Gesetz vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetz; EWR-MDG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
2) Die jeweils geltende Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschrift ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "Insider": eine Person im Sinne des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014;
- b) "Insiderinformation": eine Information im Sinne des Art. 7 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Aufsicht
Art. 3
Zuständige Behörde
Die FMA ist die für Liechtenstein zuständige Behörde nach Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und nimmt die einer zuständigen Behörde zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und diesem Gesetz wahr.
Art. 4
Befugnisse der FMA
1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und dieses Gesetzes. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
- a) Zugang zu den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen und Daten in jeder Form zu haben und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;
- b) von jeder Person, auch von solchen, die nacheinander an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder zu fordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine Person vorzuladen und zu befragen;
- c) in Bezug auf Warenderivate Informationen in genormten Formaten von Teilnehmern der entsprechenden Spotmärkte anzufordern, Meldungen über Geschäfte zu erhalten und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;
- d) an anderen Orten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durchzuführen;
- e) eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung weiterzuverweisen;
- f) bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von Wertpapierfirmen, Banken oder Finanzinstituten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, anzufordern;
- g) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;
- h) den Handel mit den betreffenden Finanzinstrumenten auszusetzen;
- i) die vorübergehende Einstellung von Handlungen zu verlangen, die nach der Auffassung der FMA gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder dieses Gesetz verstossen;
- k) ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verhängen;
- l) alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäss informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, einschliesslich der Verpflichtung von Emittenten oder anderen Personen, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen;
- m) zu verlangen, dass ein Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate den Aufschub der Offenlegung nach Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 schriftlich erläutert.
III. Rechtsmittel
Art. 5
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
IV. Strafbestimmungen
Art. 6
Insidergeschäft und unrechtmässige Offenlegung von Insiderinformationen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer als Insider, wenn auch nur grob fahrlässig, unter Nutzung der Insiderinformation für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt:
- a) Finanzinstrumente oder auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekte, auf die sich die Informationen beziehen, erwirbt oder veräussert;
- b) vor Erlangen der Insiderinformationen erteilte Aufträge zum Erwerb oder zur Veräusserung von Finanzinstrumenten oder auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekte, auf die sich die Informationen beziehen, storniert oder ändert;
- c) Gebote in Bezug auf Versteigerungen von Emissionszertifikaten oder anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten, auf die sich die Informationen beziehen, einreicht, zurücknimmt oder ändert.
2) Ebenso wird bestraft, wer als Insider, wenn auch nur grob fahrlässig, auf Grundlage von Insiderinformationen einem anderen empfiehlt:
- a) Finanzinstrumente oder auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekte, auf die sich die Informationen beziehen, zu erwerben oder zu veräussern;
- b) Aufträge zum Erwerb oder zur Veräusserung von Finanzinstrumenten oder auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekten, auf die sich die Informationen beziehen, zu stornieren oder zu ändern.
3) Ebenso wird bestraft, wer, wenn auch nur grob fahrlässig, eine Empfehlung nach Abs. 2 nutzt und, wenn auch nur grob fahrlässig, nicht erkennt, dass diese auf Insiderinformationen beruht.
4) Ebenso wird bestraft, wer:
- a) als Insider, wenn auch nur grob fahrlässig, Insiderinformationen einem anderen unrechtmässig offenlegt;
- b) wenn auch nur grob fahrlässig, eine Empfehlung nach Abs. 2 weitergibt und, wenn auch nur grob fahrlässig, nicht erkennt, dass diese auf Insiderinformationen beruht.
5) In den Fällen nach Abs. 2 und 4 ist der Versuch nicht strafbar.
6) Vom Landgericht wird wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nach Abs. 1 bis 4 vorsätzlich begangen und dadurch ein 75 000 Franken übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird.
7) Abs. 1, 2, 3 und 6 finden keine Anwendung, wenn:
- a) ein Handel mit eigenen Aktien im Rahmen eines Rückkaufprogramms oder einer Stabilisierungsmassnahme nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorliegt;
- b) eine legitime Handlung nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorliegt.
8) Abs. 4 und 6 finden keine Anwendung, sofern die Offenlegung:
- a) im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufes oder der normalen Erfüllung von Aufgaben erfolgt;
- b) innerhalb eines Rückkaufprogramms oder einer Stabilisierungsmassnahme nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfolgt;
- c) als Marktsondierung nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt.
