahren als nicht durchgeführt (ausser für die Zwecke der Art. 21 (Vertraulichkeit von Schiedsverfahren) und 25 (Kosten von Schiedsverfahren). In diesem Fall kann ein neuer Schiedsantrag gestellt werden, sofern die zuständigen Behörden nicht übereinkommen, dass ein solcher neuer Antrag nicht zulässig sein soll;
  • iii) eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person strengt ein Gerichtsverfahren zu den in der Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, geklärten Fragen an.

5) Die zuständige Behörde, bei welcher der ursprüngliche Antrag auf ein Verständigungsverfahren nach Abs. 1 Bst. a eingegangen ist, übermittelt innerhalb von zwei Kalendermonaten nach Eingang des Antrags

  • a) eine Mitteilung über den Eingang des Antrags an die Person, die den Fall vorgelegt hat, sowie
  • b) eine Mitteilung über diesen Antrag mit einer Abschrift desselben an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats.

6) Innerhalb von drei Kalendermonaten, nachdem eine zuständige Behörde den Antrag auf ein Verständigungsverfahren (oder eine Abschrift desselben von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats) erhalten hat, wird sie

  • a) entweder der Person, die den Fall vorgelegt hat, und der anderen zuständigen Behörde mitteilen, dass sie die für eine sachliche Prüfung des Falles erforderlichen Informationen erhalten hat, oder
  • b) zu diesem Zweck von dieser Person zusätzliche Informationen anfordern.

7) Haben nach Abs. 6 Bst. b eine oder beide zuständigen Behörden von der Person, die den Fall vorgelegt hat, zusätzliche Informationen angefordert, die für eine sachliche Prüfung des Falles erforderlich sind, so teilt die zuständige Behörde, welche die zusätzlichen Informationen angefordert hat, dieser Person und der anderen zuständigen Behörde innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erhalt der zusätzlichen Informationen von dieser Person entweder mit,

  • a) dass sie die angeforderten Informationen erhalten hat
  • b) oder dass einige der angeforderten Informationen noch fehlen.

8) Hat keine der beiden zuständigen Behörden nach Abs. 6 Bst. b zusätzliche Informationen angefordert, so ist der in Abs. 1 genannte Fristbeginn der frühere der beiden folgenden Tage:

  • a) der Tag, an dem beide zuständigen Behörden der Person, die den Fall vorgelegt hat, eine Mitteilung nach Abs. 6 Bst. a übermittelt haben, oder
  • b) der Tag, der drei Kalendermonate nach der Mitteilung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats nach Abs. 5 Bst. b liegt.

9) Wurden nach Abs. 6 Bst. b zusätzliche Informationen angefordert, so ist der in Abs. 1 genannte Fristbeginn der frühere der beiden folgenden Tage: Übermitteln jedoch eine oder beide zuständigen Behörden die Mitteilung nach Abs. 7 Bst. b, so gilt diese als Anforderung zusätzlicher Informationen nach Abs. 6 Bst. b.

  • a) der letzte Tag, an dem die zuständigen Behörden, die zusätzliche Informationen angefordert haben, der Person, die den Fall vorgelegt hat, und der anderen zuständigen Behörde eine Mitteilung nach Abs. 7 Bst. a übermittelt haben, oder
  • b) der Tag, der drei Kalendermonate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem beide zuständigen Behörden von der Person, die den Fall vorgelegt hat, alle von einer der beiden zuständigen Behörden angeforderten Informationen erhalten haben.

10) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln durch Verständigung (nach dem Artikel der einschlägigen unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, der sich auf Verständigungsverfahren bezieht), wie dieser Teil anzuwenden ist und welche Informationen jede zuständige Behörde für eine sachliche Prüfung des Falles mindestens benötigt. Diese Verständigungsregelung ist vor dem Tag zu treffen, an dem noch offene Fragen im Rahmen eines Falles erstmals in Betracht kommen, einem Schiedsverfahren unterworfen zu werden, und kann danach erforderlichenfalls geändert werden.

11) Für die Anwendung dieses Artikels auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen kann sich eine Vertragspartei dieses Übereinkommens vorbehalten, die in Abs. 1 Bst. b vorgesehene Frist von zwei Jahren durch eine Frist von drei Jahren zu ersetzen.

12) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten, dass ungeachtet der Abs. 1 bis 11 in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen folgende Vorschriften gelten:

  • a) Eine noch offene Frage die sich aus einem Fall ergibt, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist und der anderenfalls in den Anwendungsbereich des in diesem Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahrens fallen würde, darf nicht einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn in einem der beiden Vertragsstaaten bereits eine Gerichtsentscheidung zu dieser Frage ergangen ist.
  • b) Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach Stellung eines Schiedsantrags und vor Übermittlung des Schiedsspruchs an die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch die Schiedsstelle in einem der Vertragsstaaten eine Gerichtsentscheidung zu der Frage ergeht, endet das Schiedsverfahren.
Art. 20

Bestellung der Schiedsrichter

1) Soweit sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht auf andere Vorschriften verständigen, gelten für die Zwecke dieses Teiles die Abs. 2 bis 4.

2) Für die Bestellung der Mitglieder einer Schiedsstelle gelten folgende Vorschriften:

  • a) Die Schiedsstelle besteht aus drei Einzelmitgliedern mit Fachkenntnis oder Erfahrung auf dem Gebiet internationaler Steuersachen.
  • b) Jede zuständige Behörde bestellt innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag des aufgrund des Art. 19 (Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren) Abs. 1 gestellten Schiedsantrags ein Mitglied der Schiedsstelle. Die beiden auf diese Weise bestellten Mitglieder der Schiedsstelle bestellen innerhalb von 60 Tagen nach der letzten dieser beiden Bestellungen ein drittes Mitglied, das den Vorsitz der Schiedsstelle ausübt. Der Vorsitzende darf nicht Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten oder in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sein.
  • c) Jedes bestellte Mitglied der Schiedsstelle muss zum Zeitpunkt der Annahme einer Bestellung unparteilich und von den zuständigen Behörden, Steuerverwaltungen und Finanzministerien der Vertragsstaaten sowie allen unmittelbar von dem Fall betroffenen Personen (und deren Beratern) unabhängig sein, während des gesamten Verfahrens seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit wahren und während eines angemessenen Zeitraums danach jedes Verhalten vermeiden, das Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Schiedsrichter in Bezug auf das Verfahren geben kann.

3) Versäumt es die zuständige Behörde eines Vertragsstaats, in der Weise und innerhalb der Frist, die in Abs. 2 genannt oder zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart sind, ein Mitglied der Schiedsstelle zu bestellen, so wird durch den ranghöchsten Funktionsträger des Zentrums für Steuerpolitik und -verwaltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der nicht Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist, im Namen dieser zuständigen Behörde ein Mitglied bestellt.

4) Versäumen es die beiden ersten Mitglieder der Schiedsstelle, in der Weise und innerhalb der Frist, die in Abs. 2 genannt oder zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart sind, den Vorsitzenden zu bestellen, so wird der Vorsitzende durch den ranghöchsten Funktionsträger des Zentrums für Steuerpolitik und -verwaltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bestellt, der nicht Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist.

