Abkommen über den Strassenverkehr
Abgeschlossen in Genf am 19. September 1949
Zustimmung des Landtags: 5. Dezember 2019
3
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2020
Im Bestreben, die Entwicklung und Sicherheit des internationalen Strassenverkehrs durch Aufstellung einheitlicher Regeln zu fördern, haben die Vertragsstaaten folgende Bestimmungen vereinbart:
I. Kapitel
Allgemeines
Art. 1
1) Unter Wahrung ihres Rechtes, die Benutzung ihrer Strassen zu regeln, vereinbaren die Vertragsstaaten, dass ihre Strassen unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen dem internationalen Verkehr dienen sollen.
2) Kein Vertragsstaat ist gehalten, die Vergünstigungen dieses Abkommens Kraftfahrzeugen [Motorfahrzeugen], Anhängern oder Führern einzuräumen, die sich ohne Unterbrechung mehr als ein Jahr auf seinem Gebiet aufgehalten haben.
Art. 2
1) Die Anhänge zu diesem Abkommen gelten als wesentliche Bestandteile des Abkommens; jedoch kann jeder Staat bei Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitritt oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt erklären, dass er die Anhänge 1 und 2 nicht anwenden werde.
2) Jeder Vertragsstaat kann dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit mitteilen, dass er vom Zeitpunkt der Mitteilung an durch die von ihm früher nach Abs. 1 dieses Artikels ausgeschlossenen Anhänge 1 und 2 gebunden sei.
Art. 3
1) Massnahmen, die alle oder einzelne Vertragsstaaten vereinbart haben oder noch vereinbaren werden, um den internationalen Strassenverkehr durch Vereinfachungen der Vorschriften für das Zoll-, Polizei- oder Gesundheitswesen oder auf anderen Gebieten zu erleichtern, entsprechen dem Sinne und Zweck dieses Abkommens.
2)
- a) Jeder Vertragsstaat kann eine Sicherstellung für alle Einfuhrzölle und -abgaben verlangen, die ohne solche Sicherstellung bei der Einfuhr jedes zum internationalen Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges [Motorfahrzeuges] erhoben würden.
- b) Bei der Anwendung dieses Artikels wird jeder Vertragsstaat die Sicherheitsleistung einer auf seinem Gebiete bestehenden und einem internationalen Verbande angeschlossenen Organisation anerkennen, wenn sie für das Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] ein internationales Zollpapier (zum Beispiel ein Grenzpassierscheinheft) ausgestellt hat.
3) Zur Erfüllung der in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen werden die Vertragsstaaten anstreben, die Zollämter und Zollstellen, die an derselben internationalen Strasse einander gegenüberliegen, zu denselben Stunden offen zu halten.
Art. 4
Im Sinne dieses Abkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: "Internationaler Verkehr" ist jeder Verkehr über wenigstens eine Grenze; "Strasse" ist jeder dem Fahrzeugverkehr dienende öffentliche Weg; "Fahrbahn" ist der Teil der Strasse, der üblicherweise von den Fahrzeugen benützt wird; "Fahrstreifen" ist ein Fahrbahnteil, dessen Breite für die Fortbewegung einer Fahrzeugreihe ausreicht; "Führer" sind alle Personen, die Fahrzeuge einschliesslich Fahrrädern lenken oder auf der Strasse Zug-, Saum- oder Reittiere oder Herden leiten oder die tatsächliche Herrschaft darüber ausüben; "Kraftfahrzeug" ["Motorfahrzeug"] ist jedes mit mechanischem Antrieb und eigener Kraft auf der Strasse verkehrende Fahrzeug, das nicht an Schienen oder elektrische Leitungen gebunden ist und üblicherweise zur Beförderung von Personen oder Gütern dient. Jeder durch Anhang 1 gebundene Staat schliesst von dieser Begriffsbestimmung die in diesem Anhang beschriebenen Fahrräder mit Hilfsmotor aus; "Sattelkraftfahrzeug" ["Sattelmotorfahrzeug"] ist jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] mit einem Anhänger ohne Vorderachse, der so auf dem Zugfahrzeug aufliegt, dass ein wesentlicher Teil des Gewichtes des Anhängers und seiner Ladung vom Zugfahrzeug getragen wird. Ein solcher Anhänger wird "Sattelanhänger" genannt; "Anhänger" ist jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] gezogen zu werden; "Fahrrad" ist jedes Fahrrad ohne Eigenantrieb; jeder durch Anhang 1 gebundene Staat schliesst in diese Begriffsbestimmung die in diesem Anhang beschriebenen Fahrräder mit Hilfsmotor ein; "Gesamtgewicht" eines Fahrzeuges ist das Gewicht des stillstehenden fahrbereiten Fahrzeuges samt Ladung, inbegriffen das Gewicht des Führers und aller gleichzeitig beförderten Personen; "Nutzlast" ist das von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes bewilligte Gewicht der Ladung; "Zulässiges Gesamtgewicht" ist das Gewicht des fahrbereiten Fahrzeuges samt seiner Nutzlast.
