Verordnung vom 9. Juni 2020 über die Verlängerung der Programmlaufzeit für die Gewährung liquiditätssichernder Kredite nach dem Ausfallgarantiegesetz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-06-11
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. März 2020 über die befristete Gewährung einer Ausfallgarantie zur Vergabe von liquiditätssichernden Krediten an liechtensteinische Unternehmen durch die Liechtensteinische Landesbank (Ausfallgarantiegesetz), LGBl. 2020 Nr. 100, verordnet die Regierung:

Art. 1

Verlängerung der Programmlaufzeit

Die Programmlaufzeit für die Gewährung liquiditätssichernder Kredite nach Art. 6 des Gesetzes wird bis zum 30. September 2020 verlängert.

Art. 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.