Kundmachung vom 14. Juli 2020 des Beschlusses Nr. 321/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2020-07-17
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 13. Dezember 2019

Zustimmung des Landtags: 8. Mai 2020

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2020

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 321/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 321/2019 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32015 L 0412: Richtlinie (EU) 2015/412 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 1), berichtigt in ABl. L 82 vom 26.3.2018, S. 17"

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/412, berichtigt in ABl. L 82 vom 26.3.2018, S. 17, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2019.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 19/2020

[^2]: ABl. L 68 vom 13.3.2015, S 1.

[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.