Art. 21

Vertraulichkeit von Schiedsverfahren

1) Mitglieder der Schiedsstelle und höchstens drei Mitarbeiter je Mitglied (sowie vorgesehene Schiedsrichter, jedoch nur, soweit dies für die Überprüfung ihrer Fähigkeit zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Schiedsrichter erforderlich ist) gelten ausschliesslich für die Anwendung dieses Teiles und der betreffenden unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen sowie der innerstaatlichen Rechtsvorschriften[^5] der Vertragsstaaten in Bezug auf Informationsaustausch, Vertraulichkeit und Amtshilfe als Personen oder Behörden, an die Informationen weitergegeben werden dürfen. Informationen, welche die Schiedsstelle oder vorgesehene Schiedsrichter erhalten, sowie Informationen, welche die zuständigen Behörden von der Schiedsstelle erhalten, gelten als nach den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens in Bezug auf Informationsaustausch und Amtshilfe ausgetauschte Informationen.

2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Mitarbeiter sich vor ihrem Tätigwerden im Rahmen eines Schiedsverfahrens schriftlich verpflichten, Informationen zum Schiedsverfahren im Einklang mit den in den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens in Bezug auf Informationsaustausch und Amtshilfe beschriebenen und den im anwendbaren Recht der Vertragsstaaten vorgesehenen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten zu behandeln.

Art. 22

Regelung eines Falles vor Abschluss des Schiedsverfahrens

Für die Zwecke dieses Teiles und der Bestimmungen des betreffenden unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens zur Regelung von Fällen durch Verständigung enden das Verständigungsverfahren und das Schiedsverfahren in Bezug auf einen Fall, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach Stellung eines Schiedsantrags und vor Übermittlung des Schiedsspruchs an die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch die Schiedsstelle

  • a) die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten den Fall durch Verständigung regeln oder
  • b) die Person, die den Fall vorgelegt hat, den Schiedsantrag oder den Antrag auf ein Verständigungsverfahren zurückzieht.
Art. 23

Art des Schiedsverfahrens

1) Soweit sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht auf andere Vorschriften verständigen, gelten bei einem Schiedsverfahren nach diesem Teil folgende Vorschriften:

  • a) Nachdem ein Fall einem Schiedsverfahren unterworfen wurde, legt die zuständige Behörde jedes Vertragsstaats der Schiedsstelle bis zu einem vereinbarten Tag einen Regelungsvorschlag vor, in dem alle noch offenen Fragen des Falles behandelt werden (unter Berücksichtigung aller zuvor zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in diesem Fall erzielten Verständigungsregelungen). Der Regelungsvorschlag ist für jede Berichtigung oder vergleichbare Frage des Falles auf die Festlegung bestimmter Geldbeträge (zum Beispiel von Einkünften oder Aufwendungen) oder, wenn angegeben, des höchsten aufgrund des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens erhobenen Steuersatzes zu beschränken. Konnten die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in einem Fall über eine Frage betreffend die Voraussetzungen für die Anwendung einer Bestimmung des betreffenden unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens (im Folgenden als "Schwellenfrage" bezeichnet) keine Verständigungsregelung erzielen, zum Beispiel darüber, ob eine natürliche Person eine ansässige Person ist oder ob eine Betriebsstätte besteht, so können die zuständigen Behörden alternative Regelungsvorschläge zu Fragen vorlegen, bei denen die Entscheidung von der Regelung dieser Schwellenfragen abhängt.
  • b) Die zuständige Behörde jedes Vertragsstaats kann ausserdem ein erläuterndes Positionspapier zur Prüfung durch die Schiedsstelle vorlegen. Jede zuständige Behörde, die einen Regelungsvorschlag oder ein erläuterndes Positionspapier vorlegt, übermittelt der anderen zuständigen Behörde bis zu dem Tag, bis zu dem der Regelungsvorschlag und das erläuternde Positionspapier vorgelegt werden müssen, eine Abschrift. Jede zuständige Behörde kann der Schiedsstelle ausserdem bis zu einem vereinbarten Tag eine Erwiderung zu dem von der anderen zuständigen Behörde vorgelegten Regelungsvorschlag und erläuternden Positionspapier übermitteln. Der anderen zuständigen Behörde wird bis zu dem Tag, bis zu dem die Erwiderung vorgelegt werden muss, eine Abschrift davon übermittelt.
  • c) Die Schiedsstelle wählt als Entscheidung einen der von den zuständigen Behörden in Bezug auf jede Frage und eventuelle Schwellenfragen vorgelegten Regelungsvorschläge für den Fall aus und nimmt in ihre Entscheidung keine Begründung oder sonstige Erläuterung auf. Der Schiedsspruch wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder der Schiedsstelle erlassen. Die Schiedsstelle übermittelt den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten schriftlich ihre Entscheidung. Der Schiedsspruch hat keine Präzedenzwirkung.

2) Für die Anwendung dieses Artikels in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen kann sich eine Vertragspartei dieses Übereinkommens vorbehalten, dass Abs. 1 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt. In diesem Fall gelten für ein Schiedsverfahren folgende Vorschriften, soweit sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht auf andere Vorschriften verständigen:

  • a) Nachdem ein Fall einem Schiedsverfahren unterworfen wurde, stellt die zuständige Behörde jedes Vertragsstaats allen Mitgliedern der Schiedsstelle unverzüglich die für den Schiedsspruch gegebenenfalls erforderlichen Informationen zur Verfügung. Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren, werden Informationen, die den beiden zuständigen Behörden vor Eingang des Schiedsantrags bei ihnen nicht zur Verfügung standen, bei der Entscheidung nicht berücksichtigt.
  • b) Die Schiedsstelle entscheidet über die dem Schiedsverfahren unterworfenen Fragen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens und vorbehaltlich dieser Bestimmungen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten. Die Mitglieder der Schiedsstelle berücksichtigen ausserdem alle anderen gegebenenfalls von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch Verständigung ausdrücklich benannten Quellen.
  • c) Der Schiedsspruch wird den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten schriftlich übermittelt und enthält Angaben zu den zugrunde gelegten Rechtsquellen sowie zu der Argumentation, die zu dem Ergebnis geführt hat. Der Schiedsspruch wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder der Schiedsstelle erlassen. Der Schiedsspruch hat keine Präzedenzwirkung.

3) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht den Vorbehalt nach Abs. 2 angebracht hat, kann sich vorbehalten, dass die Abs. 1 und 2 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen mit Vertragsparteien dieses Übereinkommens gelten, die diesen Vorbehalt angebracht haben. In diesem Fall werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten jedes derartigen unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens bemühen, eine Verständigungsregelung über die Art des Schiedsverfahrens zu erzielen, die für das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen gilt. Art. 19 (Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren) gilt erst dann in Bezug auf ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, wenn eine solche Verständigungsregelung erzielt wurde.

4) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich ausserdem entscheiden, Abs. 5 in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen anzuwenden, und notifiziert dies dem Verwahrer. Abs. 5 gilt für zwei Vertragsstaaten in Bezug auf ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, wenn einer der Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation abgegeben hat.

5) Vor Beginn eines Schiedsverfahrens stellen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens sicher, dass jede Person, die den Fall vorgelegt hat, und ihre Berater sich schriftlich verpflichten, im Laufe des Schiedsverfahrens von einer der zuständigen Behörden oder der Schiedsstelle erhaltene Informationen nicht an eine andere Person weiterzugeben. Das Verständigungsverfahren nach dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen sowie das Schiedsverfahren nach diesem Teil enden in Bezug auf den Fall, wenn nach Stellung eines Schiedsantrags und vor Übermittlung des Schiedsspruchs an die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch die Schiedsstelle eine Person, die den Fall vorgelegt hat, oder einer der Berater dieser Person erheblich gegen diese Erklärung verstösst.