Art. 7
Marktmanipulation
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer, wenn auch nur grob fahrlässig:
- a) ein Geschäft abschliesst, einen Handelsauftrag erteilt oder eine andere Handlung vornimmt und dadurch:
-
- falsche oder irreführender Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts gibt;
-
- ein anormales oder künstliches Kursniveau eines oder mehrerer Finanzinstrumente, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts sichert;
-
- unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts beeinflusst oder hierzu geeignet ist;
- b) Informationen, unter Einschluss von Gerüchten, über die Medien einschliesslich des Internets oder auf anderem Wege verbreitet, die:
-
- falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts oder der Nachfrage danach geben;
-
- ein anormales oder künstliches Kursniveau eines oder mehrerer Finanzinstrumente, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts herbeiführen;
- c) falsche oder irreführende Informationen übermittelt oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bezüglich eines Referenzwerts bereitstellt oder sonstige Handlungen vornimmt, durch die die Berechnung eines Referenzwertes manipuliert wird;
- d) sich allein oder in Absprache mit anderen Personen eine marktbeherrschende Stellung in Bezug auf das Angebot eines Finanzinstruments, damit verbundener Waren-Spot-Kontrakte oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts oder in Bezug auf die Nachfrage danach sichert, wenn diese zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Festsetzung des Kaufs- oder Verkaufspreises oder anderen unlauteren Handelsbedingungen führt oder hierzu geeignet ist;
- e) Finanzinstrumente bei Handelsbeginn oder bei Handelsschluss an einem Handelsplatz mit der tatsächlichen oder wahrscheinlichen Folge kauft oder verkauft, dass Anleger, die aufgrund der angezeigten Kurse, einschliesslich der Eröffnungs- und Schlusskurse, tätig werden, irregeführt werden;
- f) Kauf- oder Verkaufsaufträge an einen Handelsplatz mittels aller zur Verfügung stehenden Handelsmethoden, auch in elektronischer Form, beispielsweise durch algorithmische und Hochfrequenzhandelsstrategien, erteilt, storniert oder ändert, welche eine der in Abs. 1 Bst. a genannten Auswirkungen haben, indem sie:
-
- das Funktionieren des Handelssystems des Handelsplatzes tatsächlich oder wahrscheinlich stört oder verzögert;
-
- Dritten die Ermittlung echter Kauf- oder Verkaufsaufträge im Handelssystem des Handelsplatzes tatsächlich oder wahrscheinlich erschwert, auch durch das Einstellen von Kauf- oder Verkaufsaufträgen, die zur Überfrachtung oder Beeinträchtigung des Orderbuchs führen; oder
-
- tatsächlich oder wahrscheinlich ein falsches oder irreführendes Signal hinsichtlich des Angebots eines Finanzinstruments oder der Nachfrage danach oder seines Preises setzt, insbesondere durch das Einstellen von Kauf- oder Verkaufsaufträgen zur Auslösung oder Verstärkung eines Trends;
- g) einen gelegentlichen oder regelmässigen Zugang zu den traditionellen oder elektronischen Medien durch Abgabe einer Stellungnahme zu einem Finanzinstrument, einem damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt oder indirekt zu dessen Emittenten ausnutzt, wobei zuvor Positionen bei diesem Finanzinstrument, einem damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt eingegangen wurden und anschliessend Nutzen aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs dieses Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts gezogen wird, ohne dass der Öffentlichkeit gleichzeitig dieser Interessenkonflikt ordnungsgemäss und wirksam mitgeteilt wird;
- h) Emissionszertifikate oder deren Derivate auf dem Sekundärmarkt vor der Versteigerung gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 mit der Folge kauft oder verkauft, dass der Auktionsclearingpreis für die Auktionsobjekte auf anormaler oder künstlicher Höhe festgesetzt wird oder dass Bieter, die auf den Versteigerungen bieten, irregeführt werden.
2) Vom Landgericht wird wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nach Abs. 1 vorsätzlich begangen und dadurch ein 75 000 Franken übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird.
3) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn:
- a) ein Handel mit eigenen Aktien im Rahmen eines Rückkaufprogramms oder einer Stabilisierungsmassnahme nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorliegt;
- b) im Fall des Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 die Person, die ein Geschäft abschliesst, einen Handelsauftrag erteilt oder eine andere Handlung vornimmt, nachweist, dass das Geschäft, der Handelsauftrag oder die Handlung einen rechtmässigen Grund hat und im Einklang mit einer zulässigen Marktpraxis nach Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 steht.
Art. 8
Juristische Personen
Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für Verbrechen und Vergehen nach Art. 6 und 7 richtet sich nach den §§ 74a ff. StGB.
Art. 9
Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen
1) Sofern das Landgericht aufgrund eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches oder der Art. 6 und 7 in derselben Sache zuständig ist, ist das Landgericht anstelle der FMA auch für die Verfolgung von Übertretungen nach Art. 10 zuständig. Wird das Verfahren vom Landgericht eingestellt, fällt die Zuständigkeit an die FMA zurück.
2) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes mit der Massgabe Anwendung, dass:
- a) die besonderen Strafzumessungsgründe des Art. 12 für Verbrechen, Vergehen und Übertretungen nach den Art. 6, 7 und 10 sowie die Bussgeldkriterien nach Art. 10 heranzuziehen sind; und
- b) die für den Fall der Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe im Fall des Art. 10 Abs. 1 Bst. a bis f zwei Jahre, im Fall des Art. 10 Abs. 1 Bst. g bis o ein Jahr und im Fall des Art. 10 Abs. 2 sechs Monate nicht überschreiten darf.
3) Ein Schuldspruch nach Art. 6 und 7 ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
4) Der Verfall bei Vergehen und Verbrechen nach Art. 6 und 7 richtet sich nach den §§ 20 ff. des Strafgesetzbuches.
Art. 10
Verwaltungsübertretungen
1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer, wenn auch nur grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB):
- a) als Betreiber von Märkten oder Handelsplätzen gegen die Vorschriften zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
- b) gewerbsmässig Geschäfte vermittelt oder ausführt und dabei gegen die Vorschriften zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
- c) als Emittent gegen die Vorschriften zur Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
- d) als Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate gegen die Vorschriften zur Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
- e) als Emittent oder als Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate gegen die Vorschriften zur Meldung des Aufschubs einer Offenlegung nach Art. 17 Abs. 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
- f) als Emittent, als Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate oder als in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Person gegen die Veröffentlichungspflicht nach Art. 17 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
- g) als Emittent im Sinne von Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder als in seinem Auftrag oder für seine Rechnung handelnde Person gegen die Vorschriften zur Erstellung und Führung von Insiderlisten sowie sonstige Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
- h) als Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate betreffend Insiderinformationen in Bezug auf Emissionszertifikate im Rahmen von physischen Aktivitäten dieses Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate gegen die Vorschriften zur Erstellung und Führung von Insiderlisten nach Art. 18 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
- i) als Versteigerungsplattform, als Versteigerer oder als Auktionsaufsicht bezüglich Versteigerungen von Emissionszertifikaten und anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten, die gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 abgehalten werden, gegen die Vorschriften zur Erstellung und Führung von Insiderlisten nach Art. 18 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
- k) als Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder als eine zu dieser in enger Beziehung stehende Person gegen die Vorschriften zur Meldung von Eigengeschäften oder als solche geltende Geschäfte nach Art. 19 Abs. 1, 2, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
- l) als Emittent oder als Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate gegen die Veröffentlichungspflicht nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
- m) als Emittent oder als Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate oder als Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, gegen die Informations- und Dokumentationspflichten nach Art. 19 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
- n) als Person, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnimmt, direkt oder indirekt Eigengeschäfte oder Geschäfte für Dritte nach Art. 19 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 tätigt;
- o) als Person, die Anlageempfehlungen oder andere Informationen, durch die eine Anlagestrategie empfohlen oder vorgeschlagen wird, erstellt oder verbreitet und dabei ihre Pflichten nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verletzt.
2) Von der FMA wird mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer, wenn auch nur grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB):
- a) einer von der FMA im Rahmen der Befugnisse nach Art. 4 getroffenen Massnahme zuwiderhandelt oder nicht nachkommt;
- b) gegen die Meldepflicht nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstösst;
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