Gesetz vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-MDG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-04-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

2) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschrift ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Aufsicht

Art. 3

Zuständige Behörde

Die FMA ist die für Liechtenstein zuständige Behörde nach Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und nimmt die einer zuständigen Behörde zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und diesem Gesetz wahr.

Art. 4

Befugnisse der FMA

1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und dieses Gesetzes. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.

2) Die FMA ist insbesondere befugt:

III. Rechtsmittel

Art. 5

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

IV. Strafbestimmungen

Art. 6

Insidergeschäft und unrechtmässige Offenlegung von Insiderinformationen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer als Insider, wenn auch nur grob fahrlässig, unter Nutzung der Insiderinformation für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt:

2) Ebenso wird bestraft, wer als Insider, wenn auch nur grob fahrlässig, auf Grundlage von Insiderinformationen einem anderen empfiehlt:

3) Ebenso wird bestraft, wer, wenn auch nur grob fahrlässig, eine Empfehlung nach Abs. 2 nutzt und, wenn auch nur grob fahrlässig, nicht erkennt, dass diese auf Insiderinformationen beruht.

4) Ebenso wird bestraft, wer:

5) In den Fällen nach Abs. 2 und 4 ist der Versuch nicht strafbar.

6) Vom Landgericht wird wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nach Abs. 1 bis 4 vorsätzlich begangen und dadurch ein 75 000 Franken übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird.

7) Abs. 1, 2, 3 und 6 finden keine Anwendung, wenn:

8) Abs. 4 und 6 finden keine Anwendung, sofern die Offenlegung:

Art. 7

Marktmanipulation

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer, wenn auch nur grob fahrlässig:

2) Vom Landgericht wird wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nach Abs. 1 vorsätzlich begangen und dadurch ein 75 000 Franken übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird.

3) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn:

Art. 8

Juristische Personen

Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für Verbrechen und Vergehen nach Art. 6 und 7 richtet sich nach den §§ 74a ff. StGB.

Art. 9

Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen

1) Sofern das Landgericht aufgrund eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches oder der Art. 6 und 7 in derselben Sache zuständig ist, ist das Landgericht anstelle der FMA auch für die Verfolgung von Übertretungen nach Art. 10 zuständig. Wird das Verfahren vom Landgericht eingestellt, fällt die Zuständigkeit an die FMA zurück.

2) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes mit der Massgabe Anwendung, dass:

3) Ein Schuldspruch nach Art. 6 und 7 ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.

4) Der Verfall bei Vergehen und Verbrechen nach Art. 6 und 7 richtet sich nach den §§ 20 ff. des Strafgesetzbuches.

Art. 10

Verwaltungsübertretungen

1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer, wenn auch nur grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB):

2) Von der FMA wird mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer, wenn auch nur grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB):

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.