6) Ungeachtet des Abs. 4 kann sich eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich nicht für die Anwendung des Abs. 5 entscheidet, vorbehalten, dass Abs. 5 in Bezug auf ein oder mehrere benannte unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen oder alle ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht gilt.

7) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich für die Anwendung des Abs. 5 entscheidet, kann sich vorbehalten, dass dieser Teil in Bezug auf alle unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, zu denen der andere Vertragsstaat einen Vorbehalt nach Abs. 6 anbringt, nicht gilt.

Art. 24

Verständigung auf eine andere Regelung

1) Für die Zwecke der Anwendung dieses Teiles in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen kann sich eine Vertragspartei dieses Übereinkommens entscheiden, Abs. 2 anzuwenden, und notifiziert dies dem Verwahrer. Abs. 2 gilt nur dann für zwei Vertragsstaaten in Bezug auf ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, wenn beide Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation abgegeben haben.

2) Ungeachtet des Art. 19 (Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren) Abs. 4 ist ein nach diesem Teil ergangener Schiedsspruch für die Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens nicht verbindlich und wird nicht umgesetzt, wenn sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten innerhalb von drei Kalendermonaten, nachdem ihnen der Schiedsspruch übermittelt wurde, auf eine andere Regelung aller noch offenen Fragen verständigen.

3) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich für die Anwendung des Abs. 2 entscheidet, kann sich vorbehalten, dass dieser nur für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, für die Art. 23 (Art des Schiedsverfahrens) Abs. 2 gilt.

Art. 25

Kosten von Schiedsverfahren

In einem Schiedsverfahren nach diesem Teil werden die Vergütungen und Aufwendungen der Mitglieder der Schiedsstelle sowie sämtliche den Vertragsstaaten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren entstandenen Kosten von den Vertragsstaaten in einer zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch Verständigung zu regelnden Weise getragen. In Ermangelung einer entsprechenden Verständigungsregelung trägt jeder Vertragsstaat seine eigenen Aufwendungen und die seines bestellten Mitglieds der Schiedsstelle. Die Kosten des Vorsitzenden der Schiedsstelle und sonstige mit der Durchführung des Schiedsverfahrens verbundene Aufwendungen tragen die Vertragsstaaten zu gleichen Teilen.

Art. 26

Vereinbarkeit

1) Vorbehaltlich des Art. 18 (Entscheidung für die Anwendung des Teiles VI) gilt dieser Teil anstelle oder in Ermangelung von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, die für noch offene Fragen, die sich aus einem Fall ergeben, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist, ein Schiedsverfahren vorsehen. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich für die Anwendung dieses Teiles entscheidet, notifiziert dem Verwahrer, ob ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, die nicht unter einen Vorbehalt nach Abs. 4 fallen, jeweils eine derartige Bestimmung enthalten, und, sofern dies der Fall ist, jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung. Haben zwei Vertragsstaaten eine Notifikation in Bezug auf eine Bestimmung eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens abgegeben, so wird diese zwischen diesen Vertragsstaaten durch diesen Teil ersetzt.

2) Jede noch offene Frage, die sich aus einem Fall ergibt, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist und der anderenfalls in den Anwendungsbereich des in diesem Teil vorgesehenen Schiedsverfahrens fallen würde, wird nicht einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn die Frage im Rahmen eines Falles zu betrachten ist, für den in Übereinstimmung mit einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft, die für noch offene Fragen, die sich aus einem Fall ergeben, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist, ein obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren vorsieht, bereits eine Schiedsstelle oder ein ähnliches Gremium eingerichtet wurde.

3) Vorbehaltlich des Abs. 1 berührt dieser Teil nicht die Erfüllung weiter reichender Verpflichtungen, die sich in Bezug auf das Schiedsverfahren für noch offene Fragen im Rahmen eines Verständigungsverfahrens aus anderen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören oder angehören werden, ergeben können.

4) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten, dass dieser Teil in Bezug auf ein oder mehrere benannte unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen (oder alle ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen) nicht gilt, die für noch offene Fragen, die sich aus einem Fall ergeben, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist, bereits ein obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren vorsehen.

Teil VII

Schlussbestimmungen

Art. 27

Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

1) Dieses Übereinkommen liegt ab dem 31. Dezember 2016 zur Unterzeichnung auf für

  • a) alle Staaten,
  • b) Guernsey (Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland), die Insel Man (Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland), Jersey (Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland) und
  • c) jedes andere Gebiet, das durch einen einvernehmlichen Beschluss der Vertragsparteien und Unterzeichner dieses Übereinkommens befugt ist, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.

2) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

Art. 28

Vorbehalte

1) Vorbehaltlich des Abs. 2 sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nur zulässig, wenn sie ausdrücklich in den folgenden Bestimmungen vorgesehen sind:

  • a) Art. 3 (Transparente Rechtsträger) Abs. 5,
  • b) Art. 4 (Rechtsträger mit doppelter Ansässigkeit) Abs. 3,
  • c) Art. 5 (Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung) Abs. 8 und 9,
  • d) Art. 6 (Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens) Abs. 4,
  • e) Art. 7 (Verhinderung von Abkommensmissbrauch) Abs. 15 und 16,
  • f) Art. 8 (Transaktionen zur Übertragung von Dividenden) Abs. 3,
  • g) Art. 9 (Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen oder Rechten an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht) Abs. 6,
  • h) Art. 10 (Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten) Abs. 5,
  • i) Art. 11 (Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rechtes einer Vertragspartei dieses Übereinkommens auf Besteuerung der in ihrem Gebiet ansässigen Personen) Abs. 3,
  • j) Art. 12 (Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommissionärsmodelle und ähnliche Strategien) Abs. 4,
  • k) Art. 13 (Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Ausnahme bestimmter Tätigkeiten) Abs. 6,
  • l) Art. 14 (Aufteilung von Verträgen) Abs. 3,
  • m) Art. 15 (Bestimmung des Begriffs der mit einem Unternehmen eng verbundenen Person) Abs. 2,
  • n) Art. 16 (Verständigungsverfahren) Abs. 5,
  • o) Art. 17 (Gegenberichtigung) Abs. 3,
  • p) Art. 19 (Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren) Abs. 11 und 12,
  • q) Art. 23 (Art des Schiedsverfahrens) Abs. 2, 3, 6 und 7,
  • r) Art. 24 (Verständigung auf eine andere Regelung) Abs. 3,
  • s) Art. 26 (Vereinbarkeit) Abs. 4,
  • t) Art. 35 (Wirksamwerden) Abs. 6 und 7 sowie
  • u) Art. 36 (Wirksamwerden des Teiles VI) Abs. 2.

