Verordnung vom 16. Juni 2020 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen zur Bekämpfung des Terrorismus
Aufgrund von Art. 1 Abs. 2a und Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug des Beschlusses (GASP) 2026/455 des Rates der Europäischen Union vom 26. Februar 2026 sowie in Ausführung der Resolution 1373 (2001) vom 28. September 2001 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen[^1] verordnet die Regierung:[^2]
I. Zwangsmassnahmen
Art. 1
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen; Bereitstellungsverbot
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich ganz oder teilweise im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:[^3]
- a) natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach den Anhängen 1 und 2;[^4]
- b) natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach Bst. a handeln;
- c) juristische Personen, Gruppen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2) Es ist verboten:
- a) den natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach Abs. 1 Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen;
- b) Aufgehoben[^5]
2a) Die Verbote nach Abs. 2 gelten nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch: [^6][^7]
- a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
- b) internationale Organisationen;
- c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
- d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
- e) öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Landes erhalten und nicht unter Bst. a bis d fallen;[^8]
- f) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis e genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln.[^9]
2b) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:[^10]
- a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
- b) Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;
- c) Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in dem Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.
2c) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.[^11]
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:[^12]
- a) Vermeidung von Härtefällen;
- b) Erfüllung bestehender Verträge;
- c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
- d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
- e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
- ebis) Bereitstellung humanitärer Hilfe;[^13]
- eter) Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;[^14]
- f) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen[^15]
1) In dieser Verordnung bedeuten:
- a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
- c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenwerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
- d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens;
- e) terroristische Handlung: eine strafbare Handlung im Sinne der §§ 278b bis 278g StGB.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^16]
Art. 2a[^17]
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise nach Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den natürlichen Personen nach Anhang 3 verboten.
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:
- a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
- b) zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien, an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Bekämpfung des Terrorismus;
- c) für die Teilnahme an Gerichtsverfahren; oder
- d) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Art. 2b[^18]
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
1) Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
- a) natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen nach den Anhängen 1 und 2;
- b) natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen nach Bst. a handeln.
2) In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche oder juristische Person, die Gruppe oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Abs. 1 verboten ist.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 3
Aufnahmekriterien
1) Folgende Personen, Gruppen und Organisationen können nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen in Anhang 1 aufgenommen werden:[^19]
- a) natürliche Personen, die eine terroristische Handlung begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;
- b) juristische Personen, Gruppen und Organisationen, die eine terroristische Handlung begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern.
- c) Aufgehoben[^20]
- d) Aufgehoben[^21]
2) Die Aufnahme von Personen, Gruppen und Organisationen nach Abs. 1 erfolgt auf der Grundlage von Entscheidungen der zuständigen in- oder ausländischen Behörden oder Gerichte im Zusammenhang mit:
- a) der Aufnahme von Ermittlungen oder der Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder dem Versuch, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern; oder
- b) einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen nach Bst. a.
3) Die Namen von Personen, Gruppen und Organisationen nach Abs. 1 werden mit ausreichenden Angaben versehen, um eine effektive Identifizierung zu ermöglichen.
Art. 4
Aufnahme, Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1 sowie 2b und prüft in Zusammenarbeit mit weiteren betroffenen Stellen auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen:[^22]
- a) ob eine Person, Gruppe oder Organisation nach Art. 3 in Anhang 1 aufgenommen oder aus Anhang 1 gestrichen werden soll;[^23]
- b) Gesuche um Ausnahmebewilligungen.
2) Sie leitet ihre Empfehlungen nach Durchführung der Prüfung an die Regierung weiter.
2a) Das Ausländer- und Passamt vollzieht Art. 2a. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.[^24]
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 4a[^25]
Ersuchen um Erlass oder Aufhebung von Zwangsmassnahmen an ausländische Behörden
1) Die Regierung kann nach Konsultation weiterer betroffener Stellen die zuständigen ausländischen Behörden ersuchen, Zwangsmassnahmen im Sinne der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegen Personen, Gruppen und Organisationen, welche die Kriterien nach Art. 3 erfüllen, zu erlassen oder aufzuheben.
2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Zuständigkeiten und das Verfahren, in einer Weisung. Die Stabsstelle FIU veröffentlicht die Weisung auf ihrer Internetseite[^26].
Art. 5[^27]
Meldepflichten
1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.
3) Gutschriften nach Art. 1 Abs. 2c müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.
4) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.
Art. 6
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1, 2a oder 2b verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft.[^28]
2) Wer gegen Art. 5 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
III. Schlussbestimmung
Art. 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Anhang 1[^29]
Natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1 und 2b richten (UN-Resolution 1373/2001)
Anhang 2[^30]
Natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1 und 2b richten (Anhang II des Beschlusses (GASP) 2026/455)[^31]
Anhang 3[^32]
Natürliche Personen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2a richten (Anhänge III und IV des Beschlusses (GASP) 2026/455)[^33]
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
(Art. 1 Abs. 1 Bst. a, 2b Abs. 1 Bst. a, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Bst. a)
- A. Natürliche Personen
- B. Juristische Personen, Gruppen und Organisationen
(Art. 1 Abs. 1 Bst. a und 2b Abs. 1 Bst. a)
(Art. 2a Abs. 1)
[^1]: Der Text dieser Resolution ist in englischer Sprache unter https://www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 abrufbar.
[^2]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 109.
[^3]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 69.
[^4]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 109.
[^5]: Art. 1 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 109.
[^6]: Art. 1 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 69.
[^7]: Art. 1 Abs. 2a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 480.
[^8]: Art. 1 Abs. 2a Bst. e abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 480.
[^9]: Art. 1 Abs. 2a Bst. f eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 480.
[^10]: Art. 1 Abs. 2b abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 109.
[^11]: Art. 1 Abs. 2c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 480.
[^12]: Art. 1 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 109.
[^13]: Art. 1 Abs. 3 Bst. ebis eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 69.
[^14]: Art. 1 Abs. 3 Bst. eter eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 109.
[^15]: Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 480.
[^16]: Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 480.
[^17]: Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 109.
[^18]: Art. 2b eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 109.
[^19]: Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 109.
[^20]: Art. 3 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 109.
[^21]: Art. 3 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 109.
[^22]: Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 109.
[^23]: Art. 4 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 109.
[^24]: Art. 4 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 109.
[^25]: Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 245.
[^26]: Die Weisung ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.llv.li/inhalt/118924/amtsstellen/internationale-und-eu-sanktionen.
[^27]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 480.
[^28]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 109.
[^29]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 15, LGBl. 2023 Nr. 75, LGBl. 2023 Nr. 482, LGBl. 2024 Nr. 31, LGBl. 2024 Nr. 297, LGBl. 2025 Nr. 168, LGBl. 2025 Nr. 364, LGBl. 2026 Nr. 64 und LGBl. 2026 Nr. 109.
[^30]: Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 109.
[^31]: Dieser Anhang enthält derzeit keine Einträge.
[^32]: Anhang 3 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 109.
[^33]: Dieser Anhang enthält derzeit keine Einträge.
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