Verordnung vom 16. Juni 2020 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen zur Bekämpfung des Terrorismus

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-06-17
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 1 Abs. 2a und Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug des Beschlusses (GASP) 2026/455 des Rates der Europäischen Union vom 26. Februar 2026 sowie in Ausführung der Resolution 1373 (2001) vom 28. September 2001 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen[^1] verordnet die Regierung:[^2]

I. Zwangsmassnahmen

Art. 1

Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen; Bereitstellungsverbot

1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich ganz oder teilweise im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:[^3]

2) Es ist verboten:

2a) Die Verbote nach Abs. 2 gelten nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch: [^6][^7]

2b) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:[^10]

2c) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.[^11]

3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:[^12]

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen[^15]

1) In dieser Verordnung bedeuten:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^16]

Art. 2a[^17]

Ein- und Durchreiseverbot

1) Die Einreise nach Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den natürlichen Personen nach Anhang 3 verboten.

2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:

3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

Art. 2b[^18]

Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

1) Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen von:

2) In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche oder juristische Person, die Gruppe oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Abs. 1 verboten ist.

II. Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 3

Aufnahmekriterien

1) Folgende Personen, Gruppen und Organisationen können nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen in Anhang 1 aufgenommen werden:[^19]

2) Die Aufnahme von Personen, Gruppen und Organisationen nach Abs. 1 erfolgt auf der Grundlage von Entscheidungen der zuständigen in- oder ausländischen Behörden oder Gerichte im Zusammenhang mit:

3) Die Namen von Personen, Gruppen und Organisationen nach Abs. 1 werden mit ausreichenden Angaben versehen, um eine effektive Identifizierung zu ermöglichen.

Art. 4

Aufnahme, Kontrolle und Vollzug

1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 1 sowie 2b und prüft in Zusammenarbeit mit weiteren betroffenen Stellen auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen:[^22]

2) Sie leitet ihre Empfehlungen nach Durchführung der Prüfung an die Regierung weiter.

2a) Das Ausländer- und Passamt vollzieht Art. 2a. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.[^24]

3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 4a[^25]

Ersuchen um Erlass oder Aufhebung von Zwangsmassnahmen an ausländische Behörden

1) Die Regierung kann nach Konsultation weiterer betroffener Stellen die zuständigen ausländischen Behörden ersuchen, Zwangsmassnahmen im Sinne der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegen Personen, Gruppen und Organisationen, welche die Kriterien nach Art. 3 erfüllen, zu erlassen oder aufzuheben.

2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Zuständigkeiten und das Verfahren, in einer Weisung. Die Stabsstelle FIU veröffentlicht die Weisung auf ihrer Internetseite[^26].

Art. 5[^27]

Meldepflichten

1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.

2) Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.

3) Gutschriften nach Art. 1 Abs. 2c müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.

4) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.

Art. 6

Strafbestimmungen

1) Wer gegen Art. 1, 2a oder 2b verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft.[^28]

2) Wer gegen Art. 5 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.

III. Schlussbestimmung

Art. 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Anhang 1[^29]

Natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1 und 2b richten (UN-Resolution 1373/2001)

Anhang 2[^30]

Natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1 und 2b richten (Anhang II des Beschlusses (GASP) 2026/455)[^31]

Anhang 3[^32]

Natürliche Personen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2a richten (Anhänge III und IV des Beschlusses (GASP) 2026/455)[^33]

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 1 Abs. 1 Bst. a, 2b Abs. 1 Bst. a, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Bst. a)

(Art. 1 Abs. 1 Bst. a und 2b Abs. 1 Bst. a)

(Art. 2a Abs. 1)

[^1]: Der Text dieser Resolution ist in englischer Sprache unter https://www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 abrufbar.

[^2]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 109.

[^3]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 69.

[^4]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 109.

[^5]: Art. 1 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 109.

[^6]: Art. 1 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 69.

[^7]: Art. 1 Abs. 2a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 480.

[^8]: Art. 1 Abs. 2a Bst. e abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 480.

[^9]: Art. 1 Abs. 2a Bst. f eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 480.

[^10]: Art. 1 Abs. 2b abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 109.

[^11]: Art. 1 Abs. 2c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 480.

[^12]: Art. 1 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 109.

[^13]: Art. 1 Abs. 3 Bst. ebis eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 69.

[^14]: Art. 1 Abs. 3 Bst. eter eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 109.

[^15]: Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 480.

[^16]: Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 480.

[^17]: Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 109.

[^18]: Art. 2b eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 109.

[^19]: Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 109.

[^20]: Art. 3 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 109.

[^21]: Art. 3 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 109.

[^22]: Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 109.

[^23]: Art. 4 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 109.

[^24]: Art. 4 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 109.

[^25]: Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 245.

[^26]: Die Weisung ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.llv.li/inhalt/118924/amtsstellen/internationale-und-eu-sanktionen.

[^27]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 480.

[^28]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 109.

[^29]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 15, LGBl. 2023 Nr. 75, LGBl. 2023 Nr. 482, LGBl. 2024 Nr. 31, LGBl. 2024 Nr. 297, LGBl. 2025 Nr. 168, LGBl. 2025 Nr. 364, LGBl. 2026 Nr. 64 und LGBl. 2026 Nr. 109.

[^30]: Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 109.

[^31]: Dieser Anhang enthält derzeit keine Einträge.

[^32]: Anhang 3 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 109.

[^33]: Dieser Anhang enthält derzeit keine Einträge.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.