Gesetz vom 5. März 2020 über die Änderung der Gemeindegrenzen Triesen/Triesenberg
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
Art. 1
Die von den Gemeindeversammlungen der Gemeinden Triesen und Triesenberg beschlossene Änderung der gemeinsamen Gemeindegrenze gemäss dem Situationsplan im Massstab 1:1000, der im Landesarchiv, in den beiden Gemeindearchiven und beim Grundbuch hinterlegt ist, wird im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verfassung und Art. 6 des Gemeindegesetzes genehmigt.
Art. 2
Die Kosten der Vermarkung und ihres Unterhaltes haben die Gemeinden Triesen und Triesenberg halbscheidig zu tragen.
Art. 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz
gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 7/2020
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.