Kundmachung vom 14. Juli 2020 des Beschlusses Nr. 301/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 13. Dezember 2019
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 12. Juni 2020
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 301/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 301/2019 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission[^1], berichtigt in ABl. L 117 vom 3.5.2019, S. 11, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Verordnung (EU) 2017/746 werden die Richtlinie 98/79/EG[^2] und der Beschluss 2010/227/EU der Kommission[^3] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher mit Wirkung von den in Art. 112 der Verordnung (EU) 2017/746 genannten Zeitpunkten aus diesem zu streichen sind.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang II Kapitel XXX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 11 (Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
- "12. 32017 R 0746: Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176), berichtigt in ABl. L 117 vom 3.5.2019, S. 11"
-
- Der Text der Nummern 2 (Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 8 (Beschluss 2010/227/EU der Kommission) wird mit Wirkung von den in Art. 112 der Verordnung (EU) 2017/746 genannten Zeitpunkten gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/746, berichtigt in ABl. L 117 vom 3.5.2019, S. 11, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens[^4] oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 288/2019 vom 13. Dezember 2019[^5] in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176.
[^2]: ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1.
[^3]: ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 45.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.