Art. 5
Es ist nicht der Zweck dieses Abkommens, die entgeltliche Beförderung von Personen oder von anderen Gütern als des persönlichen Gepäcks der Fahrzeuginsassen zu gestatten; diese Frage und alle anderen in diesem Abkommen nicht behandelten Sachgebiete verbleiben der Regelung durch die Landesgesetzgebung unter Vorbehalt anderer internationaler Verträge oder Abkommen.
II. Kapitel
Verkehrsregeln
Art. 6
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um die Beachtung der Vorschriften dieses Kapitels zu gewährleisten.
Art. 7
Kein Führer, Fussgänger oder anderer Strassenbenutzer darf den Verkehr gefährden oder behindern; sie haben jede Schädigung von Personen sowie von öffentlichem oder privatem Gut zu vermeiden.
Art. 8
1) Jedes Fahrzeug und jeder Zug miteinander verbundener Fahrzeuge müssen einen Führer haben.
2) Zug-, Saum- und Reittiere müssen einen Führer haben; Vieh muss ausser in besonderen, an den Zugängen gekennzeichneten Gebieten begleitet sein.
3) Fahrzeug- oder Tiergruppen müssen die von der Landesgesetzgebung vorgeschriebene Zahl von Führern haben.
4) Nötigenfalls müssen Fahrzeug- oder Tiergruppen zur Erleichterung des Verkehrs in kürzere Gruppen mit genügend grossen Abständen unterteilt werden. Dies gilt nicht für Gegenden, wo Nomaden wandern.
5) Die Führer müssen dauernd in der Lage sein, ihr Fahrzeug zu beherrschen oder ihre Tiere zu führen. Bei der Begegnung mit anderen Strassenbenutzern müssen sie die für deren Sicherheit erforderlichen Massnahmen treffen.
Art. 9[^4]
1) Alle in gleicher Richtung verkehrenden Fahrzeuge müssen die gleiche Strassenseite einhalten; welche Strassenseite zu benutzen ist, muss für alle Strassen eines Landes einheitlich festgelegt sein. Die Vorschriften jedes Landes über den Einbahnverkehr werden dadurch nicht berührt.
2) Allgemein und wenn Art. 7 es erfordert, muss jeder Führer sein Fahrzeug
- a) auf Fahrbahnen mit je einem Fahrstreifen in jeder Richtung auf dem für seine Fahrtrichtung bestimmten Fahrstreifen;
- b) auf Fahrbahnen mit mehr als zwei Fahrstreifen auf dem in seiner Fahrtrichtung randnächsten Fahrstreifen halten.
3) Tiere müssen unter Beachtung der Vorschriften der Landesgesetzgebung so nahe wie möglich am Strassenrand geführt werden.
Art. 10
Jeder Fahrzeugführer muss seine Geschwindigkeit ständig beherrschen und vernünftig und vorsichtig fahren. Er muss langsam fahren oder anhalten, sobald die Umstände es verlangen, namentlich wenn die Sicht nicht gut ist.
Art. 11
1) Beim Begegnen oder Überholtwerden muss sich jeder Führer möglichst nahe an den seiner Fahrtrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten. Je nach der Strassenseite, die im betreffenden Land eingehalten werden muss, sind Fahrzeuge und Tiere rechts oder links zu überholen. Abweichende Vorschriften im Hinblick auf Strassenbahnen, Eisenbahnen auf Strassen und bestimmte Bergstrassen werden nicht berührt.
