Kundmachung vom 14. Juli 2020 der Beschlüsse Nr. 80/2019 bis 82/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2020-07-17
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. März 2019

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2020

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 80/2019 bis 82/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 80/2019 bis 82/2019 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Art. 10 Abs. 2 Bst. c wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

Art. 2

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.