2)

  • a) Ungeachtet des Abs. 1 kann eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich nach Art. 18 (Entscheidung für die Anwendung des Teiles VI) für die Anwendung des Teiles VI (Schiedsverfahren) entscheidet, einen oder mehrere Vorbehalte in Bezug auf die Art der Fälle anbringen, die nach Teil VI (Schiedsverfahren) einem Schiedsverfahren unterworfen werden können. Für eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich nach Art. 18 (Entscheidung für die Anwendung des Teiles VI) für die Anwendung des Teiles VI (Schiedsverfahren) entscheidet, nachdem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens geworden ist, sind Vorbehalte nach diesem Buchstaben gleichzeitig mit der Notifikation dieser Vertragspartei an den Verwahrer nach Art. 18 (Entscheidung für die Anwendung des Teiles VI) anzubringen.
  • b) Vorbehalte nach Bst. a bedürfen der Annahme. Ein Vorbehalt nach Bst. a gilt als von einer Vertragspartei dieses Übereinkommens angenommen, wenn diese bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach der Notifikation des Vorbehalts durch den Verwahrer oder bis zu dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, wenn dies der spätere ist, dem Verwahrer nicht notifiziert hat, dass sie Einspruch gegen den Vorbehalt erhebt. Für eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich nach Art. 18 (Entscheidung für die Anwendung des Teiles VI) für die Anwendung des Teiles VI (Schiedsverfahren) entscheidet, nachdem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens geworden ist, können Einsprüche gegen zuvor von anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens nach Bst. a angebrachte Vorbehalte gleichzeitig mit der Notifikation der erstgenannten Vertragspartei an den Verwahrer nach Art. 18 (Entscheidung für die Anwendung des Teiles VI) erhoben werden. Erhebt eine Vertragspartei dieses Übereinkommens Einspruch gegen einen Vorbehalt nach Bst. a, so gilt der gesamte Teil VI (Schiedsverfahren) nicht zwischen der den Einspruch erhebenden und der den Vorbehalt anbringenden Vertragspartei.

3) Sofern in den entsprechenden Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden durch einen nach Abs. 1 oder 2 angebrachten Vorbehalt

  • a) für die den Vorbehalt anbringende Vertragspartei dieses Übereinkommens in ihren Beziehungen zu einer anderen Vertragspartei dieses Übereinkommens die Bestimmungen dieses Übereinkommens, auf die sich der Vorbehalt bezieht, nach Massgabe des Vorbehalts geändert und
  • b) diese Bestimmungen in gleichem Masse für die andere Vertragspartei dieses Übereinkommens in ihrem Verhältnis zu der den Vorbehalt anbringenden Vertragspartei dieses Übereinkommens geändert.

4) Vorbehalte, die auf unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen anwendbar sind, die durch ein oder im Namen eines Gebiets oder Hoheitsgebiets geschlossen wurden, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragspartei dieses Übereinkommens verantwortlich ist, werden, wenn dieses Gebiet oder Hoheitsgebiet nicht nach Art. 27 (Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung) Abs. 1 Bst. b oder c Vertragspartei des Übereinkommens ist, von der verantwortlichen Vertragspartei angebracht und können sich von den Vorbehalten dieser Vertragspartei in Bezug auf ihre eigenen unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen unterscheiden.

5) Vorbehaltlich der Abs. 2, 6 und 9 sowie des Art. 29 (Notifikationen) Abs. 5 sind Vorbehalte bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde anzubringen. Für eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich nach Art. 18 (Entscheidung für die Anwendung des Teiles VI) für die Anwendung des Teiles VI (Schiedsverfahren) entscheidet, nachdem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens geworden ist, sind Vorbehalte nach Abs. 1 Bst. p, q, r und s jedoch gleichzeitig mit der Notifikation dieser Vertragspartei an den Verwahrer nach Art. 18 (Entscheidung für die Anwendung des Teiles VI) anzubringen.

6) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 9 sowie des Art. 29 (Notifikationen) Abs. 5 sind bei der Unterzeichnung angebrachte Vorbehalte bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu bestätigen, es sei denn, in dem Dokument, das die Vorbehalte enthält, ist ausdrücklich angegeben, dass es als endgültig anzusehen ist.

7) Werden bei der Unterzeichnung keine Vorbehalte angebracht, so ist dem Verwahrer zu diesem Zeitpunkt eine vorläufige Liste der zu erwartenden Vorbehalte vorzulegen.

8) Beim Anbringen eines Vorbehalts nach jeder der nachstehenden Bestimmungen ist eine Liste der nach Art. 2 (Auslegung von Ausdrücken) Abs. 1 Bst. a Ziff. ii notifizierten Abkommen vorzulegen, die im Sinne der jeweiligen Bestimmung unter den Vorbehalt fallen (sowie, im Fall eines Vorbehalts nach einer anderen der folgenden Bestimmungen als den unter den Bst. c, d und n genannten, jeweils die Nummer des Artikels und des Absatzes dieser Bestimmung): Die unter den Bst. a bis o genannten Vorbehalte gelten nicht für unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen, die nicht in der in diesem Absatz beschriebenen Liste enthalten sind.

  • a) Art. 3 (Transparente Rechtsträger) Abs. 5 Bst. b, c, d, e und g,
  • b) Art. 4 (Rechtsträger mit doppelter Ansässigkeit) Abs. 3 Bst. b, c und d,
  • c) Art. 5 (Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung) Abs. 8 und 9,
  • d) Art. 6 (Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens) Abs. 4,
  • e) Art. 7 (Verhinderung von Abkommensmissbrauch) Abs. 15 Bst. b und c,
  • f) Art. 8 (Transaktionen zur Übertragung von Dividenden) Abs. 3 Bst. b Ziff. i, ii und iii,
  • g) Art. 9 (Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen oder Rechten an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht) Abs. 6 Bst. d, e und f,
  • h) Art. 10 (Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten) Abs. 5 Bst. b und c,
  • i) Art. 11 (Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rechtes einer Vertragspartei dieses Übereinkommens auf Besteuerung der in ihrem Gebiet ansässigen Personen) Abs. 3 Bst. b,
  • j) Art. 13 (Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Ausnahme bestimmter Tätigkeiten) Abs. 6 Bst. b,
  • k) Art. 14 (Aufteilung von Verträgen) Abs. 3 Bst. b,
  • l) Art. 16 (Verständigungsverfahren) Abs. 5 Bst. b,
  • m) Art. 17 (Gegenberichtigung) Abs. 3 Bst. a,
  • n) Art. 23 (Art des Schiedsverfahrens) Abs. 6 und
  • o) Art. 26 (Vereinbarkeit) Abs. 4.

9) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nach Abs. 1 oder 2 einen Vorbehalt angebracht hat, kann ihn durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation jederzeit zurücknehmen oder durch einen stärker eingeschränkten Vorbehalt ersetzen. Die betreffende Vertragspartei gibt zusätzliche Notifikationen, die aufgrund der Rücknahme oder Ersetzung des Vorbehalts gegebenenfalls erforderlich sind, nach Art. 29 (Notifikationen) Abs. 6 ab. Vorbehaltlich des Art. 35 (Wirksamwerden) Abs. 7 wird die Rücknahme oder Ersetzung wirksam

  • a) im Fall eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens ausschliesslich mit Staaten oder Gebieten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zu dem Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation über die Rücknahme oder Ersetzung des Vorbehalts beim Verwahrer, und zwar
  • i) bei Vorbehalten in Bezug auf Bestimmungen über an der Quelle erhobene Steuern, wenn das Ereignis, das zu derartigen Steuern führt, am oder nach dem 1. Januar des Jahres eintritt, das auf einen Zeitabschnitt von sechs Kalendermonaten ab dem Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Rücknahme oder Ersetzung des Vorbehalts folgt, und
  • ii) bei Vorbehalten in Bezug auf alle anderen Bestimmungen für Steuern, die für Veranlagungszeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf einen Zeitabschnitt von sechs Kalendermonaten ab dem Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Rücknahme oder Ersetzung des Vorbehalts folgt, und
  • b) im Fall eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens mit einem oder mehreren Vertragsstaaten, die nach Eingang der Notifikation der Rücknahme oder Ersetzung beim Verwahrer Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, an dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die betreffenden Vertragsstaaten jeweils in Kraft tritt.
Art. 29

Notifikationen

1) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 sowie des Art. 35 (Wirksamwerden) Abs. 7 sind Notifikationen nach den folgenden Bestimmungen bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde abzugeben:

  • a) Art. 2 (Auslegung von Ausdrücken) Abs. 1 Bst. a Ziff. ii,
  • b) Art. 3 (Transparente Rechtsträger) Abs. 6,
  • c) Art. 4 (Rechtsträger mit doppelter Ansässigkeit) Abs. 4,
  • d) Art. 5 (Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung) Abs. 10,
  • e) Art. 6 (Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens) Abs. 5 und 6,
  • f) Art. 7 (Verhinderung von Abkommensmissbrauch) Abs. 17,
  • g) Art. 8 (Transaktionen zur Übertragung von Dividenden) Abs. 4,
  • h) Art. 9 (Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen oder Rechten an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht) Abs. 7 und 8,
  • i) Art. 10 (Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten) Abs. 6,
  • j) Art. 11 (Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rechtes einer Vertragspartei dieses Übereinkommens auf Besteuerung der in ihrem Gebiet ansässigen Personen) Abs. 4,
  • k) Art. 12 (Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommissionärsmodelle und ähnliche Strategien) Abs. 5 und 6,
  • l) Art. 13 (Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Ausnahme bestimmter Tätigkeiten) Abs. 7 und 8,
  • m) Art. 14 (Aufteilung von Verträgen) Abs. 4,
  • n) Art. 16 (Verständigungsverfahren) Abs. 6,
  • o) Art. 17 (Gegenberichtigung) Abs. 4,
  • p) Art. 18 (Entscheidung für die Anwendung des Teiles VI),
  • q) Art. 23 (Art des Schiedsverfahrens) Abs. 4,
  • r) Art. 24 (Verständigung auf eine andere Regelung) Abs. 1,
  • s) Art. 26 (Vereinbarkeit) Abs. 1 und
  • t) Art. 35 (Wirksamwerden) Abs. 1, 2, 3, 5 und 7.

2) Notifikationen in Bezug auf unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen, die durch ein oder im Namen eines Gebiets oder Hoheitsgebiets geschlossen wurden, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragspartei dieses Übereinkommens verantwortlich ist, werden, wenn dieses Gebiet oder Hoheitsgebiet nicht nach Art. 27 (Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung) Abs. 1 Bst. b oder c Vertragspartei des Übereinkommens ist, von der verantwortlichen Vertragspartei abgegeben und können sich von den Notifikationen dieser Vertragspartei in Bezug auf ihre eigenen unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen unterscheiden.

3) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 sowie des Art. 35 (Wirksamwerden) Abs. 7 sind bei der Unterzeichnung abgegebene Notifikationen bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu bestätigen, es sei denn, in dem Dokument, das die Notifikationen enthält, ist ausdrücklich angegeben, dass es als endgültig anzusehen ist.

4) Werden bei der Unterzeichnung keine Notifikationen abgegeben, so ist zu diesem Zeitpunkt eine vorläufige Liste der zu erwartenden Notifikationen vorzulegen.

5) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann die Liste der nach Art. 2 (Auslegung von Ausdrücken) Abs. 1 Bst. a Ziff. ii notifizierten Abkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation erweitern. In dieser Notifikation gibt die Vertragspartei an, ob das Abkommen unter einen oder mehreren der von der Vertragspartei angebrachten Vorbehalte fällt, die in Art. 28 (Vorbehalte) Abs. 8 aufgeführt sind. Die Vertragspartei kann auch einen neuen Vorbehalt nach Art. 28 (Vorbehalte) Abs. 8 anbringen, wenn das zusätzliche Abkommen das erste wäre, das unter diesen Vorbehalt fällt. Die Vertragspartei gibt ausserdem alle zusätzlichen Notifikationen an, die nach Abs. 1 Bst. b bis s gegebenenfalls erforderlich sind, um der Aufnahme der zusätzlichen Abkommen Rechnung zu tragen. Führt die Erweiterung zur erstmaligen Aufnahme eines Steuerabkommens, das durch ein oder im Namen eines Gebiets oder Hoheitsgebiets geschlossen wurde, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragspartei dieses Übereinkommens verantwortlich ist, so gibt die Vertragspartei darüber hinaus alle Vorbehalte (nach Art. 28 (Vorbehalte) Abs. 4) und Notifikationen (nach Abs. 2) an, die auf unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen anwendbar sind, die durch dieses oder im Namen dieses Gebiets oder Hoheitsgebiets geschlossen wurden. Ab dem Tag, an dem die hinzugefügten und nach Art. 2 (Auslegung von Ausdrücken) Abs. 1 Bst. a Ziff. ii notifizierten Abkommen zu unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen werden, wird der Tag, an dem die Änderungen der unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen wirksam werden, durch Art. 35 (Wirksamwerden) bestimmt.

6) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation zusätzliche Notifikationen nach Abs. 1 Bst. b bis s abgeben. Diese Notifikationen werden wirksam

  • a) im Fall von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen ausschliesslich mit Staaten oder Gebieten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zu dem Zeitpunkt des Eingangs der zusätzlichen Notifikation beim Verwahrer, und zwar
  • i) bei Notifikationen in Bezug auf Bestimmungen über an der Quelle erhobene Steuern, wenn das Ereignis, das zu derartigen Steuern führt, am oder nach dem 1. Januar des Jahres eintritt, das auf einen Zeitabschnitt von sechs Kalendermonaten ab dem Tag der Mitteilung des Verwahrers über die zusätzliche Notifikation folgt, und
  • ii) bei Notifikationen in Bezug auf alle anderen Bestimmungen für Steuern, die für Veranlagungszeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf einen Zeitabschnitt von sechs Kalendermonaten ab dem Tag der Mitteilung des Verwahrers über die zusätzliche Notifikation folgt, und
  • b) im Fall eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens mit einem oder mehreren Vertragsstaaten, die nach Eingang der zusätzlichen Notifikation beim Verwahrer Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, an dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die betreffenden Vertragsstaaten jeweils in Kraft tritt.
Art. 30

Nachträgliche Änderungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen

Dieses Übereinkommen berührt nicht nachträgliche Änderungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, die zwischen den Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens vereinbart werden können.

Art. 31

Konferenz der Vertragsparteien

1) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens können zur Fassung von Beschlüssen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben, die aufgrund des Übereinkommens gegebenenfalls erforderlich oder zweckdienlich sind, eine Konferenz der Vertragsparteien einberufen.

2) Die Konferenz der Vertragsparteien wird durch den Verwahrer unterstützt.

3) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann durch Übermittlung eines Ersuchens an den Verwahrer um eine Konferenz der Vertragsparteien ersuchen. Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens von jedem Ersuchen. Anschliessend beruft der Verwahrer eine Konferenz der Vertragsparteien ein, sofern das Ersuchen innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Mitteilung des Ersuchens durch den Verwahrer von einem Drittel der Vertragsparteien befürwortet wird.

Art. 32

Auslegung und Durchführung

1) Über Fragen zur Auslegung oder Durchführung von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens in der durch dieses Übereinkommen geänderten Fassung wird nach den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens (in der gegebenenfalls durch dieses Übereinkommen geänderten Fassung) in Bezug auf die Regelung von Fragen der Auslegung oder der Anwendung des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens durch Verständigung entschieden.

2) Jegliche Fragen hinsichtlich der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens können von einer nach Art. 31 (Konferenz der Vertragsparteien) Abs. 3 einberufenen Konferenz der Vertragsparteien behandelt werden.

Art. 33

Änderungen

1) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen, indem sie dem Verwahrer den Änderungsvorschlag vorlegt.

2) Zur Prüfung des Änderungsvorschlags kann nach Art. 31 (Konferenz der Vertragsparteien) Abs. 3 eine Konferenz der Vertragsparteien einberufen werden.

Art. 34

Inkrafttreten

1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Kalendermonaten ab Hinterlegung der fünften Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

2) Für jeden Unterzeichner, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Kalendermonaten ab Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Unterzeichner folgt.

Art. 35

Wirksamwerden

1) Dieses Übereinkommen wird in jedem Vertragsstaat in Bezug auf ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen wirksam

  • a) bei den an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die nicht ansässigen Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden, wenn das Ereignis, das zu diesen Steuern führt, am oder nach dem ersten Tag des nächsten Kalenderjahrs eintritt, das am oder nach dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt, beginnt, und
  • b) bei allen anderen durch diesen Vertragsstaat erhobenen Steuern für Steuern, die für Veranlagungszeiträume erhoben werden, die nach einem Zeitabschnitt von sechs Kalendermonaten (oder nach einem kürzeren Zeitabschnitt, wenn alle Vertragsstaaten dem Verwahrer notifizieren, dass sie beabsichtigen, einen entsprechenden kürzeren Zeitabschnitt anzuwenden) ab dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt, beginnen.

2) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich ausschliesslich zum Zweck ihrer eigenen Anwendung des Abs. 1 Bst. a und des Abs. 5 Bst. a entscheiden, das Wort "Veranlagungszeitraum" durch das Wort "Kalenderjahr" zu ersetzen, und notifiziert dies dem Verwahrer.

3) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich ausschliesslich zum Zweck ihrer eigenen Anwendung des Abs. 1 Bst. b und des Abs. 5 Bst. b entscheiden, die Bezugnahme auf "Veranlagungszeiträume [...], die nach einem Zeitabschnitt von" durch eine Bezugnahme auf "Veranlagungszeiträume [...], die am oder nach dem 1. Januar des nächsten Jahres, das nach einem Zeitabschnitt von […] beginnt," zu ersetzen, und notifiziert dies dem Verwahrer.

4) Ungeachtet der Abs. 1 bis 3 wird Art. 16 (Verständigungsverfahren) in Bezug auf ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen für einen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats vorgelegten Fall am oder nach dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt, wirksam, mit Ausnahme der Fälle, deren Vorlage bis zu diesem Tag im Rahmen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens vor dessen Änderung durch das Übereinkommen nicht möglich war, unabhängig von dem Veranlagungszeitraum, auf den sich der Fall bezieht.

5) Für ein neues unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, dessen Hinzufügung auf eine nach Art. 29 (Notifikationen) Abs. 5 erfolgte Erweiterung der Liste der nach Art. 2 (Auslegung von Ausdrücken) Abs. 1 Bst. a Ziff. ii notifizierten Abkommen zurückzuführen ist, wird das Übereinkommen in jedem Vertragsstaat wirksam

  • a) bei den an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die nicht ansässigen Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden, wenn das Ereignis, das zu diesen Steuern führt, am oder nach dem ersten Tag des nächsten Kalenderjahrs eintritt, das am oder nach dem 30. Tag nach dem Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Erweiterung der Liste der Abkommen beginnt, und
  • b) bei allen anderen durch diesen Vertragsstaat erhobenen Steuern für Steuern, die für Veranlagungszeiträume erhoben werden, die nach einem Zeitabschnitt von neun Kalendermonaten (oder nach einem kürzeren Zeitabschnitt, wenn alle Vertragsstaaten dem Verwahrer notifizieren, dass sie beabsichtigen, einen entsprechenden kürzeren Zeitabschnitt anzuwenden) ab dem Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Erweiterung der Liste der Abkommen beginnen.

6) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten, dass Abs. 4 nicht in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.

7)

  • a) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten,
  • i) die Bezugnahmen auf "dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt," in den Abs. 1 und 4 und
  • ii) die Bezugnahmen auf "dem Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Erweiterung der Liste der Abkommen" in Abs. 5

durch Bezugnahmen auf "dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Art. 35 (Wirksamwerden) Abs. 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren[^6] für das Wirksamwerden dieses Übereinkommens in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Verwahrer eingegangen ist," zu ersetzen;

  • iii) die Bezugnahmen auf "dem Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Rücknahme oder Ersetzung des Vorbehalts" in Art. 28 (Vorbehalte) Abs. 9 Bst. a und
  • iv) die Bezugnahme auf "dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die betreffenden Vertragsstaaten jeweils in Kraft tritt," in Art. 28 (Vorbehalte) Abs. 9 Bst. b

durch Bezugnahmen auf "dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Art. 35 (Wirksamwerden) Abs. 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden der Rücknahme oder Ersetzung des Vorbehalts in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Verwahrer eingegangen ist," zu ersetzen;

  • v) die Bezugnahmen auf "dem Tag der Mitteilung des Verwahrers über die zusätzliche Notifikation" in Art. 29 (Notifikationen) Abs. 6 Bst. a und
  • vi) die Bezugnahme auf "dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die betreffenden Vertragsstaaten jeweils in Kraft tritt," in Art. 29 (Notifikationen) Abs. 6 Bst. b

durch Bezugnahmen auf "dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Art. 35 (Wirksamwerden) Abs. 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden der zusätzlichen Notifikation in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Verwahrer eingegangen ist," zu ersetzen;

  • vii) die Bezugnahmen auf "dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die einzelnen Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt," in Art. 36 (Wirksamwerden des Teiles VI) Abs. 1 und 2

durch Bezugnahmen auf "dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Art. 35 (Wirksamwerden) Abs. 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden dieses Übereinkommens in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Verwahrer eingegangen ist," zu ersetzen;

  • viii) die Bezugnahme auf den "Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Erweiterung der Liste der Abkommen" in Art. 36 (Wirksamwerden des Teiles VI) Abs. 3,
  • ix) die Bezugnahmen auf den "Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Rücknahme des Vorbehalts", den "Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Ersetzung des Vorbehalts" und den "Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Rücknahme des Einspruchs gegen den Vorbehalt" in Art. 36 (Wirksamwerden des Teiles VI) Abs. 4 und
  • x) die Bezugnahme auf den "Tag der Mitteilung des Verwahrers über die zusätzliche Notifikation" in Art. 36 (Wirksamwerden des Teiles VI) Abs. 5 durch Bezugnahmen auf den "30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Art. 35 (Wirksamwerden) Abs. 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden des Teiles VI (Schiedsverfahren) in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Verwahrer eingegangen ist," zu ersetzen.
  • b) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die einen Vorbehalt nach Bst. a anbringt, notifiziert zeitgleich dem Verwahrer und den anderen Vertragsstaaten die Bestätigung des Abschlusses ihrer innerstaatlichen Verfahren.
  • c) Bringen ein oder mehrere Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens einen Vorbehalt nach diesem Absatz an, so wird der Tag des Wirksamwerdens des Übereinkommens, der Rücknahme oder Ersetzung eines Vorbehalts, einer zusätzlichen Notifikation in Bezug auf dieses unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen oder des Teiles VI (Schiedsverfahren) für alle Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens durch diesen Absatz bestimmt.
Art. 36