2) Beim Herannahen eines Fahrzeuges oder begleiteten Tieres muss jeder Führer:
- a) wenn er ihnen begegnet, genügend Raum lassen;
- b) wenn er überholt wird, sich möglichst nahe an den seiner Fahrtrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten, ohne die Geschwindigkeit zu steigern.
3) Jeder Führer, der überholen will, muss sich vergewissern, dass er dafür genügend Raum hat und die Sicht nach vorn es ihm ohne Gefahr gestattet. Nach dem Überholen muss er je nach den Vorschriften des betreffenden Landes wieder die rechte oder die linke Strassenseite einnehmen, dies aber erst, wenn er sich vergewissert hat, dass es ohne Behinderung des überholten Fahrzeuges, Fussgängers oder Tieres möglich ist.
Art. 12
1) Jeder Führer, der sich einer Gabelung, Kreuzung oder Einmündung von Strassen oder einem Bahnübergang nähert, muss besonders vorsichtig sein, um jeden Unfall zu vermeiden.
2) An Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen kann einzelnen Strassen oder Strassenabschnitten der Vorrang eingeräumt werden. Dieser Vorrang muss durch Zeichen [Signale] kenntlich gemacht werden. Jeder Führer, der sich einer solchen Strasse oder einem solchen Strassenabschnitt nähert, muss den darauf verkehrenden Führern den Vorrang [den Vortritt, die Vorfahrt] gewähren.
3) Die Bestimmungen des Anhanges 2 über den Vorrang [den Vortritt, die Vorfahrt] auf den nicht unter Abs. 2 dieses Artikels fallenden Gabelungen, Kreuzungen oder Einmündungen gelten in den Staaten, die durch diesen Anhang gebunden sind.
4) Vor dem Einbiegen in eine andere Strasse muss jeder Führer:
- a) sich vergewissern, dass er es ohne Gefahr für die anderen Strassenbenutzer tun kann;
- b) seine Absicht klar anzeigen;
- c) sich möglichst nahe an den seiner Fahrtrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten, wenn er nach dieser Seite abbiegen will;
- d) sich möglichst nahe an die Fahrbahnmitte halten, wenn er nach der anderen Seite abbiegen will, unter Vorbehalt von Art. 16 Abs. 2;
- e) jede Behinderung des Gegenverkehrs vermeiden.
Art. 13
1) Haltende Fahrzeuge oder Tiere müssen, wenn möglich, ausserhalb der Fahrbahn aufgestellt werden, sonst möglichst nahe am Fahrbahnrand. Die Führer dürfen ihre Fahrzeuge oder Tiere nicht verlassen, bevor sie alle Massnahmen zur Verhütung eines Unfalles getroffen haben.
2) Fahrzeuge und Tiere dürfen nicht stehen gelassen werden, wo sie den Verkehr gefährden oder behindern könnten, namentlich nicht auf Gabelungen, Kreuzungen, Einmündungen, Kuppen, in Kurven oder in der Nähe solcher Stellen.
Art. 14
Es sind alle notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, damit die Ladung des Fahrzeuges keinen Schaden und keine Gefahr verursachen kann.
Art. 15
1) Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, müssen alle Fahrzeuge und Züge miteinander verbundener Fahrzeuge, die sich auf der Strasse befinden, wenigstens ein weisses Licht nach vorn und ein rotes Licht nach hinten zeigen. Haben Fahrzeuge ausser Fahrrädern oder Krafträdern [Motorrädern] ohne Seitenwagen vorn nur ein weisses Licht, so muss es auf der dem Gegenverkehr näheren Fahrzeugseite angebracht sein. In den Ländern, wo zwei weisse vordere Lichter vorgeschrieben sind, muss das eine rechts, das andere links am Fahrzeug angebracht sein. Das rote Licht kann entweder von einer besonderen oder, sofern die geringe Länge und der Bau des Fahrzeuges es gestatten, von derselben Vorrichtung erzeugt werden wie das weisse Licht nach vorn.
