Kundmachung vom 14. Juli 2020 der Beschlüsse Nr. 80/2019 bis 82/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. März 2019
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2020
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 80/2019 bis 82/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 80/2019 bis 82/2019 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Angaben bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu übermitteln sind[^2], ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/488 der Kommission vom 4. September 2014 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen für Wertpapierfirmen auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/585 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Nachschuss-Risikoperioden[^6] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/850 der Kommission vom 30. Januar 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/923 der Kommission vom 11. März 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute[^8] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien[^9] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Art. 105 Abs. 14[^10], berichtigt in ABl. L 28 vom 4.2.2016, S. 17, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[^11] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 710/2014 der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Vorgehen bei der Beschlussfassung in Bezug auf gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäss der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[^12] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 der Kommission vom 27. August 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, -meldebögen und -verfahren für Notifizierungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs gemäss der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[^13] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/79 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Belastung von Vermögenswerten, ein einheitliches Datenpunktmodell und Validierungsregeln[^14] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/227 der Kommission vom 9. Januar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[^15] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1278 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute in Bezug auf die Erläuterungen, Meldebögen und Definitionen[^16], berichtigt in ABl. L 210 vom 7.8.2015, S. 38, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Festsetzung der praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien gemäss der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[^17] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf bestimmte aufsichtliche Genehmigungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[^18] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/313 der Kommission vom 1. März 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 im Hinblick auf zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung[^19] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/322 der Kommission vom 10. Februar 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung[^20], berichtigt in ABl. L 95 vom 9.4.2016, S. 17, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/428 der Kommission vom 23. März 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute in Bezug auf die Meldung der Verschuldungsquote[^21] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1702 der Kommission vom 18. August 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 in Bezug auf Meldebögen und Erläuterungen[^22] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 14a (Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Nach Nummer 14a (Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
- "14aa. 32014 R 0241: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8), geändert durch:
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
- a) In Art. 4 Abs. 2 werden folgende Buchstaben angefügt:
- ‚t) in Liechtenstein: Institute, die als "Genossenschaft" nach dem "Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926" registriert sind;
- u) in Norwegen: Institute, die als "kredittforetak organisert som samvirkeforetak" nach dem Gesetz über Finanzunternehmen und Finanzkonzerne ("lov 10. april 2015 nr. 17 om finansforetak og finanskonsern") zugelassen sind.‘
- b) In Art. 5 Abs. 2 werden folgende Buchstaben eingefügt:
- ‚g) in Norwegen: Institute, die als "sparebank" nach dem Gesetz über Finanzunternehmen und Finanzkonzerne ("lov 10. april 2015 nr. 17 om finansforetak og finanskonsern") zugelassen sind;
- h) in Island: Institute, die als "sparisjóður" nach dem isländischen Gesetz über Finanzunternehmen ("Lög um fjármálafyrirtæki nr. 161/2002") zugelassen sind.‘
- 14ab. 32014 R 0680: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1), geändert durch:
- 14ac. 32015 R 0061: Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
- a) In Art. 19 Abs. 3 und 4 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ‚Verordnung (EU) Nr. 575/2013‘ die Wörter ‚bei deren Aufnahme in das EWR-Abkommen‘ eingefügt.
- b) In Art. 24 Abs. 5 werden im letzten Satz nach den Wörtern ‚die Kommission‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- 14ad. 32015 R 0585: Delegierte Verordnung (EU) 2015/585 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Nachschuss-Risikoperioden (ABl. L 98 vom 15.4.2015, S. 1)
- 14ae. 32016 R 0100: Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf bestimmte aufsichtliche Genehmigungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 45)
Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 10 Abs. 2 Bst. c wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
- 14af. 32016 R 0101: Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Art. 105 Abs. 14 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 54), berichtigt in ABl. L 28 vom 4.2.2016, S. 17
- 14b. 32014 R 0710: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 710/2014 der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Vorgehen bei der Beschlussfassung in Bezug auf gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäss der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 188 vom 27.6.2014, S. 19)
Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
- a) In Art. 10 Abs. 1 Bst. c, Art. 11 Abs. 1 Bst. c, Art. 16 Abs. 1 Bst. c und Art. 17 Abs. 1 Bst. c werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚anzuwendende Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚nach dem EWR-Abkommen anzuwendende Recht‘ ersetzt.
- 14c. 32014 R 0926: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 der Kommission vom 27. August 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, -meldebögen und -verfahren für Notifizierungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs gemäss der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 254 vom 28.8.2014, S. 2)
- 14d. 32014 R 1151: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Angaben bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu übermitteln sind (ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 1)
- 14e. 32016 R 0098: Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 2)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
- a) In Art. 3 Abs. 4 und Art. 23 Abs. 4 wird der folgende Bst. angefügt:
- ‚c) die EFTA-Überwachungsbehörde, damit sie ihre Aufgaben gemäss der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durchführen kann.‘
- b) In Art. 13 Abs. 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚nationales oder EU-Recht‘ durch die Wörter ‚nationale oder nach dem EWR-Abkommen anzuwendende Rechtsvorschriften‘ ersetzt.
- c) In Art. 22 Abs. 1 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ‚des Unionsrechts und der nationalen Rechtsvorschriften‘ die Wörter ‚oder für die EFTA-Staaten, des EWR-Abkommens und der nationalen Rechtsvorschriften‘ eingefügt.
- 14f. 32016 R 0099: Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Festsetzung der praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien gemäss der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 21)
Art. 2
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.