Wirksamwerden des Teiles VI

1) Ungeachtet des Art. 28 (Vorbehalte) Abs. 9, des Art. 29 (Notifikationen) Abs. 6 und des Art. 35 (Wirksamwerden) Abs. 1 bis 6 wird Teil VI (Schiedsverfahren) in Bezug auf zwei Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens wirksam

  • a) bei Fällen, die der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats (nach Art. 19 (Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren) Abs. 1 Bst. a vorgelegt werden, am oder nach dem letzten der Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt, und
  • b) bei Fällen, die der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats vor dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt, vorgelegt werden, an dem Tag, an dem beide Vertragsstaaten dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie eine Verständigungsregelung nach Art. 19 (Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren) Abs. 10 erzielt haben, zusammen mit Angaben zu dem Tag oder den Tagen, an dem beziehungsweise denen diese Fälle nach dieser Verständigungsregelung als der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats (nach Art. 19 (Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren) Abs. 1 Bst. a) vorgelegt gelten.

2) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten, dass Teil VI (Schiedsverfahren) nur insoweit für einen Fall gilt, welcher der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats vor dem letzten der Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt, vorgelegt wird, als die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten übereinkommen, dass er für diesen bestimmten Fall gilt.

3) Im Fall eines neuen unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, dessen Hinzufügung auf eine nach Art. 29 (Notifikationen) Abs. 5 erfolgte Erweiterung der Liste der nach Art. 2 (Auslegung von Ausdrücken) Abs. 1 Bst. a Ziff. ii notifizierten Abkommen zurückzuführen ist, werden in den Abs. 1 und 2 die Bezugnahmen auf den "letzten der Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt," durch Bezugnahmen auf den "Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Erweiterung der Liste der Abkommen" ersetzt.

4) Eine Rücknahme oder Ersetzung eines nach Art. 26 (Vereinbarkeit) Abs. 4 angebrachten Vorbehalts aufgrund des Art. 28 (Vorbehalte) Abs. 9 oder die Rücknahme eines Einspruchs gegen einen nach Art. 28 (Vorbehalte) Abs. 2 angebrachten Vorbehalt, die zur Anwendung des Teiles VI (Schiedsverfahren) zwischen den beiden Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens führt, wird nach Abs. 1 Bst. a und b wirksam, wobei die Bezugnahmen auf den "letzten der Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt," durch Bezugnahmen auf den "Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Rücknahme des Vorbehalts", den "Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Ersetzung des Vorbehalts" oder den "Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Rücknahme des Einspruchs gegen den Vorbehalt" ersetzt werden.

5) Eine zusätzliche Notifikation nach Art. 29 (Notifikationen) Abs. 1 Bst. p wird nach Abs. 1 Bst. a und b wirksam, wobei in den Abs. 1 und 2 die Bezugnahmen auf den "letzten der Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt," durch Bezugnahmen auf den "Tag der Mitteilung des Verwahrers über die zusätzliche Notifikation" ersetzt werden.

Art. 37

Rücktritt

1) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation jederzeit von diesem Übereinkommen zurücktreten.

2) Ein Rücktritt nach Abs. 1 wird bei Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. In Fällen, in denen dieses Übereinkommen in Bezug auf alle Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens vor dem Wirksamwerden des Rücktritts einer Vertragspartei dieses Übereinkommens in Kraft getreten ist, verbleibt dieses unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen in seiner durch das Übereinkommen geänderten Fassung.

Art. 38

Verhältnis zu Protokollen

1) Dieses Übereinkommen kann durch ein oder mehrere Protokolle ergänzt werden.

2) Um Vertragspartei eines Protokolls zu werden, muss ein Staat oder Gebiet auch Vertragspartei dieses Übereinkommens sein.

3) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist nur dann durch ein Protokoll gebunden, wenn sie nach dessen Bestimmungen Vertragspartei des Protokolls wird.

Art. 39

Verwahrer

1) Der Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist Verwahrer dieses Übereinkommens und der Protokolle nach Art. 38 (Verhältnis zu Protokollen).

2) Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien und Unterzeichnern dieses Übereinkommens innerhalb eines Kalendermonats

  • a) jede Unterzeichnung nach Art. 27 (Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung),
  • b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Art. 27 (Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung),
  • c) jeden Vorbehalt und jede Rücknahme oder Ersetzung eines Vorbehalts nach Art. 28 (Vorbehalte),
  • d) jede Notifikation oder zusätzliche Notifikation nach Art. 29 (Notifikationen),
  • e) jeden Änderungsvorschlag in Bezug auf dieses Übereinkommen nach Art. 33 (Änderungen),
  • f) jeden Rücktritt von dem Übereinkommen nach Art. 37 (Rücktritt) und
  • g) jede andere Mitteilung im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.

3) Der Verwahrer führt öffentlich verfügbare Listen

  • a) der unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen,
  • b) der von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens angebrachten Vorbehalte und
  • c) der von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens abgegebenen Notifikationen.

Vorbehalte und Notifikationen des Fürstentums Liechtenstein

Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. April 2020

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 24. November 2016 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hinterlegt wird.

(Es folgen die Unterschriften)

Dieses Dokument beinhaltet die definitive Liste der Vorbehalte und Notifikationen des Fürstentums Liechtenstein gemäss Art. 28 Abs. 6 und Art. 29 Abs. 3 dieses Übereinkommens.

Zu Art. 2 Auslegung von Ausdrücken

Notifikation - unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen

Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii des Übereinkommens fallen nach dem Wunsch Liechtensteins die folgenden Abkommen unter das Übereinkommen:

Zu Art. 3 Transparente Rechtsträger

Vorbehalt

Gemäss Art. 3 Abs. 5 Bst. a des Übereinkommens behält sich Liechtenstein vor, dass der gesamte Art. 3 nicht für seine unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.

Zu Art. 4 Rechtsträger mit doppelter Ansässigkeit

Vorbehalt

Gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. a des Übereinkommens behält sich Liechtenstein vor, dass der gesamte Art. 4 nicht für seine unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt. Zu Art. 5 Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung

Vorbehalt

Gemäss Art. 5 Abs. 9 des Übereinkommens behält sich Liechtenstein vor, den anderen Vertragsstaaten die Anwendung der Option C dieses Artikels für alle unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen nicht zu gestatten.

Notifikation der gewählten optionalen Bestimmungen

Gemäss Art. 5 Abs. 10 des Übereinkommens entscheidet sich Liechtenstein nach Art. 5 Abs. 1 für die Anwendung der Option A dieses Artikels.