2) Kein Fahrzeug darf ein rotes Licht oder einen roten Rückstrahler nach vorn oder ein weisses Licht oder einen weissen Rückstrahler nach hinten zeigen. Diese Vorschrift gilt nicht für weisse oder gelbe Rückfahrtscheinwerfer, wenn die Gesetzgebung des Zulassungslandes solche gestattet.
3) Lichter und Rückstrahler müssen das Fahrzeug den übrigen Strassenbenutzern deutlich erkennbar machen.
4) Jeder Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können unter der Voraussetzung, dass die Verkehrssicherheit genügend gewährleistet bleibt, von den Bestimmungen dieses Artikels ausnehmen:
- a) Fahrzeuge, die für besondere Zwecke oder unter besonderen Umständen verwendet werden;
- b) Fahrzeuge besonderer Form oder Art;
- c) Fahrzeuge, die auf genügend beleuchteter Strasse aufgestellt sind.
Art. 16
1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].
2)
- a) Radfahrer müssen die Radwege benutzen, wo ihnen diese Verpflichtung durch besondere Zeichen [Signale] kenntlich gemacht oder durch die Landesgesetzgebung auferlegt ist;
- b) Radfahrer müssen, wenn die Verkehrsverhältnisse es erfordern, einzeln hintereinander fahren; ausser in besonderen, durch die Landesgesetzgebung bestimmten Fällen dürfen auf der Fahrbahn nie mehr als zwei Radfahrer nebeneinander fahren;
- c) Radfahrer dürfen sich nicht von Fahrzeugen ziehen lassen;
- d) Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 4 Bst. d gilt nicht für Radfahrer in Ländern, deren Gesetzgebung etwas anderes bestimmt.
III. Kapitel
Verkehrszeichen [Signale]
Art. 17
1) Zur Sicherung der Einheitlichkeit dürfen auf den Strassen jedes Vertragsstaates, wenn immer möglich, keine anderen als die von ihm angenommenen Verkehrszeichen [Signale] verwendet werden. Muss ein Staat neue Verkehrszeichen [Signale] einführen, so haben sie sich in Form, Farbe und Symbol in das Zeichensystem [Signalsystem] dieses Staates einzufügen.
2) Die Zahl der anerkannten Zeichen [Signale] ist auf das nötigste zu beschränken. Sie sind nur anzubringen, wo sie unentbehrlich sind.
3) Um die Strassenbenutzer rechtzeitig zu warnen, müssen die Gefahrenzeichen [Gefahrensignale] in genügendem Abstand vor der Gefahrenstelle angebracht werden.
4) Auf anerkannten Zeichen [Signalen] dürfen keine wesensfremden, ihre Erkennbarkeit beeinträchtigenden oder ihre Bedeutung ändernden Aufschriften gestattet werden.
5) Alle Tafeln oder Aufschriften, die mit anerkannten Zeichen [Signalen] verwechselt werden oder deren Lesbarkeit erschweren könnten, müssen untersagt werden.
IV. Kapitel
Bestimmungen für Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger im internationalen Verkehr
Art. 18
1) Um der Vergünstigungen dieses Abkommens teilhaftig zu werden, muss das Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] von einem Vertragsstaat oder einem seiner Teilgebiete nach der Landesgesetzgebung zum Verkehr zugelassen sein.
2) Die zuständige Behörde oder ein dazu ermächtigter Verband stellen auf Antrag einen Zulassungsschein aus, der wenigstens das Kennzeichen, den Namen oder die Marke und die Fabrik- oder Seriennummer des Fahrzeugherstellers, den Tag der ersten Zulassung sowie Namen, Vornamen und Wohnsitz des Antragstellers enthalten muss.
3) Der Inhalt dieses Zulassungsscheines wird bis zum Gegenbeweis von allen Vertragsstaaten als richtig anerkannt.
Art. 19
1) Jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] muss wenigstens hinten auf einem Schild oder auf dem Fahrzeug selbst das von der zuständigen Behörde zugeteilte Kennzeichen tragen. Zieht ein Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] Anhänger, so muss der letzte das Kennzeichen des Zugfahrzeuges oder ein eigenes Kennzeichen tragen.
2) Zusammensetzung und Anbringung des Kennzeichens richten sich nach Anhang 3.
Art. 20
1) Ausser dem Kennzeichen muss jedes Kraftfahrzeug [Motorfahrzeug] hinten auf einem Schild oder auf dem Fahrzeug selbst das Unterscheidungszeichen des Zulassungsortes tragen. Dieses Zeichen nennt entweder einen Staat oder ein für die Zulassung besonders zusammengefasstes Gebiet. Hat ein Fahrzeug Anhänger, so muss der letzte hinten das gleiche Unterscheidungszeichen tragen wie sein Zugfahrzeug.
2) Zusammensetzung und Anbringung des Unterscheidungszeichens richten sich nach Anhang 4.
Art. 21
Alle Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger müssen die im Anhang 5 festgelegten Erkennungsmerkmale tragen.
Art. 22
1) Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger müssen betriebssicher und in solchem Zustande sein, dass sie weder den Führer, noch die Insassen, noch andere Strassenbenutzer gefährden noch an öffentlichem oder privatem Gut Schaden verursachen.
2) Ferner müssen die Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] und Anhänger und ihre Ausrüstung den Vorschriften des Anhanges 6 entsprechen; ihre Führer müssen die Vorschriften dieses Anhanges beachten.
3) Die Vorschriften dieses Artikels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].
Art. 23
1) Die Höchstabmessungen und zulässigen Gesamtgewichte der zum Verkehr auf den Strassen eines Vertragsstaates oder seiner Teilgebiete zugelassenen Fahrzeuge legt die Landesgesetzgebung fest. Auf einzelnen Strassen, die von den Vertragsstaaten durch regionale Abkommen oder, wenn solche Abkommen fehlen, von einem Vertragsstaat allein bestimmt werden, gelten die im Anhang 7 festgelegten Höchstabmessungen und zulässigen Gesamtgewichte.
2) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].
V. Kapitel
Kraftfahrzeugführer [Motorfahrzeugführer] im internationalen Verkehr
Art. 24[^5]
1) Alle Vertragsstaaten gestatten ohne neue Prüfung jedem in ihr Land kommenden Führer, der die Bedingungen des Anhanges 8 erfüllt, auf ihren Strassen Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] der in den Anhängen 9 und 10 umschriebenen Gattungen zu führen, für die dem Führer auf Grund einer Eignungsprüfung von der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates oder eines seiner Teilgebiete oder durch einen von dieser Behörde ermächtigten Verband ein gültiger Führerschein ausgestellt worden ist.
2) Die Vertragsstaaten können aber von den in ihr Land kommenden Führern verlangen, dass sie einen internationalen Führerschein nach dem Muster des Anhanges 10 mitführen, besonders dann, wenn der Führer aus einem Lande kommt, in dem kein nationaler Führerschein erforderlich ist, oder wenn sein nationaler Führerschein nicht dem Muster in Anhang 9 entspricht.
3) Der internationale Führerschein wird den Führern, die ihre Eignung nachgewiesen haben, von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates oder eines seiner Teilgebiete oder von einem durch diese Behörde ermächtigten Verband ausgestellt und von der Behörde oder dem Verband mit Siegel oder Stempel versehen. Der Führerschein ermächtigt seinen Inhaber, in allen Vertragsstaaten Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] der Gattungen zu führen, für die er ausgestellt ist.
4) Das Recht, von einem nationalen oder internationalen Führerschein Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung offensichtlich nicht mehr erfüllt sind.
5) Ein Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können einem Führer das Recht, von einem nationalen oder internationalen Führerschein Gebrauch zu machen, nur dann aberkennen, wenn der Führer eine Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Vertragsstaates den Entzug des Führerscheines zur Folge haben kann. In diesem Fall können der Vertragsstaat oder sein Teilgebiet, die das Recht auf Verwendung des Führerscheines aberkannt haben, den Führerschein einziehen und ihn bis zum Ablauf der Aberkennungsfrist oder, wenn der Führer das Gebiet dieses Vertragsstaates früher verlässt, bis zu seiner Ausreise zurückbehalten. Der Staat oder sein Teilgebiet können die Aberkennung auf dem Führerschein eintragen und Namen und Adresse des Führers der Behörde mitteilen, die den Führerschein ausgestellt hat.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.