Notifikation bestehender Bestimmungen in den angeführten Abkommen

Für Jurisdiktionen, die Option A wählen:

Gemäss Art. 5 Abs. 10 des Übereinkommens ist Liechtenstein der Auffassung, dass die folgenden Abkommen eine in Art. 5 Abs. 3 beschriebene Bestimmung enthalten. Der Artikel und die Nummer des Absatzes jeder dieser Bestimmungen sind nachstehend angeführt.

Zu Art. 6 Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens

Notifikation über die Wahl der optionalen Bestimmungen

Gemäss Art. 6 Abs. 6 des Übereinkommens wählt Liechtenstein die Anwendung des Art. 6 Abs. 3.

Notifikation bestehender Formulierungen in der Präambel der angeführten Abkommen

Gemäss Art. 6 Abs. 5 des Übereinkommens ist Liechtenstein der Auffassung, dass die folgenden Abkommen nicht unter einen Vorbehalt nach Art. 6 Abs. 4 fallen und eine in Art. 6 Abs. 2 beschriebene Formulierung in der Präambel enthalten. Der Wortlaut des Absatzes mit der entsprechenden Formulierung in der Präambel ist nachstehend angeführt.

Notifikation der angeführten Abkommen dessen Präambel keine Formulierung enthält

Gemäss Art. 6 Abs. 6 des Übereinkommens ist Liechtenstein der Auffassung, dass die Präambel der folgenden Abkommen keine Formulierung enthält, die Bezug nimmt auf den Wunsch, wirtschaftliche Beziehungen weiterzuentwickeln oder die Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen.

Zu Art. 7 Verhinderung von Abkommensmissbrauch

Notifikation über die Wahl der optionalen Bestimmungen

Gemäss Art. 7 Abs. 17 Bst. b des Übereinkommens wählt Liechtenstein die Anwendung des Art. 7 Abs. 4.

Notifikation bestehender Bestimmungen in den angeführten Abkommen

Gemäss Art. 7 Abs. 17 Bst. a des Übereinkommens ist Liechtenstein der Auffassung, dass die folgenden Abkommen nicht einem Vorbehalt nach Art. 7 Abs. 15 Bst. b unterliegen und eine in Art. 7 Abs. 2 beschriebene Bestimmung enthalten. Der Artikel und die Nummer des Absatzes jeder dieser Bestimmungen sind nachstehend angeführt.

Zu Art. 8 Transaktionen zur Übertragung von Dividenden

Vorbehalt

Gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. a des Übereinkommens behält sich Liechtenstein vor, dass der gesamte Art. 8 nicht für seine unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt. Zu Art. 9 Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen oder Rechten an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht

Vorbehalt

Gemäss Art. 9 Abs. 6 Bst. a des Übereinkommens behält sich Liechtenstein vor, dass Art. 9 Abs. 1 nicht für seine unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt. Zu Art. 10 Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten

Vorbehalt

Gemäss Art. 10 Abs. 5 Bst. a des Übereinkommens behält sich Liechtenstein vor, dass der gesamte Art. 10 nicht für seine unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt. Zu Art. 11 Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rechts einer Vertragspartei dieses Übereinkommens auf Besteuerung der in ihrem Gebiet ansässigen Personen

Vorbehalt

Gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a des Übereinkommens behält sich Liechtenstein vor, dass der gesamte Art. 11 nicht für seine unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt. Zu Art. 12 Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommissionärsmodelle und ähnliche Strategien

Vorbehalt

Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Übereinkommens behält sich Liechtenstein vor, dass der gesamte Art. 12 nicht für seine unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt. Zu Art. 13 Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Ausnahme bestimmter Tätigkeiten

Vorbehalt

Gemäss Art. 13 Abs. 6 Bst. a des Übereinkommens behält sich Liechtenstein vor, dass der gesamte Art. 13 nicht für seine unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt. Zu Art. 14 Aufteilung von Verträgen

Vorbehalt

Gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. a des Übereinkommens behält sich Liechtenstein vor, dass der gesamte Art. 14 nicht für seine unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt. Zu Art. 15 Bestimmung des Begriffs der mit einem Unternehmen eng verbundenen Person

Vorbehalt

Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich Liechtenstein vor, dass der gesamte Art. 15 nicht für die unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, für die in Art. 12 Abs. 4, Art. 13 Abs. 6 Bst. a oder Bst. c und Art. 14 Abs. 3 Bst. a beschriebenen Vorbehalte gelten. Zu Art. 16 Verständigungsverfahren

Notifikation bestehender Bestimmungen in den angeführten Abkommen

Gemäss Art. 16 Abs. 6 Bst. a des Übereinkommens ist Liechtenstein der Auffassung, dass die folgenden Abkommen eine in Art. 16 Abs. 4 Bst. a Ziff. i beschriebene Bestimmung enthalten. Der Artikel und die Nummer des Absatzes jeder dieser Bestimmungen sind nachstehend angeführt.

Gemäss Art. 16 Abs. 6 Bst. b Ziff. ii des Übereinkommens ist Liechtenstein der Auffassung, dass die folgenden Abkommen eine Bestimmung enthalten, nach der ein in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 genannter Fall innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme, die zu einer dem unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, vorgelegt werden muss. Der Artikel und die Nummer des Absatzes jeder dieser Bestimmungen sind nachstehend angeführt.

Zu Art. 17 Gegenberichtigung

Vorbehalt

Gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. a des Übereinkommens behält sich Liechtenstein vor, dass der gesamte Art. 17 nicht für die unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt, die bereits eine in Art. 17 Abs. 2 beschriebene Bestimmung enthalten. Die folgenden Abkommen enthalten eine Bestimmung, die innerhalb des Vorbehalts liegt.

Zu Art. 18 Entscheidung für die Anwendung des Teils VI

Notifikation der gewählten optionalen Bestimmungen

Gemäss Art. 18 des Übereinkommens entscheidet sich Liechtenstein für die Anwendung des Teils VI. Zu Art. 19 Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren

Vorbehalt

Gemäss Art. 19 Abs. 11 des Übereinkommens behält sich Liechtenstein vor, für die Anwendung des Art. 19 auf seine unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen die in Art. 19 Abs. 1 Bst. b vorgesehene Frist von zwei Jahren durch eine Frist von drei Jahren zu ersetzen. Zu Art. 24 Verständigung auf eine andere Regelung

Notifikation der gewählten optionalen Bestimmungen

Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens entscheidet sich Liechtenstein für die Anwendung des Art. 24 Abs. 2. Zu Art. 26 Vereinbarkeit

Vorbehalt

Gemäss Art. 26 Abs. 4 des Übereinkommens behält sich Liechtenstein vor, dass Teil VI in Bezug auf alle seine unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen nicht gilt, die für noch offene Fragen, die sich aus einem Fall ergeben, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist, bereits ein obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren vorsehen. Der Artikel und die Nummer des Absatzes jeder dieser Bestimmungen sind nachstehend angeführt.

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[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.

[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 114/2019

[^3]: Anm. d. Übers.: im Fall von Gebieten oder Hoheitsgebieten: internem Recht

[^4]: Anm. d. Übers.: im Fall von Gebieten oder Hoheitsgebieten hier und im Folgenden: internen Recht

[^5]: Anm. d. Übers.: im Fall von Gebieten oder Hoheitsgebieten hier und im Folgenden: internen Rechtsvorschriften

[^6]: Anm. d. Übers.: im Fall von Gebieten oder Hoheitsgebieten hier und im Folgenden: internen Verfahren

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